{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-23_1_StR_743_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"1 StR 743/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 743/96\n= _—\nNico vom\n\n23. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOazim MED , geboren am u 197: in sp\n\nRD ] (ehemaliges Jugoslawien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 23. Januar 1997 einstimmig beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist zur Nachholung von\n\nVerfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 4. Juli 1996 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nZur Wiedereinsetzungsfrage hat der Generalbundesanwalt\n\nzutreffend ausgeführt:\n\n\"Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des S§ 45 Abs. 1\nStPO gestellt wurde. Grund des Wiedereinsetzungsgesuchs ist\nder Entpflichtungsamtrag seines Verteidigers. Hiervon hatte\nder Angeklagte spätestens am 12. September 1996 Kenntnis\n(vgl. Bd. IV Bl. 961, 964 d.A.). Sein erster Wiedereinsetzungsamtrag vom 23. September 1996, der, da die Frist des\nS 345 Abs. 1 StPO zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen\n\nwar, inhaltlich einen (unzulässigen) Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist enthält, ging am\n\n26. September 1996, also nach Ablauf der Wochenfrist des\n\n§ 45 Abs. 1 StPO bei Gericht ein (vgl. Bd. IV Bl. 938\nd.A.). Den zweiten Wiedereinsetzungsamtrag hat er erst am\n2. Oktober 1996 gestellt, wobei er vorträgt, am 28. September 1996 um das Erscheinen eines Urkundsbeamten gebeten zu\nhaben (vgl. Bd. IV Bl. 941 f. d.A.). Der Angeklagte trägt\nnichts dafür vor, seit der Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses am 12. September 1996 bis zum Ablauf der bis zum\n\n27. September 1996 laufenden Revisionsbegründungsfrist an\n\nder Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.\n\nDer Antrag wäre auch unbegründet, weil der Verteidiger\ndes Angeklagten die Revision rechtzeitig begründet hat\n(vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 26, 335, 338; Kleinknecht/\n\nMeyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 44 Rdn. 7) und der Angeklagte\n\nnicht dartut, an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein.\"\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/1-str-743-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/1-str-743-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.598984+00:00"}}