{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-06_1_StR_769_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-06","aktenzeichen":"1 StR 769/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR_769/96\n\nlandet.) n\n\n6. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Haljit p EEE A, geboren am EEE 1972 in vg\n\nWED (ehemaliges Jugoslawien),\n\n2. Ismet S CE , geboren am EEE 1974 in\n\nGEB ehemaliges Jugoslawien),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 6. Februar 1997 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Landshut vom 8. Juli 1996 werden als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDer Senat sieht sich erneut veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht\ndazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung\nerhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das\nErgebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die\nNachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese\nvon den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen,\nwarum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstän-\n\nde so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist.\nDeshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen\n\nAufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen\nBeweise, auf denen das Urteil beruhen soll), die\nAussagen der Zeugen der Reihe nach und in ihren\nEinzelheiten mitzuteilen. Vorstrafenurteile sind\nweder in ihrem Wortlaut noch mit eigenen Worten in\nihrem ganzen Umfang wiederzugeben (s. dazu auch\nBGHR StPO § 267 Abs. 3 S. 1 Strafzumessung 13, 16).\nBei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ist der\nTatvorwurf kurz zu kennzeichnen; außerdem ist auf\nsonstige Umstände hinzuweisen (z.B. Alkoholgenuß),\nsoweit sie für die neue Entscheidung von Bedeutung\n\nsind.\n(Der Hinweis erfolgt auch im Hinblick auf die Abfassung der Urteilsgründe der gleichen Jugendkammer\n\nim ebenfalls heute entschiedenen Verfahren 1 StR\n748/96).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-06/1-str-769-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-06/1-str-769-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.439197+00:00"}}