{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-06_1_StR_629_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-06","aktenzeichen":"1 StR 629/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR_629/96\n\nhl.\n\nvom\n\n6. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLenhard Be aus ve, geboren am EEE 19655\nin DEE (Kasachstan),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Februar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus REED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n9, Januar 1996, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren in mehreren\nPunkten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Er-\n\nfolg.\n\n1. Die Feststellung einer von der Anklage abweichenden\nTatzeit im Fall II 6 der Urteilsgründe verletzt den Angeklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\na) Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 1. Dezember 1995 lag dem Angeklagten zur\nLast, er habe \"wenige Tage vor dem 12.4.1995 dem wu ---\nin veii> ... 80 g Heroingemisch und 120 9 Kokaingemisch\n... übergeben.\" Demgegenüber hat das Landgericht im Urteil\n\nfestgestellt, der Angeklagte habe die Tat \"zu einem nicht\nnäher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte März und etwa\nMitte April 1995 - ausgenommen ... der Zeitraum vom 6. bis\n\nzum 15. April -\" begangen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der\nTatrichter die von Anklage und Eröffnungsbeschluß genannte\nTatzeit nicht wesentlich anders feststellen, ohne dem Angeklagten zuvor einen Hinweis auf eine solche Möglichkeit zu\ngeben; dies gilt insbesondere im Fall einer Alibibehauptung\n(BGH NStZ 1984, 422) oder wenn die Tatzeit für die Überführung des Angeklagten von Bedeutung ist. Hier war vom Landgericht in den Urteilsgründen ein Hilfsbeweisamtrag abgelehnt\nworden, der einen Auslandsaufenthalt des Angeklagten und eine Abwesenheit vom Tatort vom 1. bis 15. April 1995 belegen\nsollte. Zur Begründung wird mitgeteilt, daß die Beweisbehauptung teils bewiesen (6. bis 15. April) und im übrigen\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sei (1. bis 5. April),\ndenn die Tat könne auch im März oder \"kurzfristig nach dem\n\n15. April 1995\" begangen worden sein.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß er auf\ndie Feststellung einer veränderten Tatzeit nicht hingewiesen\nworden ist. Der Tatrichter darf aber den Angeklagten nicht\ndarüber im Unklaren lassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die so in der Anklage nicht\nenthalten sind. Eines förmlichen Hinweises, so sehr er sich\naus Gründen der Klarheit auch empfiehlt, bedarf es zwar aus\nRechtsgründen nicht. Vielmehr kann es ausreichen, daß der\nAngeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten\ntatsächlichen Umstände entnehmen, sich dazu äußern und seine\n\nVerteidigung darauf einstellen kann. Dabei genügt es nicht,\nwenn der neue tatsächliche Gesichtspunkt, auf den das Gericht die Verurteilung stützt, nur von Beweispersonen im\nRahmen ihrer Vernehmüng angesprochen worden ist. Es muß\nvielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht selbst ihn\naufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für\ndie Entscheidung bedeutsam sind (BGHSt 28, 196, 197; BGHR\nStPO $S 265 Abs. 1 Hinweispflicht 11 und § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12, 13).\n\nEinen förmlichen Hinweis hat das Landgericht ausweislich des Protokolls über den Gang der Hauptverhandlung nicht\ngegeben. Daß es auch im übrigen der Hinweispflicht nicht\nentsprochen hat, ist nach der Überzeugung des Senats bereits\ndem Verfahrensgang und den Urteilsgründen zu entnehmen (vgl.\nhierzu BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12), so daß\nsich die Einholung von Stellungnahmen Prozeßbeteiligter erübrigt: Noch im Schlußvortrag hat der Verteidiger mit Hilfsbeweisamträgen, für die in der Anklage angenommene Tatzeit\nein Alibi des Angeklagten unter Beweis gestellt. Auf den\nnunmehr angenommenen Tatzeitpunkt hat die Verteidigung nicht\nabgestellt. Das Tatgericht ist auch nicht im Anschluß an den\nHilfsbeweisamtrag nochmals in die Verhandlung eingetreten,\nvielmehr hat es erst in den Urteilsgründen auf die Bedeu-\n\ntungslosigkeit dieses Zeitpunktes hingewiesen.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf\ndiesem Rechtsfehler beruht. Ergänzendes Verteidigungsvorbringen zur Tatzeitveränderung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die\n\nVerurteilung des bestreitenden Angeklagten allein auf der\n\nAussage des Mitangeklagten I beruht - hier sogar auf\ndessen polizeilicher Aussage, die er in der Hauptverhandlung\nals falsch bezeichnet hat - hätten der belastenden Aussage\nbei der Polizei, bei der er sich auf einen engen Tatzeitraum\n(wenige Tage vor dem 12. April 1995) festgelegt hatte, erhebliche Verteidigungseinwände für die nunmehr angenommene\nTatzeit (März oder 16./17. April 1995) entgegengehalten wer-\n\nden können.\n\nb) Der Rechtsfehler hat auch für die Fälle II 4 und 5\nder Urteilsgründe Bedeutung. Sollte sich die Aussage des\nMitangeklagten Lackmann für die Beschaffungsfahrt im Fall II\n6 nicht bestätigen, so könnte das für die Beurteilung seiner\nGlaubwürdigkeit in den beiden anderen Fällen, in denen die\nVerurteilung ebenfalls auf seiner polizeilichen Aussage beruht, von Bedeutung sein. Denn in einem Fall, in dem Aussage\ngegen Aussage steht, muß der Tatrichter alle Umstände, die\ngeeignet sind, seine Entscheidung zu beeinflussen, in seine\nÜberlegungen einbeziehen. Zu diesen gehörte es jedenfalls\nauch, wenn gegen die belastende Aussage - neben den in den\nUrteilsgründen bereits aufgeführten - in einem weiteren\n\nPunkt Bedenken bestünden.\n2. Der Senat weist zusätzlich auf folgendes hin:\n\nDas Landgericht hat nach den Urteilsfeststellungen als\nmögliche Tatzeiten auch die Tage vom 1. bis 5. und vom 16.\nund 17. April 1995 bezeichnet. Demgegenüber hat es in den\nUrteilsgründen Hilfsbeweisamträge, die ein Alibi für diese\nTage beweisen sollten, wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt,\nweil die Taten auch im März oder \"kurzfristig nach dem\n\net\n\n15. April 1995\" begangen worden sein könnten. Zwar ist es\ndem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen\nals für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn\ner einen möglichen Beweisschluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will (BGH NStZ 1982, 126; BGH bei Kusch\nNStzZ 1994, 24). Er muß sich dann aber an seiner Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit festhalten lassen. Er darf\nsich im Urteil nicht zum Nachteil des Antragstellers auf die\nzuvor als bedeutungslos bezeichnete Indiztatsache oder sogar\nauf deren Gegenteil stützen (BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2\nBedeutungslosigkeit 18; BGH StV 1993, 173 und 1996, 648 £.;\nEisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 213).\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen\nrichtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine\nStrafkammer zurück (BGHR StPO S$S 354 Abs. 2 Jugendkammer 1,\n2).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-06/1-str-629-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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