{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-18_1_StR_693_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-18","aktenzeichen":"1 StR 693/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR_693/96\n\npl,\n\nvom\n\n18. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMatthias D ii zus Au geboren am\n\nED 1950 ir am\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher,\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GW au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nund mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision erhebt er die Sachrüge. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDer näheren Ausführung bedarf nur folgendes:\n\n1. Opfer der Taten war die Lebensgefährtin des Angeklagten, die er zuvor jeweils mit Handschellen gefesselt\nhatte. Diese Handschellen waren früher \"bereits mehrfach zu\neinvernehmlichen Sexspielen\" zwischen dem Angeklagten und\nder Geschädigten verwendet worden. Dementsprechend hat das\nLandgericht \"eine besonders kritische Würdigung hinsichtlich\nder Frage ... (vorgenommen), ob der Angeklagte erkannt hat,\ndaß sich die Zeugin ... gewehrt hat und daß die Fesselungen\nund sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt sind\".\n\nIm Ergebnis ist das Landgericht im Hinblick auf die Intensi-\n\ntät der Verletzungen der Geschädigten und ihre Äußerung während des Tatgeschehens, dies habe der Angeklagte \"nicht umsonst gemacht\", die er mit den Worten \"das werden wir dann\nschon sehen\", überging, zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe der Geschädigten \"ganz bewußt\" mit \"brutaler\nGewalt\" klar gemacht, daß sie sich \"seinen sexuellen Wünschen und seiner körperlichen Überlegenheit zu beugen hät-\n\nte\".\n\nAngesichts dieser Erwägungen der Strafkammer geht das\nRevisionsvorbringen fehl, die Strafkammer habe die naheliegende Möglichkeit \"außer Acht gelassen\", der Angeklagte habe\nden entgegenstehenden Willen der Geschädigten nicht erkannt.\nAuch im übrigen beschränkt sich das Revisionsvorbringen auf\nden im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, eine\nrechtsfehlerfreie tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine\n\neigene zu ersetzen.\n\n2. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Möglichkeit einer Unterbringungsanordnung gemäß\n§ 64 StGB nicht erörtert hat.\n\nAllerdings konsumiert der Angeklagte \"seit seiner Kindheit in großen Mengen Alkohol\" und \"gibt seinen täglichen\nAlkoholkonsum mit 10 bis 15 Flaschen Bier und zusätzlich\nSchnaps und Wein in unterschiedlichen Mengen an\". Auch ist\ner wiederholt in Zusammenhang mit Alkoholkonsum strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte, teilweise in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Straßenverkehrsdelikten.\n\nGleichwohl ergeben die Urteilsgründe keine hinreichenden\n\nGründe, die eine Unterbringungsanordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit (BGHSt 37, 5, 9) erwarten ließen, auch wenn\ndie Annahme, daß der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische\nGetränke im Übermaß zu sich zu nehmen, naheliegend er-\n\nscheint.\n\n§ 64 StGB setzt voraus, daß derjenige, der einen solchen Hang hat, eine rechtswidrige Tat entweder im Rausch begangen hat oder daß sie auf den genannten Hang zurückgeht,\nwobei die erste der genannten Alternativen einen Unterfall\nder zweiten darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2).\n\na) Die Alternative \"im Rausch\" ist nicht erfüllt. Konkrete Trinkmengen oder BAK-Werte waren nicht feststellbar.\nDer Angeklagte selbst hat angegeben, \"jedenfalls nicht betrunken\" gewesen zu sein, während ihn die Geschädigte als\n\"besoffen\" bezeichnet hat. Die Strafkammer hat unter ausdrücklicher Berufung auf den Zweifelssatz angenommen, daß\ndie Voraussetzungen von § 21 StGB vorlägen, wenn auch die\n\nTatabläufe dagegen sprächen.\n\nAllerdings verlangt $S 64 StGB nicht, daß die Voraussetzungen von § 21 StGB vorliegen. Eine Tat kann auch dann im\nRausch begangen sein, wenn der Täter nicht eingeschränkt\nschuldfähig war oder wenn diese Voraussetzungen lediglich zu\nGunsten des Täters nicht ausgeschlossen werden können (BGHR\naaO m.w.N.). Es muß aber sicher feststehen, daß der Täter im\nRausch gehandelt hat, mag dieser auch nicht so stark gewesen\nsein, als daß die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei\ngegeben gewesen waren. Ist aber zweifelhaft, ob der Täter im\nRausch gehandelt hat, fehlt die entsprechende Voraussetzung\n\neiner Anordnung gemäß S 64 StGB auch dann, wenn auf der\nGrundlage des Zweifelssatzes nicht nur von einem Rausch,\nsondern darüber hinaus auch von den Voraussetzungen des S$S 21\n\nStGB auszugehen ist.\n\nb) Anhaltspunkte dafür, daß die abgeurteilten Taten\nzwar nicht im Rausch begangen wurden, aber gleichwohl auf\nden genannten Hang zurückgehen, liegen ebenfalls nicht vor.\nVoraussetzung hierfür ist, daß die abgeurteilten Taten in\ndiesem Hang ihre Wurzeln finden, sie also Symptomwert für\nden Hang des Täters zum Mißbrauch berauschender Mittel\n(hier: Alkohol) haben, indem sich in ihnen seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGHR aaO m.w.N.). Besonders typisch sind hierfür Delikte, die der Täter begeht, um in den\nBesitz von Rauschmitteln oder des für ihre Beschaffung notwendigen Geldes zu kommen (Hanack in LK 11. Aufl. § 64\nRdn. 37). Derartige Delikte liegen hier nicht vor. Bei Sexualdelikten, die erfahrungsgemäß nur selten als Anlaßtat für\neine Unterbringung in Erscheinung treten (vgl. Marquardt,\nDogmatische und kriminologische Aspekte des vikariierens von\nStrafe und Maßregel S. 66), ist ein solcher Zusammenhang\nzwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, seine Annahme bedarf jedoch besonderer Anhaltspunkte. Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Die gegen den ständigen Sexualpartner gerichteten Taten sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte zur Befriedigung seines Sexualtriebs die gleichen Praktiken erzwungen hat, die er sonst im\nEinvernehmen mit der Geschädigten ausübte. Daß er sich bei\n\nseinen Taten über den nunmehr entgegenstehenden Willen der\n\nGeschädigten - ohne berauscht gewesen zu sein - wegen seines\nHanges zu übermäßigem Alkoholkonsum hinweggesetzt haben\n\nkönnte, erscheint fernliegend.\n\nDie Erörterung einer Unterbringungsanordnung war nach\n\nalledem rechtlich nicht geboten.\n\nUlsamer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-18/1-str-693-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-18/1-str-693-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.781106+00:00"}}