{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-23_1_StR_543_96_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-23","aktenzeichen":"1 StR 543/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 543/96\n\n23. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland u aus SEE Cor\nEB 1:52,\n\nwegen Mordes u.a.\n\ngeboren am\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nziff. 1 und 3 auf seinen Antrag - am 23. Januar 1997 - zu\n\nziff. 3 einstimmig - beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag vom\n15. Juli 1996 gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n15. März 1996 und auf seine Anträge vom\n22. Juli, 29. Juli und 5. August 1996 gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung und gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist in den vorigen\n\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\n\nAngeklagte.\n\n2. Die Anträge des Angeklagten vom 12. August, 19. August, 26. August und 2. September 1996 auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Revisionsbegründung werden ver-\n\nworfen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils\n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit versuchtem Mord und (tateinheitlich begangenem) Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe bei\ngleichzeitiger Feststellung der besonderen Schwere der\nSchuld verurteilt. Das in Abwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil wurde seiner Verteidigerin am 3. Juni 1996\nzugestellt.\n\nA. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung\n\nNeben ihrer auf die allgemeine Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision hat der Angeklagte selbst in einer\nin der Zeit vom 15. Juli 1996 bis zum 9. September 1996 vom\nRechtspfleger des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt protokollierten umfangreichen Erklärung die Revision mit der\nSachrüge und zahlreichen Verfahrensrügen begründet. Diese\nRevisionsbegründung erstreckt sich über insgesamt acht\nRechtspflegerprotokolle, die jeweils nach Fertigstellung an\ndas Landgericht weitergeleitet wurden. Jedes dieser Protokolle hat der Angeklagte mit dem Antrag verbunden, ihm gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\nDer Protokollierung war ein Streit der Rechtspfleger\ndes Landgerichts Stuttgart und des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt darüber vorausgegangen, wer für die Aufnahme\nder Revisionsbegründung zuständig sei. Nachdem der Angeklagte mit einem am 24. Juni 1996 eingegangenen Schreiben die\nProtokollierung seiner Revisionsbegründung bei dem genannten\nAmtsgericht beantragt hatte, hatte dessen Rechtspfleger den\nAntrag zunächst zur Erledigung an den Rechtspfleger beim\nLandgericht weitergeleitet. Dieses hatte die Sache durch Beschluß vom 25. Juni 1996 an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach Beschwerde des Angeklagten hiergegen waren die\nAkten zur Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage dem\nOberlandesgericht vorgelegt worden, das die Vorlage mit Beschluß vom 2. Juli 1996 als unzulässig zurückgewiesen hatte.\nSchließlich war der Rechtspfleger des Amtsgerichts\nStuttgart-Bad Cannstatt vom Präsidenten des Landgerichts\nStuttgart am 10. Juli 1996 angewiesen worden, die Erklärungen des Angeklagten aufzunehmen. Erst am Montag, dem 15. Juli 1996, begann die Aufnahme des Protokolls.\n\nI. Entgegen der in einer Verfahrensrüge des Angeklagten\nvertretenen Auffassung ist die Frist zur Revisionsbegründung\nordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden. Das Urteil vom\n15. März 1996 wurde in Abwesenheit des Angeklagten verkündet. Gemäß § 341 Abs. 2 StPO begann die Frist zur Einlegung\nder Revision deshalb mit der Zustellung des Urteils. Diese\nZustellung ist gemäß S$S 145 a StPO (zur Anwendbarkeit dieser\nVorschrift auch in Fällen des § 341 Abs. 2 StPO vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 341 Rdn. 11) in\nder Weise bewirkt worden, daß eine Urteilsausfertigung der\n\nbestellten Verteidigerin gegen Empfangsbekenntnis am 3. Juni\n\n1996 zugestellt wurde. Gleichzeitig wurden dem Angeklagten\neine Urteilsausfertigung und eine formlose Mitteilung über\ndiese Zustellung in die Haftanstalt übersandt. Es stellt\ndeshalb keinen Mangel der Zustellung dar, wenn der Angeklagte schon am 1. Juni 1996 das schriftliche Urteil in seinem\nHaftraum vorfand, ohne den Empfang schriftlich quittiert zu\nhaben. Die Frist zur Begründung der Revision lief gemäß\n\n§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Monat nach Ablauf der Frist\nzur Einlegung des Rechtsmittels, mithin am 10. Juli 1996,\nab.\n\nII. Die Wiedereinsetzungsamträge des Angeklagten gegen\n\ndie Versäumung dieser Frist sind nur zum Teil begründet.\n\nl. Soweit der Angeklagte in dem in der Zeit vom 15. Juli 1996 bis zum 19. Juli 1996 angefertigten Rechtspflegerprotokoll Verfahrensrügen erhoben hat (Rügen Nr. 1 - 6), ist\nsein Wiedereinsetzungsamtrag vom 15. Juli 1996 zulässig und\n\nbegründet.\n\nDer Angeklagte war, nachdem er sich während des Laufs\nder Revisionsbegründungsfrist um die Protokollierung seines\nVorbringens bemüht hatte, wegen des oben geschilderten Zuständigkeitsstreits ohne sein Verschulden gehindert, seine\n\nVerfahrensrügen rechtzeitig zu erheben.\n\nDer Angeklagte hat, nachdem das Hindernis mit Beginn\nder Protokollierung am 15. Juli 1996 weggefallen war, auch\ndie Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt, denn sein\nWiedereinsetzungsamtrag vom 15. Juli 1996 ist zusammen mit\n\ndem o.g. Rechtspflegerprotokoll am 22. Juli 1996 bei Gericht\neingegangen. Zugleich hat er damit gemäß S 45 Abs. 2 Satz 2\nStPO die versäumte Prozeßhandlung rechtzeitig nachgeholt.\n\n2. Demgegenüber hat der Angeklagte die Wochenfrist des\nS 45 Abs. 1 StPO mit seinen Wiedereinsetzungsamträgen vom\n22. Juli (bei Gericht eingegangen am 29. Juli), 29. Juli\n(Eingang bei Gericht am 5. August) und 5. August 1996\n(Eingang bei Gericht am 12. August), betreffend die jeweils\nan den genannten Tagen begonnenen Rechtspflegerprotokolle,\nüberschritten,\n\nDiese Frist war hier auch nicht ohne weiteres deshalb\nverlängert, weil die versäumte Prozeßhandlung (Begründung\nder Revision) an die Monatsfrist des S 345 Abs. 1 StPO gebunden war. Ist ein Revisionsführer zunächst gehindert, seine Revision fristgerecht zu begründen, so führt die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 45 Abs. 2\nSatz 2 StPpo grundsätzlich dazu, daß sich die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO auf eine Woche ab Wegfall des Hindernisses verkürzt (BGH, Beschluß vom 12. März\n1996 - 1 StR 710/95). Allerdings kann die Überlagerung\nbeider Fristen in Ausnahmefällen auch dazu führen, daß dem\nAntragsteller für sein Wiedereinsetzungsgesuch die\nMonatsfrist eingeräumt wird (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\nS 45 Rdn. 11; OLG Zweibrücken MDR 1980, 869, 870; BGHSt 26,\n335, 338 £.).\n\nOb ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, hat der Senat offengelassen und dem Angeklagten statt dessen von Amts\nwegen auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Wiedereinsetzungsfrist gewährt (dazu Maul in\nKK 3. Aufl. § 45 Rdn. 4 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 4. Mai\n1988 - 3 StR 587/87). Denn jedenfalls durfte der vom Angeklagten nicht verschuldete Streit über den zuständigen\n\nRechtspfleger ihm nicht die Möglichkeit nehmen, seine Revision innerhalb eines Monats zu begründen. Im Ergebnis hat\nder Senat deshalb alle Verfahrensrügen (bis einschließlich\nder Rüge Nr. 54) als rechtzeitig erhoben angesehen, die der\nAngeklagte innerhalb eines Monats ab Wegfall des Hindernisses, d.h. bis zum 15. August 1996, bei Gericht eingereicht\n\nhat. Dabei hat es sich nicht zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt, daß der Antrag auf Protokollierung seiner Revisionsbegründung erst am 24. Juni 1996, mithin erst zwei Wochen nach Beginn des Laufs der Revisionsbegründungsfrist,\nbei Gericht eingegangen war, denn in den Ermittlungsakten\nist nicht festgehalten, wann der Angeklagte diesen Antrag in\nden Geschäftsgang gegeben hatte. Es ist daher nicht auszu-\n\nschließen, daß der Antrag bereits unverzüglich zu Beginn der\n\nRevisionsbegründungsfrist gestellt worden war.\n\n3. Die nachfolgenden Wiedereinsetzungsamträge vom\n\n12. August (Eingang bei Gericht am 19. August), 19. August\nund 26. August 1996, jeweils betreffend die in den Rechtspflegerprotokollen gleichen Datums erhobenen Verfahrensrügen\n(Nr. 55 bis 96), waren demgegenüber zu verwerfen, weil die\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist hier nicht mehr auf\nder Weigerung, ein Protokoll aufzunehmen, beruhte. Ein amtliches Verschulden, das den Angeklagten gehindert hätte,\nsämtliche Rügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu\nerheben, ist auch nicht darin zu sehen, daß der Rechtspfle-\n\nger nicht vom Beginn der Protokollierung an während seiner\n\ngesamten Arbeitszeit allein dem Angeklagten zur Verfügung\ngestanden hat (BGH, Beschluß vom 6. März 1996 - 2 StR\n683/95). Der Rechtspfleger hat den Angeklagten bis zum\n\n15. August 1996 (s. oben) insgesamt 21lmal zur Aufnahme jeweils mehrseitiger Protokollabschnitte aufgesucht. Bei dieser Sachlage ergibt die den Form- und Fristvorschriften zugrundeliegende Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit\nan der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege,\ndaß dem Interesse des Revisionsführers, umfassend vorzutragen, ausreichend Rechnung getragen wurde. Nach ständiger\nRechtsprechung kann das Institut der Wiedereinsetzung nicht\ndazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung zu unterlaufen (Maul aaO S 44 Rdn. 13; Pikart in\nKK aaO § 345 Rdn. 26 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 44 Verfahrens-\n\nrüge 1, 3, 4, 6).\n\n4. Für die im Rechtspflegerprotokoll vom 2. September\n1996 enthaltenen Ausführungen zur Sachrüge war eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht erforderlich, weil der Senat\nauf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge hin verpflichtet\nwar, das Urteil unter jedem Gesichtspunkt auf eine Verletzung des materiellen Rechts zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom\n9. August 1995 - 1 StR 59/95 - und vom 6. März 1996 - 2 StR\n683/95). Das Vorbringen des Angeklagten zur Erläuterung der\n\nSachrüge hat er dabei zur Kenntnis genommen.\n\nB. Zum Revisionsvorbringen\n\nSoweit das Rechtsmittel in zulässiger Weise begründet\nworden ist, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch für die landgerichtliche Beweiswürdigung.\n\nMit dieser Entscheidung ist die Verurteilung des\nAngeklagten rechtskräftig. Daher erledigt sich der erneute\nAntrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls durch\ndas Revisionsgericht. Für die Bestellung eines weiteren\n\nVerteidigers bestand kein Anlaß.\nSchäfer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-23/1-str-543-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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