{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-02-04_1_StR_799_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-02-04","aktenzeichen":"1 StR 799/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 799/96\n\nBESCHLUSS\n\nKor vom\n\n4. Februar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFerdinand M ] aus SED seboren am EEE\n1936 in ru.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. September\n1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision hat mit der allein erhobenen Sachrüge\n\nErfolg.\n\nl. Zur rechtlichen Würdigung hat der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 1997 ausgeführt:\n\n\"Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich\nwegen vollendeter schwerer Brandstiftung nach § 306\nNr. 2 StGB schuldig gemacht, findet in den Urteilsgrün-\n\n- 3 -\n\nden keine ausreichende Stütze. Nach den Feststellungen\nstellte der Angeklagte einen Pappkarton mit zusammengeknülltem Zeitungspapier und sechs Kunststofflaschen,\ndie überwiegend mit Benzin oder Benzingemisch angefüllt\nwaren, auf die linke vordere Platte des Elektroherdes\nin der Küche und schaltete dessen Drehschalter zwischen\ndie Stufen 8 und 9. Gleichzeitig legte er mindestens\nsieben Streichhölzer auf die Herdplatte. Durch die Hitze der Herdplatte entzündeten sich die Schwefelköpfe\nder Streichhölzer und der Karton samt Inhalt. ’Es entstand ein Brand, der auch auf die Holzdecke der Küche\nund den Holzfußboden mit Teppichbelag übergriff’. Außerdem wurde das Inventar in Mitleidenschaft gezogen\n(UA S. 4). An anderer Stelle im Urteil heißt es, es sei\n'nur zu einem Schwelbrand mit oberflächlichem Ausbren-\n\nnen von Wohnung und Inventar’ gekommen (UA Ss. 10).\n\nDamit ist eine vollendete Tat nach S 306 Nr. 2 StGB\nnicht dargetan. In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst,\nwenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch\nwesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß sie\nselbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennen (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR S$S 306 Nr. 2\nInbrandsetzen 1, 3, 4). Das ist bisher nicht festgestellt. Zwar können die Deckenverkleidung und ein festverklebter Teppichboden (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 6, 7) wesentliche Gebäudebestandteile sein.\nMit der Feststellung, der Brand habe auf die Holzdecke\nder Küche und den Holzfußboden mit Teppichbelag 'übergegriffen’, es sei zu einem 'oberflächlichen Ausbren-\n\nnen’ der Wohnung gekommen, wird nicht ausreichend be-\n\nlegt, daß diese Gegenstände so vom Feuer erfaßt worden\n\nsind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war\n(vgl. auch BGHR StGB S$S 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6; BGH,\n\nUrteil vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 502/94).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nEine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kam\nnicht in Betracht, da weitere Feststellungen, die eine\nVerurteilung wegen vollendeter Brandstiftung rechtfertigen,\n\nnicht ausgeschlossen erscheinen.\n\n2. Der Senat hat auch die Feststellungen aufgehoben.\nSchlüsse aus dem neu festzustellenden Umfang des Brandes auf\ndie subjektive Tatseite sind denkbar. Der neue Tatrichter\nmuß Gelegenheit erhalten, das Geschehen umfassend zu beur-\n\nteilen.\nIm übrigen weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDaß der Zeuge HE nach der Abreise der Familien\nHilker und Frisch/Kurz nach einiger Zeit die Treppe wieder\nknarren hörte (UA S. 8), kann nicht als - wenn auch nur\nschwaches - Indiz für die Täterschaft des Angeklagten verwertet werden, weil dieser Umstand nicht feststeht. Der Zeuge hatte ausgesagt, möglicherweise habe er dies auch nur ge-\n\nträumt.\n\nDem Umstand, daß die sichergestellten Proben der Brandbeschleuniger von \"Benzin bzw. Benzingemisch\" eine gute\n\nÜbereinstimmung zu einer Vergleichsprobe aus einem Benzinka-\n\nnister, aufbewahrt im Stadel des Wohnanwesens des Angeklagten (UA S. 9), hätten , kommt kein großer Beweiswert zu, S0-\nlange nicht nähere Feststellungen zur Höhe der Übereinstim-\n\nmung und zur Art der Vergleichsprobe erfolgen.\n\nDer Indizwert der Feststellung (UA S. 10), daß am\nBrandort Ausgaben der Pf Neuen Presse vom 27. und\n29.06.1995 vorgefunden wurden, hängt davon ab, welche ande-\n\nren Ausgaben beim Angeklagten noch vorhanden waren.\n\nDie Darlegungen zum Motiv des Angeklagten, lassen eine\nAuseinandersetzung mit den Feststellungen zu den Einkommens-\n\nund Vermögensverhältnissen des Angeklagten vermissen.\n\nDer Senat teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts\nzu der Feststellung, der Angeklagte hätte den Brand selber\nvor der Abholung der Zeugin REED entdecken können oder auch\nmüssen, es sei denn, er hätte selber erst unmittelbar vor\n\nseiner Abfahrt die Herdplatte eingeschaltet (UA S. 10),\nnicht. Ersichtlich dient diese Erwägung dem Ausschluß möglicher anderer Täter.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-04/1-str-799-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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