{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-21_1_StR_763_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-21","aktenzeichen":"1 StR 763/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 763/96\n\nAr: von\n\n21. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nComal EB aus , geboren am EEEEEEEED\n1968 in IgB (Türkei),\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf seinen Antrag, und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 1997 gemäß\nS$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n9. August 1996, soweit es ihn betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II B 4 der Urteilsgründe\ndes bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge schuldig ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nIm Fall II B 4 der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte\ngemeinsam mit Ekrem UgB knapp 500 g Kokain und knapp 50 qg\nHeroin zu gewinnbringendem Weiterverkauf. Hierbei führte\nEkrem WB, wie der Angeklagte wußte und billigte, in sei-\n\nnem Hosenbund eine geladene Schußwaffe mit sich.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat ihn die\nStrafkammer wegen bandenmäßigen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge (S$S 30 a Abs. 1 BtMG) schuldig gesprochen, \"wobei die\n. Tat in Tateinheit (S 52 StGB) mit gemeinschaftlichem\nMitsichführen einer Schußwaffe (ss 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG,\n\n25 Abs. 2 StGB) begangen wurde\".\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs wegen eines Verbrechens\ngemäß S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann die Verurteilung keinen\nBestand haben. Wie der Senat durch Urteil vom 14. Januar\n1997 (1 StR 580/96, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt)\nim einzelnen ausgeführt hat, verlangt § 30 a Abs. 2 Nr. 2\nBtMG, daß der Täter selbst die Schußwaffe in der Weise bei\nsich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann; die\nBewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht gemäß § 25 Abs. 2\nStGB zugeordnet werden.\n\nDie hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt\nnicht zu einer Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren, da es sich hierbei um die\nschon für die rechtsfehlerfrei bejahte Tat gemäß § 30 a\nAbs. 1 BtMG zu verhängende Mindeststrafe handelt. Daß die\nStrafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung insoweit\neinen minder schweren Fall gemäß S 30 a Abs. 3 BtMG angenommen hätte, kann der Senat im Hinblick auf die bei der Strafrahmenwahl als schwerwiegend berücksichtigte Tatsache, daß\nder Mittäter im Einvernehmen mit dem Angeklagten bei der Tat\neine geladene Waffe mit sich führte (vgl. hierzu auch BGHSt\n27, 56, 59), ausschließen.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\nVorsitzender Richter am\nBundesgerichtshof Dr. Schäfer\nist erkrankt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nGranderath Granderath Wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-21/1-str-763-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-21/1-str-763-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.403723+00:00"}}