{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-21_1_StR_622_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-21","aktenzeichen":"1 StR 622/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 622/96\nBeypentk von\n\n21. Januar 1997\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nFrank Udo rRÜEED aus SER geboren am au\n1943 in DE\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nDr. Boetticher\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE: .: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n\n31. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Beschuldigte lebte mit seiner fast 90 Jahre alten\nMutter zusammen. Als diese ihn am 18. April 1995 aufforderte, das Radiogerät leiser zu stellen, erklärte er ihr, er\nmüsse jetzt mit ihr kämpfen, und tötete sie mit mehreren\nMesserstichen. Bei dieser Tat war der Beschuldigte wegen ei-\n\nnes akuten schizophrenen Schubs schuldunfähig.\n\nDie Strafkammer hat eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt.\n\nSie ist nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis\ngekommen, es bestünde schon keine erhöhte Wahrscheinlichkeit\nbezüglich des Auftretens eines erneuten schizophrenen\nSchubs. Sollte es dennoch dazu kommen, so seien keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß es dann wieder zu\n\nAggressionstaten kommen könne.\n\n-4 -\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Beim Beschuldigten sind bereits in den Jahren 1972,\n1975 und 1988 schizophrene Schübe aufgetreten. Nach dem\nletzten Schub 1988 befand er sich längere Zeit in stationärer Behandlung im Nervenkrankenhaus, anschließend in ambulanter nervenärztlicher Behandlung. Er mußte täglich Medikamente einnehmen. 1994 hat er die verschriebene Dosis eigenmächtig reduziert. Im April 1995 kam es dann zu einem erneu-\n\nten Schub.\n\nHinsichtlich der Auswirkung der eigenmächtigen Reduzierung der Medikamente beschränkt sich die Strafkammer auf die\nFeststellung, nach Auffassung des Sachverständigen sei ein\nZusammenhang mit dem neuerlichen Schub zwar nicht auszu-\n\nschließen, aber auch nicht nachgewiesen.\n\nDiese Ausführungen genügen unter den gegebenen Umständen nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung der auf\n\nsie gestützten Entscheidung zu ermöglichen.\n\nIst dem Richter, wie hier, bei einer schwierigen medizinischen Frage eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens eines Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, nicht möglich, so genügt es allerdings, wenn er sich dem Gutachten anschließt. Es müssen aber\ndie wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des\nGutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erfor-\n\nderlich ist. Dabei richtet sich der Umfang der Darlegungs-\n\npflicht nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung,\ndie der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NSt2Z -\nRR 1996, 258 m.w.Nachw.).\n\nAngesichts der Bedeutung der Möglichkeit eines neuerlichen Schubs für die Entscheidung über eine Unterbringungsanordnung hätte die Strafkammer hier darlegen müssen, warum\nnicht von einem Zusammenhang zwischen eigenmächtiger Reduzierung der Medikamente und dem neuerlichen Schub ausgegangen werden kann. Dem Beschuldigten waren zum Zweck der Verhinderung eines erneuten Krankheitsausbruchs Medikamente in\neinem bestimmten Umfang verordnet worden. Solange er sich an\ndie Verordnung hielt, trat die Krankheit nicht wieder auf.\nDies änderte sich, nachdem er sich nicht mehr nach dieser\nVerordnung richtete. Unter diesen Umständen erscheint die\nAnnahme eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Gesichtspunkten zumindest nicht fernerliegend als die Annahme des\nGegenteils. Wenn der Sachverständige (und ihm folgend die\nStrafkammer) gleichwohl letztlich nicht von einem derartigen\nZusammenhang ausgeht, hätte es insoweit einer konkreten Be-\n\ngründung bedurft (vgl. BGH aaO).\n\nDaß der Beschuldigte selbst angegeben hat, nach der Reduzierung der Dosis keine Veränderung seines Zustandes bemerkt zu haben, kann eine solche Begründung nicht ersetzen.\nAuch der Hinweis, daß der Zustand des Beschuldigten nach\nseiner einstweiligen Unterbringung im Bezirkskrankenhaus\nstabil sei, sagt in diesem Zusammenhang für sich genommen\nwenig aus. Hierzu hätte es der Feststellung bedurft, in welchem Umfang der Beschuldigte dort mit Medikamenten behandelt\nwurde. Hätte er im Bezirkskrankenhaus etwa Medikamente in\n\ndem ihm schon früher verordneten Umfang zu sich genommen,\nspräche dies eher für einen Zusammenhang zwischen eigenmäch-\n\ntiger Reduzierung und neuerlichem Schub.\n\nBestünde ein solcher Zusammenhang, wäre es geboten,\nsich mit den Gründen auseinanderzusetzen, aus denen der Beschuldigte eigenmächtig die Dosis reduziert hat. In diesem\nZusammenhang könnte von Bedeutung sein, inwieweit der Beschuldigte sich früher an ärztliche Weisungen gehalten hat\nund ob den früheren Ausbrüchen vergleichbares Verhalten des\n\nBeschuldigten vorausging.\n\n2. Trotz der dargelegten Mängel könnte das Urteil im\nErgebnis Bestand haben, wenn die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Gefahr künftiger aggressiver Handlungen ausge-\n\nschlossen hätte.\nDies ist jedoch nicht der Fall.\n\nDie Strafkammer stützt ihre entsprechende Annahme auch\ndarauf, daß die Tat von einer einmaligen und nicht wiederholbaren Situation, nämlich dem Zusammenleben mit der hoch-\n\nbetagten Mutter auf engem Raum, begünstigt worden sei.\n\nGegen diese Erwägung bestehen rechtliche Bedenken, weil\nsie den Sachverhalt nicht ausschöpft. Zwar mag ein Zusammenhang der Tat mit dem engen Zusammenleben mit der Mutter vorhanden gewesen sein. Unmittelbar ausgelöst wurde die Tat indes durch die für sich genommen banale Aufforderung, das\nRadiogerät etwas leiser zu stellen. Diese Aufforderung traf\n\nden Beschuldigten in einem Zustand, den er selbst dahin be-\n\nschrieben hat, er habe am Tattag das Gefühl gehabt, \"für die\nNatur kämpfen zu müssen\"; er habe ein \"komisches Gefühl\" gehabt, weil die Mutter \"viele Vasen mit künstlichen Blumen\naufgestellt hatte\".\n\nWenn die Strafkammer demgegenüber hinsichtlich der Wiederholungsgefahr nur auf den nicht wiederholbaren Kontakt\nzwischen Mutter und Sohn abstellt, hat sie den Sachverhalt\nnicht umfassend gewürdigt (zur Erwartung weiterer Taten vgl.\nHanack in LK 11. Aufl. $S 63 Rdn. 42, 43, 43a). Es wäre zu\nerörtern gewesen, ob nicht die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte auch künftig gegenüber Menschen, mit denen er\nsich in einem sozialen Nahbereich befindet, aus von einem\ngesunden Menschen kaum nachvollziehbaren Motiven in ähnlich\nschwerwiegender Weise rechtswidrige Taten begehen wird (vgl.\nBGH, Urt. vom 23. August 1978 - 3 StR 235/78).\n\n3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.\nDer Senat weist auf die vom Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1, 2 und Hanack\n\naaO Rdn. 39 geäußerten Bedenken gegen die Annahme hin, beim\nBeschuldigten habe sowohl die Einsichts- als auch die Steue-\n\nrungsfähigkeit gefehlt.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-21/1-str-622-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-21/1-str-622-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.361890+00:00"}}