{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-06_1_StR_748_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-06","aktenzeichen":"1 StR 748/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 748/96\n\nImst vom\n\n6. Februar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Franz S HD zu: Vo. seporen\nam GUED 1966 ir U.\n\nRudolf August Christian R oo] aus CE;\ngeboren am ED 1950 in zeiiiB\n\nwegen versuchten Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB,\nBundesanwalt Dr. (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MW :u: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten ii,\n\nRechtsanwalt umge =: EMMEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten ww.\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 13. Mai\n\n1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten durch diese Revision entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sp wesen versuchten Betruges zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je\n30 DM und den Angeklagten RD wegen versuchten Betruges in\nzwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt; dem Angeklagten\nRB urde für die Dauer von zwei Jahren verboten, den Beruf des Sachverständigen für die Begutachtung von Kraftfahrzeugschäden auszuüben. Mit der jeweils auf den Strafausspruch beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft\naufgrund der allein erhobenen Sachbeschwerde eine höhere Bestrafung der beiden Angeklagten und den Wegfall von Strafaussetzung zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n1. Der Angriff gegen Strafart (Angeklagter SB) und\n\nStrafhöhe ist unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätz-\n\nlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der\n\nGrundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden\nUmstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in\ndiese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur\nmöglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte\nStrafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe\nnach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter\nSchuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34,\n345, 349).\n\nEinen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision\nnicht auf. Das Landgericht hat alle wesentlichen belastenden\nund entlastenden Umstände berücksichtigt; insoweit erhebt\nauch die Revision keine Einwände. Die Staatsanwaltschaft\nbringt nur vor, daß nach ihrer Wertung die vom Tatrichter\nverhängten Strafen nach Art und Höhe hätten anders ausfallen\nsollen; das kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\nDie verhängten Strafen erscheinen zwar auch dem Senat milde;\nein offenkundig grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und\nStrafe (vgl. BGHSt 17, 35, 36/37) liegt auch unter Berücksichtigung der gegen die weiteren Mittäter verhängten Stra-\n\nfen aber nicht vor.\n\n2. Die dem Angeklagten RW zugebilligte Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nDaß dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56\nAbs. 1 StGB) gestellt werden kann, hat das Landgericht\nrechtsfehlerfrei ausgeführt. Es hat bei seiner Entscheidung\nauch die von der Revision angeführten Gründe berücksichtigt,\ndie gegen eine solche Annahme sprechen könnten, und dargelegt, auf Grund welcher veränderten Umstände ein künftig\n\nstraffreies Leben zu erwarten sei.\n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Angesichts\nder Umstände des Falles konnte hier auf eine ausdrückliche\nErörterung verzichtet werden. Tatsächlich hat die Strafkammer eine umfassende Würdigung von Tat und Täter, auf die es\nauch im Rahmen des S§ 56 Abs. 3 StGB ankommt, an anderer\nStelle vorgenommen. Danach liegt die Annahme eher fern, die\n\nRechtstreue der über die Gesamtumstände des Falles unter-\n\n-6 -\n\nrichteten Bevölkerung werde ernsthaft beeinträchtigt, und es\nwerde als unangemessenes Zurückweichen vor der Kriminalität\n\nangesehen, wenn die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt\nwird.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-06/1-str-748-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-06/1-str-748-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:18.418172+00:00"}}