{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-21_1_StR_732_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-21","aktenzeichen":"1 StR 732/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 732/96\n\n_\nNu // vom\n—\n\n21. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoset HEB aus PD, genoren arı GE 15:3\nin CME,\n\nwegen gewohnheitsmäßigen Inverkehrbringens von Tieren\n\nbesonders geschützter Arten\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar\n1997 beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seine Kosten von\nAmts wegen in die Frist für den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung wiedereinge-\n\nsetzt.\n\n2. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts München II vom\n11. Juli 1994 aufgehoben (S 346 Abs. 2\nStPO).\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n8. November 1993 wird als unzulässig\nverworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n8. November 1993 wegen eines Vergehens nach § 30 a BNatSchG\nverurteilt und Tierpräparate, auf die sich das Verfahren\nnach einer Beschränkung gemäß § 154 a StPO noch bezog, eingezogen. Der Angeklagte erklärte Rechtsmittelverzicht. Mit\nSchreiben vom 10. Januar 1994 beantragte der Verteidiger einen Beschluß des Landgerichts darüber, daß die nicht vom\n\nUrteil erfaßten Vogelpräparate \"dem Angeklagten zurückgegeben werden müssen\". Das Gericht lehnte dies ab, \"denn die\nBeschlagnahme erlischt mit dem rechtskräftigen Abschluß des\nVerfahrens ohne weiteres von selbst\". Mit Schriftsatz vom\n11. Mai 1994 beantragte der Angeklagte die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens und widerrief unter anderem sein Geständnis\nund den Rechtsmittelverzicht; außerdem erklärte er die Anfechtung des Verzichts und legte Revision ein. Er begründete\ndies mit der Nichteinhaltung von Zusagen durch \"Gericht und\nStaatsanwaltschaft\". Das Landgericht habe \"die sofortige\nRückgabe der Sammlung und deren Legalisierung durch das Urteil\" in Aussicht gestellt, \"wenn er ein Geständnis ablege\nund wenn die Gerichtskosten, die 240,- DM betragen würden, bezahlt werden.\" Gegen den Rat seiner Verteidiger habe\ner sich darauf eingelassen. Jetzt müsse er erkennen, daß\n\"Gericht und Staatsanwaltschaft nicht bereit sind, ihren\nTeil des Deals zu erfüllen.\" Das Urteil sei fehlerhaft. Das\nGericht habe auch seine Zusage zu den Verfahrenskosten nicht\neingehalten, sondern eine Kostenrechnung über 33.612,60 DM\nübersandt. Mit der Anfechtung seines Rechtsmittelverzichts\n\nbeginne die Frist zur Einlegung der Revision neu zu laufen.\n\nDurch Beschluß vom 11. Juli 1994 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig. Das Urteil beruhe zwar\nauf einer Verständigung im Strafverfahren. Das Gericht habe\ndem Angeklagten aber keine Zusagen zur Herausgabe der nicht\neingezogenen Tierpräparate durch die Behörden und zum Umfang\n\nder Verfahrenskosten gemacht.\n\nDer Beschluß wurde am 21. Juli 1994 zugestellt. Mit einem am 29. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\n(vom 27. Juli 1994) beantragte der Verteidiger die Entscheidung des Revisionsgerichts. Danach wurden die Akten verse-\n\nhentlich weggelegt.\n\nII. Dem Beschwerdeführer ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nnach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu gewähren. Die Versäumung\ndieser Frist beruht auf einer Verzögerung des Postlaufs, die\ner nicht zu vertreten hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n42. Aufl. $S 44 Rdn. 16; Maul in KK 3. Aufl. § 44 Rdn. 24,\n\njew. m.w.Nachw.).\n\nIII. Der Beschluß des Landgerichts nach S 346 Abs. 1\nStPO ist aufzuheben. Es fehlte an der Zuständigkeit des\nLandgerichts für die Verwerfung der Revision wegen des\nRechtsmittelverzichts (BGH NJW 1984, 1974, 1975).\n\nIV. Die Revision ist jedoch auch vom Revisionsgericht\nals unzulässig zu verwerfen, da der Angeklagte wirksam auf\ndie Einlegung des Rechtsmittels verzichtet hat. Der Verzicht\nwurde formgerecht erklärt (BGH NJW 1984, 1974). Er ist nach\nZugang dieser Erklärung bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0 § 302 Rdn. 21 ££f.;\nRuß in KK S 302 Rdn. 15, jew. m.w.Nachw.). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen\nschwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen\n\nkönnen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam\nist (BGHSt 17, 14, 18 £f.; BGH NStz 1995, 556). Ein solcher\nFall liegt hier jedoch nicht vor.\n\n1. Die vom Angeklagten behauptete Fehlerhaftigkeit des\nUrteils kommt ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage\nals solcher Grund von vornherein nicht in Betracht. Dem Antragsteller war durch die Verlesung der Urteilsformel und\nmündliche Bekanntmachung der Urteilsgründe bei der Abgabe\nseiner Erklärung des Rechtsmittelverzichts der wesentliche\nUrteilsinhalt bekannt. Auf die nachträgliche Kenntnisnahme\nder schriftlichen Urteilsgründe kann die Annahme einer Willensbeeinflussung bei der Verzichtserklärung daher nicht gestützt werden. Andernfalls wäre auch die Unwirksamkeit des\nRechtsmittelverzichts von der Begründetheit des Rechtsmit-\n\ntels abhängig.\n\n2. Eine Täuschung des Angeklagten durch das Gericht lag\nnicht vor. Dies kann freibeweislich dem Beschluß vom 11. Jui 1994 und dem Schriftwechsel vom 10./12. Januar 1994 entnommen werden. Daraus ergibt sich, daß es dem Angeklagten um\ndie Herausgabe der nicht durch das Urteil eingezogenen Tierpräparate gegangen war. Das Landgericht hatte zutreffend\ndarauf hingewiesen, daß die Beschlagnahme dieser Präparate\nals Beweismittel und Einziehungsgegenstände mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens erledigt sei. Auf das Verhalten der Naturschutzbehörde hatte es dagegen keinen Einfluß. Daher lag es auch aus der Sicht des anwaltlich berate-\n\nnen Angeklagten zur Zeit seiner Verzichtserklärung fern, daß\n\ndas Gericht eine ihm rechtlich nicht mögliche Maßnahme gegenüber der Verwaltungsbehörde zusagen und ergreifen werde.\n\nTatsächlich ist eine solche Zusage nicht erfolgt.\n\nGleiches gilt für die behauptete Äußerung des Gerichts,\ndaß die Verfahrenskosten eine bestimmte Summe nicht überschreiten würden. Sie ist nicht erfolgt. Dem Angeklagten war\nauch die Kostengrundentscheidung des Landgerichts zur Zeit\nseiner Verzichtserklärung bekannt. Mögliche Mängel der Kostenfestsetzung können nur in dem diesbezüglichen Verfahren\ngeltend gemacht werden. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelver-\n\nzichts wird davon nicht berührt.\n\n3, Ein Irrtum des Angeklagten über die Möglichkeit ei-\n\nner gegebenenfalls von der Naturschutzbehörde gemäß § 22\nAbs. 4 BNatSchG verwaltungsrechtlich betriebenen Einziehung\nder nicht im Strafurteil eingezogenen Tierpräparate ist kein\nGrund für die Annahme der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. Das Gericht hat dabei seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten nicht verletzt. Es war nicht zu dessen\nAufklärung über verwaltungsrechtliche Maßnahmen verpflichtet, zumal der Angeklagte anwaltlich beraten war. Dieser hat\nsich vielmehr nach seinem Vorbringen gegen den Rat seiner\nVerteidiger auf die Absprache eingelassen. Er kann dann\nnicht nachträglich die Unwirksamkeit seines späteren Rechts-\n\nmittelverzichts wegen eines Irrtums geltend machen.\n\n4. Die Behauptung des Angeklagten, daß er ein falsches\noder mißverstandenes Geständnis abgelegt habe, zwingt\ngleichfalls nicht zur Annahme der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. Der Angeklagte ist dadurch nicht rechts-\n\nschutzlos. Sein Geständniswiderruf stellt eine neue Beweistatsache dar, die er gemäß § 359 Nr. 5 StPO im Wiederaufnahmeverfahren geltend machen kann. Einen diesbezüglichen\n\nAntrag, über den der Senat nicht zu entscheiden hat, hat er\n\ngestellt.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-21/1-str-732-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-21/1-str-732-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.383331+00:00"}}