{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-28_1_StR_724_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-28","aktenzeichen":"1 StR 724/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR_724/96\n—.\nVA. . PRrtk vom\n\n28. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Gerhard REP aus Schwabach, geboren am EEE\n1971 in NG.\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Boetticher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEERE aus GEHE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor iEEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n16. Juli 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch dieses\nRechtsmittel dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen ist er schuldig der Hehlerei, des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, des Diebstahls,\ndes versuchten Diebstahls, des Diebstahls in 15 besonders\nschweren Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 27 Fällen (nicht in 26 Fällen, wie es versehentlich in der Urteilsformel heißt), des Computerbetrugs in\nvier Fällen und der Anstiftung zur Urkundenfälschung. Wegen\ndes zuletzt genannten Vorwurfs (Fall B XI der Urteilsgründe)\nhat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit ihrer auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,\nden er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der\nFall, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\nwenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte\nStrafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe\nnach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter\nSchuldausgleich zu sein (BGHSt - GS - 34, 345, 349). Einen\nsolchen Mangel weist die angefochtene Entscheidung nicht\n\nauf, mag die Gesamtstrafe auch milde ausgefallen sein.\n\nDie von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht\n\ndurch:\n\nDie Strafkammer hat den Eindruck gewonnen, daß die\nErklärung des Angeklagten, er sehe das Unrecht seiner Taten\nein und bereue diese, glaubhaft ist. Sie durfte deshalb\nsein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis in der\n\ngeschehenen Weise strafmildernd verwerten.\n\nDie Höhe der Einzelstrafen hat die Strafkammer ausreichend in der Weise begründet, daß sie zunächst die allgemeinen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\nangeführt und dann - auf den Einzelfall bezogen - sich im\nwesentlichen an der Höhe des Schadens orientiert hat. Auch\n\ndie Revision zeigt nicht auf, welche bestimmenden Gesichts-\n\nDB nn en nn\n\npunkte das Gericht noch hätte berücksichtigen müssen. Daß\nhierbei \"die dichte zeitliche Abfolge der Straftaten\" außer\n\nBetracht geblieben sei, ist nicht zu besorgen.\n\nDie Strafkammer hat allgemein bei der Strafzumessung\nzum Nachteil des Angeklagten verwertet, daß er zur Tatzeit\nwegen vergleichbarer Straftaten vorbestraft war und unter\nBewährung stand. Diesen Umstand hat sie bei der Bildung der\nGesamtstrafe nicht übersehen. Sie hält jedoch dem Angeklagten, der noch relativ jung sei, zugute, es sei ihm \"nach einer bisher wenig disziplinierten Lebensführung und wiederholter Straffälligkeit\" gelungen, seine persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse zu konsolidieren. Diese Wer-\n\ntung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Strafausspruchs\ngemäß $S 301 StPO keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben.\n\nWas das Vorliegen besonders schwerer Fälle des Diebstahls angeht, gibt das angefochtene Urteil Anlaß zu dem\nHinweis, daß es sich bei § 243 StGB lediglich um eine Strafzumessungsvorschrift handelt (Granderath MDR 1984, 988 f. m.\nw. Nachw.). In den Fällen, in denen der Diebstahl mittels\neines gestohlenen Schlüssels begangen wurde (B II 3, III 2,\nIV 2, V 2, VI 2, VII 2 und VIII 2 der Urteilsgründe), begegnet die Annahme besonders schwerer Fälle keinen durchgreifenden Bedenken. In diesen Fällen ergeben die Feststellungen\nzwar nicht, daß es sich um falsche Schlüssel i. S. v. § 243\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB handelte (vgl. dazu BGHSt 21, 189,\n190 sowie BGH, Beschl. vom 10. März 1993 - 2 StR 43/93 - bei\n\nDetter NStZ 1993, 473 £f.). Doch ändert dieser Umstand nichts\nam Gewicht der Taten. Die Strafkammer hat zutreffend hervorgehoben, die Besonderheit des jeweils ausgeführten Tatplans\n- \"das Aufbrechen von Pkw, uman Schlüssel und Adressen zu\nkommen, und das unmittelbar darauf erfolgte Aufbrechen von\nWohnungen, teilweise noch bevor die Pkw-Aufbrüche überhaupt\n\nbemerkt worden waren\" - beweise eine hohe kriminelle Energie\n\ndes Angeklagten.\n\nSchließlich hält die Festsetzung einer Sperrfrist von\ndrei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ebenfalls\nder Nachprüfung stand.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-28/1-str-724-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-28/1-str-724-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.781852+00:00"}}