{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-14_1_StR_649_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-14","aktenzeichen":"1 StR 649/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n' URTEIL\n\n1 StR 649/96\n\nBayer I\n\nvom\n\n14. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Heike N GUEEEEEEEED , geborene KBW, aus vi,\ngeboren am GE 1957 in Ho:\n\nCarlos N u zus TEE, geboren am\nGEB 1966 in vB (Mozambique),\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n29. April 1996 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision\nund die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge und darüber hinaus beide Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung und wegen Vortäuschens einer\nStraftat zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die zuungunsten der\nAngeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist\nauf die Sachrüge gestützt und strebt anstelle der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung eine Verurteilung wegen versuchten Mordes an. Die zulässig auf diese Frage und\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Verurteilung der Angeklagten Heike N wesen\nKörperverletzung mit Todesfolge liegt zugrunde, daß sie eines ihrer Kinder derart mit dem Kopf mehrfach gegen eine\nWand und den Rand einer Badewanne gestoßen hat, daß es an\n\nden Folgen der Mißhandlung 30 Minuten später verstarb.\n\n-4 -\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die beiden\nAngeklagten wegen ihres anschließenden Verhaltens (nur) wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden sind. Der\nErörterung bedarf insoweit allein die Frage, ob die Angeklagten mit Tötungsvorsatz handelten, als sie nach Beendi-\n\ngung der Mißhandlungen des Kindes keinen Arzt zu Hilfe hol-\n\nten.\n\nDie Angeklagten \"erkannten ..., daß ihr Sohn durch die\nvorangegangenen Mißhandlungen in einen kritischen Zustand\ngeraten war und die Möglichkeit bestand, daß das Kind\nstirbt\" (UA S. 11). Ihnen war \"bewußt, daß ... es nun angezeigt war, unverzüglich (UA S. 83: sofort) einen Arzt zu holen\" (UA S. 11/13). Davor schreckten sie zurück, weil sie\ndie Aufdeckung der Verletzungen vermeiden wollten, auch\n\"hofften sie ernsthaft, daß sich der Zustand des Kindes ohne\nHinzuziehung eines Notarztes stabilisieren und bessern würde. (Sie) waren zu keinem Zeitpunkt bereit, den Tod des Kindes hinzunehmen, wenn dies der Preis sein sollte, Unannehm-\n\nlichkeiten mit den Behörden zu vermeiden\" (UA S. 13).\n\nDie Revision ist der Auffassung, aus Kenntnisstand und\nVerhalten der Angeklagten nach Beendigung der Mißhandlung\nsowie aus dem Unterlassen, ärztliche Hilfe herbeizuholen,\nfolge zwangsläufig, die Angeklagten hätten sich mit dem als\nmöglich erkannten Tod des Kindes, auch wenn er nicht erwünscht gewesen sei, bewußt abgefunden, um nur die Mißhandlungen zu verdecken. Das Landgericht hätte deswegen von bedingtem Tötungsvorsatz ausgehen müssen. Dem folgt der Senat\n- in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts - nicht.\n\nDaß der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, ist\nVoraussetzung für die bewußte Fahrlässigkeit wie für den bedingten Vorsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung beider Schuldformen handelt\nder Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und die Tatbestandsverwirklichung in der Weise billigend in Kauf nimmt, daß er mit ihr einverstanden ist oder\nsich um des erstrebten Zieles Willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht\nsein. Bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn\nder Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur\nvage - darauf vertraut, der tatbestandsmäßige Erfolg werde\nnicht eintreten (BGHSt 36, 1, 9). Allein aus der Erkenntnis\nder möglichen Todesfolge kann nicht auf das Billigen im oben\naufgezeigten Sinne geschlossen werden. Auch der Grad der\nWwahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist allein kein Kriterium. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles\nan (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 9). Allerdings mag\nder Tatrichter aus äußerst gefährlichen Gewalthandlungen,\nwenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen, häufig den\nSchluß ziehen können, der Täter habe die als möglich erkannte Todesfolge im oben dargestellten Sinne auch gebilligt\n(vgl. BGHR StGB S$S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2).\n\nNach Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere der Gefährlichkeit ihres Tuns einerseits, sowie der Interessenlage\nund Motive der Angeklagten andererseits (vgl. BGH aaO; BGHR\nStGB § 15, Vorsatz, bedingter 1) war der Schluß des Landge-\n\nrichts - die Angeklagten seien zu keinem Zeitpunkt und aus\n\nkeinem Grund bereit gewesen, den Tod des Kindes hinzunehmen,\nsie hätten ihn also nicht gebilligt - möglich und damit aus\n\nRechtsgründen zulässig.\nIn diesem Zusammenhang hat das Landgericht erwogen:\n\nDie Angeklagte habe einerseits erkannt,\n\n- daß das Kind sterben könne, da es schwer atmete und die\nAugen verdrehte, |\n\n- daß (nach einer Äußerung ihres Ehemannes, des Angeklagten) die sofortige Verständigung des Notarztes geboten\n\nsei.\n\nAndererseits hält es das Landgericht für möglich, die Angeklagte habe trotz hohen Risikos inständig gehofft, daß alles\nnoch einmal gut geht, und berücksichtigt dabei\n\n- die Vorerfahrung der Angeklagten (zahlreiche Mißhandlungen\ndes Kindes ohne schwerwiegende Folgen),\n\n- ihre Persönlichkeitsstruktur (intellektuelle Minderbegabung an der Grenze zum Schwachsinn, hirnorganische\nLeistungsbeeinträchtigung, neurotische Entwicklung und\nÜberforderung),\n\n- den längerdauernden (noch über den Todeszeitpunkt hinausgehenden) Versuch, das Kind zu beatmen mit dem Eindruck,\nes atme wieder besser,\n\n- ihre Äußerungen gegenüber dem Ehemann (er markiert, es\n\nist nicht so schlimm, das geht vorbei).\n\nAus diesem Verhalten konnte das Landgericht den Schluß\nziehen, die Angeklagte habe der Situation nicht gleichgültig\ngegenübergestanden und es liege näher, daß sie in der Hoffnung, ein Arzt werde nicht benötigt, dem Kind erst einmal\nselber helfen wollte. Dabei hat das Landgericht das Verdekkungsmotiv - die Angst, daß die Mißhandlungen bekannt werden\nund ihr die Kinder weggenommen würden - nicht übersehen. Angesichts der sonstigen Verhaltensweisen mußte das aber nicht\ndie Annahme begründen, sie habe sich mit dem Tod des Kindes\nabgefunden, er sei ihr im Hinblick auf das Verdeckungsziel\n\nwenigstens gleichgültig gewesen.\n\nGleiches gilt für den Angeklagten Carlos N.\nDurch sein Einschreiten waren die Mißhandlungen des Kindes\neingestellt worden. Auch er hatte Interesse an der Verdekkung, da er fürchtete, seine Ehefrau werde alles auf ihn\nschieben und man werde ihm als Ausländer nicht glauben. Seine Forderung nach einem Notarzt war von der Angeklagten, der\ndas Sorgerecht zustand, zurückgewiesen worden. Er hatte ein\ngutes Verhältnis zu den Kindern und trotz Kenntnis von der\n\nkritischen Lage hoffte er ernsthaft, der Zustand des Kindes\nwerde sich - auch unter dem Eindruck des Tuns und der Worte\nseiner Frau - ohne Arzt stabilisieren.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-14/1-str-649-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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