{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-14_1_StR_580_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-14","aktenzeichen":"1 StR 580/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"$S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter selbst\ndie Schußwaffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat,\ndaß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, die Bewaffnung\neines Mittäters kann ihm nicht nach $S 25 Abs. 2 StGB\n\nzugerechnet werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG 1981 S 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\n$S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter selbst\ndie Schußwaffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat,\ndaß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, die Bewaffnung\neines Mittäters kann ihm nicht nach $S 25 Abs. 2 StGB\n\nzugerechnet werden.\n\nBGH, Urt. vom 14. Januar 1997 - 1 StR 580/96 - LG Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 580/96\n\nvom\n\n14. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVadedin 1 EEE cu: Pu Geboren\nam GE 1972 in CHE GE (Mazedonien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MED :u: (ED.\nRechtsanwalt EEE zu: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Mai\n1996, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nunter Mitführung einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis bei Anordnung einer Sperrfrist entzogen. Gegen\ndiese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten\n\nmit Verfahrensrügen und der Sachrüge.\n\nI. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nnäher ausgeführt hat, sind die Verfahrensrügen nicht in\n\nzulässiger Form erhoben.\n\nII. Dagegen hat die Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n-4 -\n\nNicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte BEP\nwar nach den Feststellungen im Besitz eines zur scharfen\nWaffe umgebauten Schreckschußrevolvers, als beide im Pkw des\nAngeklagten unterwegs waren, UM eine größere Heroinmenge abzusetzen. Das Landgericht hat ihm aber angelastet, den Waffenbesitz seines Mittäters gekannt und gebilligt zu haben,\nund darin einen Verstoß gegen S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gese-\n\nhen.\n\nDie Vorschrift setzt indes voraus, daß der Täter die\nSchußwaffe \"mit sich führt\". Das ist nur dann der Fall, wenn\ner selbst die Waffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich\nhat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGH StV\n1996, 674 m.w.Nachw.). Damit knüpft die erhöhte Strafdrohung\nnach dem Gesetzeswortlaut daran an, daß der Täter selbst\nausreichende Sachherrschaft über die Waffe ausübt, die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm dabei nicht über § 25\n\nAbs. 2 StGB zugerechnet werden.\n\nDaß das Tatbestandsmerkmal des \"Michtsichführens\" die\nZurechnung der Bewaffnung eines Mittäters nach allgemeinen\nGrundsätzen ($S 25 Abs. 2 StGB) ausschließt, ergibt auch ein\nVergleich mit denjenigen Strafbestimmungen des Waffenrechts,\ndie an den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Waffen anknüpfen. Auch dort wird nur derjenige Täter erfaßt, der als\nunmittelbarer Besitzer eine gewisse, jederzeit zu realisierende Herrschaftsmöglichkeit über eine Waffe hat (Steindorf,\nWaffenrecht 6. Aufl. § 4 Rdn. 4 und 18; BGHSt 26, 12, 15 £.;\nOLG Karlsruhe NJW 1992, 1057; BTDrucks. v1/2678 S. 26). Zutreffend hat das Landgericht deshalb auch nur den Mittäter\n\ndes Angeklagten zugleich wegen Führens einer Schußwaffe ver-\n\nurteilt. Wenngleich sich der Begriff des Waffenführens im\nwaffenrechtlichen Sinn wegen dessen vorwiegend auf den Ort\ndes Waffenbesitzes bezogener Bedeutung nicht mit dem Begriff\ndes Mitsichführens im Sinne von $S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\ndeckt, unterscheiden sich beide Begriffe nicht hinsichtlich\nder von ihnen vorausgesetzten Sachherrschaft des Täters über\ndie Waffe, denn beide Rechtsbegriffe sollen der besonderen\nGefahr begegnen, die allein von den bewaffneten Tätern\n\nselbst ausgeht.\n\nSoweit der Vertreter des Generalbundesanwalts in der\nHauptverhandlung darauf hingewiesen hat, die Sachherrschaft\nüber eine Waffe nach Waffenrecht sei das konstitutive Merkmal der Strafbarkeit, während das \"Mitsichführen\" im Sinne\nvon $S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG lediglich die Qualifikation eines Grundtatbestandes beschreibe, ergibt sich daraus keine\nandere Bewertung. Allein infolge des \"Mitsichführens\" einer\nWaffe wird die Mindeststrafdrohung des S 29 a Abs. 1 BtMG\nvon einem Jahr Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht. Von\neiner untergeordneten Bedeutung des \"Mitsichführens\" im Sinne von § 30 a Abs. 2 Satz 2 BtMG, die es rechtfertigen würde, an die Sachherrschaft über die Waffe hier weniger strenge Anforderungen zu stellen und deshalb auch eine Zurechnung fremder Sachherrschaft nach $S 25 Abs. 2 StGB zuzulas-\n\nsen, kann insoweit keine Rede sein.\n\nDie insoweit einschränkende Auslegung des § 30 a Abs. 2\nNr. 2 BtMG wird durch einen Vergleich mit ähnlich strukturierten Straftatbeständen jedenfalls nicht infragegestellt.\nIn den SS 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\n250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sieht das Gesetz verschärfte\n\nRechtsfolgen dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Be-\n\nteiligter eine Waffe bei sich führt. Diese Ergänzung, die in\nihrer weit gefaßten Formulierung nicht nur die Bewaffnung\neines Anstifters oder Gehilfen, sondern auch eines Mittäters\nerfaßt, wäre in dieser Form nicht erforderlich (und hätte\nauf Teilnehmer im engeren Sinne beschränkt bleiben können),\nkönnte einem unbewaffneten Täter sein Wissen um die Bewaffnung eines Mittäters schon nach allgemeinen Grundsätzen über\n§ 25 Abs. 2 StGB als eigenes Waffenführen zugerechnet\nwerden. Sie deutet deshalb ebenfalls darauf hin, daß nach\ndem Sprachgebrauch des Gesetzes mit \"Führen\" regelmäßig nur\n\nder eigene, unmittelbare Besitz der Waffe gemeint sein soll.\n\nAuch ein Vergleich mit $S 125 a Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB\n(besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs) führt zu\nkeinem anderen Ergebnis. Anders als § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n(besonders schwerer Fall des Widerstandes gegen Vollstrekkungsbeamte) knüpft diese Straferhöhungsvorschrift daran an,\ndaß der Täter eine Waffe bei sich führt. Zwar erschiene es\ndenkbar, daß die Strafschärfung auch einen unbewaffneten\nMittäter treffen könnte, denn § 28 Abs. 2 StGB stünde der\n\nZurechnung eines solchen tatbezogenen Umstandes gegenüber\n\nweiteren Tatbeteiligten nicht entgegen. Dennoch spricht gerade der vom Vertreter des Generalbundesanwalts hervorgehobene Umstand, daß es sich beim Landfriedensbruch um ein Massendelikt handele, bei dem die Eingrenzung des zu bestrafenden Täterkreises von besonderer Bedeutung sei, dafür, daß\nder Gesetzgeber hier bewußt auf den Zusatz \"oder ein anderer\nBeteiligter\" - im Gegensatz zur Regelung des § 113 Abs. 2\nNr. 1 StGB - verzichtet hat, um die Zurechnung fremder Be-\n\nwaffnung auszuschließen. Dementsprechend hat der Bundesge-\n\nrichtshof das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB\ndahin ausgelegt, daß die Strafschärfung allein den bewaffneten Täter selbst treffen soll (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV\n1981, 74).\n\nZwar geben die Gesetzgebungsmaterialien zu S 30 a\nAbs. 2 Satz 2 BtMG Hinweise darauf, daß sich die erhöhte\nStrafdrohung gegen alle Beteiligten eines Betäubungsnittelgeschäfts richten sollte, bei dem zumindest eine Waffe im\nSpiel ist, denn die besondere Gefährlichkeit der Situation,\nauf die die Begründung des Gesetzentwurfs abhebt, kann schon\ndann mit Blick auf alle Beteiligten gegeben sein (BTDrucks.\n12/6853 S. 41 Vorbem. zu Art. 8). Doch hat diese mögliche\ngesetzgeberische Motivation im Wortlaut des Gesetzes keinen\nausreichenden Niederschlag gefunden (zu den Grenzen der Gesetzesauslegung anhand des gesetzgeberischen Willens vgl.\nBGHSt 39, 12, 114 m.w.Nachw.; BGH StV 1996, 546, 547; KG\naa0; vgl. auch BVerfGE 11, 126, 130). Daß S$S 30 a Abs. 2\nNr. 2 BtMG von Mitsichführen der Waffe spricht, bedeutet insoweit keinen sachlichen Unterschied zum sonst gebräuchlichen Begriff des Beisichführens. Da dem Gesetzgeber der bisherige einheitliche Sprachgebrauch für Strafschärfungen wegen Waffenführens bekannt war, hätte in $S 30 a Abs. 2 Nr. 2\nBtMG unschwer eine den SS 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 250 Abs. 1\nNr. 1 und 2 StGB entsprechende Klarstellung aufgenommen wer-\n\nden können. Diese wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als\ndie Vorschrift an das Waffenführen eine besonders hohe\n\nStrafdrohung knüpft.\n\nDie hier vertretene Auffassung führt nicht zu gravierenden Strafbarkeitslücken. Dem Vertreter des Generalbundesanwalts ist zwar zuzugeben, daß beispielsweise der Geschäftsherr eines Betäubungsmittelgeschäfts, der sich von\neigens zu seinem Schutz bewaffneten Mittätern begleiten\nläßt, damit nicht unmittelbar von der Strafdrohung des\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfaßt wird. Doch kann darin eine\nAnstiftung zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel liegen,\ndie nicht hinter der mit geringerer Strafe bedrohten Haupttat nach § 29 a BtMG zurücktreten würde.\n\nIm vorliegenden Fall weisen die Urteilsfeststellungen\nnicht aus, daß der Angeklagte unmittelbarer Besitzer der genannten Schußwaffe war. Zwar lassen sich Fälle denken, in\ndenen mehrere Tatbeteiligte Mitbesitz über ein- und dieselbe\nSchußwaffe ausüben, doch setzt dies voraus, daß die Waffe so\nverwahrt wird, daß jedem von ihnen die Möglichkeit offensteht, bei Bedarf auf die Waffe zuzugreifen. So lagen die\nDinge hier aber nicht, vielmehr trug der Mittäter des Angeklagten die Waffe während der Fahrt in der linken Brusttasche seiner Jacke. Er war damit alleiniger unmittelbarer Be-\n\nsitzer des Revolvers.\n\nIII. Der Senat hat die vom Landgericht rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen aufrechterhalten. Dennoch kann er\nden Schuldspruch nicht berichtigen, denn nach diesen Feststellungen führte der Angeklagte selbst bei der Tat eine erlaubnisfreie Schreckschußwaffe im Handschuhfach seines Fahrzeugs mit sich, zu deren Beschaffenheit das Urteil im übrigen nichts mitteilt. Ob diese waffe eine Schußwaffe oder ein\n\nsonstiger gefährlicher Gegenstand im Sinne von § 30 a Abs. 2\n\nNr. 2 BtMG war, den der Angeklagte bewußt gebrauchsbereit\nmit sich führte (BGH, Beschluß vom 4. September 1996 - 5 StR\n391/96), muß die neue Verhandlung klären. Insoweit sind ergänzende Feststellungen möglich und erforderlich.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-14/1-str-580-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-14/1-str-580-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:17.227860+00:00"}}