{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-24_1_StR_771_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-24","aktenzeichen":"1 StR 771/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 771/96 Ä\n\nk... I vom\n\n24. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Horst MO aus SCEEEEB dort geboren am I)\n\n1960,\n\n2. Karl-Heinz MOD „aus SW, dort geboren am\nEN 1955,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar\n1997 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen beider Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgericht Konstanz vom\n\n12. Juni 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349\n\nAbs. 4 StPO).\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDas Urteil wird bezüglich des Angeklagten\nHorst Ma y er im Schuldspruch dahingehend\nberichtigt, daß dieser Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen in 25 Fällen schuldig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Horst M gg\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n6 Jahren verurteilt. Durch Beschlüsse vom 23. Juli 1996 und\nvom 17. September 1996 hat das Landgericht Ziffer 1 a der\nUrteilsformel dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte\nneben anderem statt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n26 Fällen insoweit des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in\n25 Fällen schuldig ist.\n\nDen Angeklagten Karl-Heinz MED nat das Landgericht wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 52 Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten ver-\n\nurteilt.\nII.\n\nDieses Urteil greifen die Angeklagten mit der Sachrüge\nan. Die Rechtsmittel’ haben im Ergebnis nur zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg.\n\nl. Die Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten Horst MOD sind unwirksam.\nDie Berichtigung der Urteilsformel ist nur solange möglich,\n\nwie die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist. Danach dürfen nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten berichtigt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 42. Aufl. § 268 Rdn. 9). Das Versehen muß sich aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig sind und auch den entfernten Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung ausschließen (BGHSt 12, 374).\nEin solches Versehen liegt hier angesichts des Widerspruchs\nzwischen dem Tenor und den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich der Zahl der festgestellten Fälle und der ange-\n\nwandten Strafgesetze nicht vor.\n\n2. Der Senat kann allerdings den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Horst “OB wie geschehen an Hand\nder Urteilsgründe berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen, weil bereits die Anklage den Vorwurf des sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) enthält. Das\nbei einer Revision des Angeklagten zu beachtende Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hindert ebenfalls\nnicht, das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu ändern.\nDie Wirkung des Verschlechterungsverbots beschränkt sich al-\n\nlein auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat.\n\n3. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung\nzwingen jedoch zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\nDer Generalbundesanwalt hat zusammenfassend dazu ausgeführt:\n\n\"Obwohl es nur jedes zweite Mal zum Geschlechtsverkehr\nzwischen dem Angeklagten (Karl-Heinz M GEB) und der Geschädigten gekommen war, also in 26 Fällen, ist das Landge-\n\nricht bei der Strafzumessung davon ausgegangen, daß in allen\n\nFällen Beischlaf stattgefunden habe. Soweit es dabei auch\nnoch 56 Fälle nennt, handelt es sich ersichtlich um ein\nSchreibversehen. Weiter hat es Oralverkehr mit Samenerguß in\nden Mund zugrunde gelegt, was von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen wird. Da offen geblieben ist, in welchen Fällen überhaupt Oralverkehr stattgefunden hat, muß\nnach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß dieser an den Tagen des Beischlafs zusätzlich erfolgt ist, allenfalls in einem einzigen weiteren\nFall. Damit fehlt bei 26 bzw. 25 Taten schon die Grundlage\nfür die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne des S 176\nAbs. 3 Satz 2 StGB.\n\nIm übrigen hat das Landgericht - und das gilt zugleich\nfür den Angeklagten Horst MB - die nach der ständigen Rechtsprechung vorgeschriebene Prüfung unterlassen, ob\nhier nicht Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelstrafrahmen gebieten. Wie schon die Formulierung des Gesetzes zeigt, ist bei Geschlechtsverkehr oder schweren Perversionen nicht stets ein besonders schwerer Fall anzunehmen,\nvielmehr sind Ausnahmen möglich. Sie können auf Umständen in\nder Tat oder der Persönlichkeit des Täters beruhen, so daß\nder Tatrichter - wie sonst auch - insoweit eine Gesamtabwä-\n\ngung vorzunehmen hat; daran fehlt es.\n\nNach den Feststellungen war die Steuerungsfähigkeit der\nbeiden Angeklagten bei allen Taten nicht ausschließbar im\nSinne des § 21 StGB vermindert. Ein solcher ’vertypter’ Milderungsgrund kann schon für sich allein zur Nichtannahme besonders schwerer Fälle beziehungsweise der Annahme minder\nschwerer Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB führen, erst recht in\n\n-6 -\n\nVerbindung mit den anderen für die Angeklagten sprechenden\nUmständen. Insoweit fehlt bei beiden Angeklagten eine Erörterung, inwieweit die Gewöhnung nach und nach ihre Hemnm-\n\nschwelle herabgesetzt hat.\n\nBei dem Angeklagten Karl-Heinz “OB sind zudem\nwesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht erkennbar berücksichtigt worden, worauf die Revision mit Recht hinweist.\nDieser Angeklagte hatte vorher keine sexuellen Kontakte zu\neiner Frau gehabt (UA S. 6), er hatte sich in das Mädchen\nverliebt (UA S. 7) und hörte mit seinem Tun jeweils auf,\nwenn es über Schmerzen klagte (UA S. 10). Unter diesen Umständen könnte sogar die Annahme minder schwerer Fälle in\nBetracht kommen, bei den vier Taten nach § 176 Abs. 1 StGB\ndes Angeklagten Horst M ie ohnehin. In jedem Fall\naber kann über eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB erst befunden werden, wenn der Strafrahmen festgelegt\nist und feststeht, ob dafür der 'vertypte’ Milderungsgrund\n\nverbraucht ist oder nicht.\n\nDanach müssen sämtliche Einzelstrafen und mit ihnen die\nGesamtstrafe aufgehoben werden. Die weiteren Bedenken gegen\ndie Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen - ungewöhnlich starke\n\nErhöhung der Einsatzstrafen und die Formulierung vom straf-\n\nfen Zusammenzug, die auf eine rechtsfehlerhafte Orientierung an der Summe der Einzelstrafen schließen läßt - bedürfen unter diesen Umständen keiner Erörterung.\"\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-24/1-str-771-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-24/1-str-771-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.708458+00:00"}}