{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-14_1_StR_507_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-14","aktenzeichen":"1 StR 507/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 $S 239 b\n\nDie Erfüllung des Tatbestandes der Geiselnahme scheitert\nnicht daran, daß die vom Täter hauptsächlich erstrebte Handlung des Tatopfers erst nach Beendigung der Entführungsoder Bemächtigungslage erfolgen soll, wenn bereits während\nder Zwangssituation eine Handlung abgenötigt wird, die aus\nder Sicht des Täters gegenüber dem erstrebten Endzweck selbständige Bedeutung hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $S 239 b\n\nDie Erfüllung des Tatbestandes der Geiselnahme scheitert\nnicht daran, daß die vom Täter hauptsächlich erstrebte Handlung des Tatopfers erst nach Beendigung der Entführungsoder Bemächtigungslage erfolgen soll, wenn bereits während\nder Zwangssituation eine Handlung abgenötigt wird, die aus\nder Sicht des Täters gegenüber dem erstrebten Endzweck selbständige Bedeutung hat.\n\nBGH, Urt. vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 507/96\n\nvom\n\n14. Januar 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMilorad D u aus SEE, geboren an\nGE 1927 in u (Serbien),\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Bw,\nBundesanwalt Dr. GEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin WB aus EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär ID\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 10. Mai 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\nin Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet\nsich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Die Sachrüge greift im Ergebnis gleichfalls\nnicht durch. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das\nLandgericht $S 239 b Abs. 1 StGB zu Recht angewendet hat.\n\nNach den Feststellungen leidet der Angeklagte unter einer \"hirnorganischen Wesensveränderung\"; seine Schuldfähigkeit war daher zur Tatzeit erheblich vermindert. Er hatte\nSchwierigkeiten mit verschiedenen Behörden und wollte, daß\ndas ihm aus früheren Strafverfahren bekannte Tatopfer, ein\n\nVorsitzender Richter am Landgericht Augsburg, sich für ihn\n\neinsetzte. Er zwang das Opfer in dessen Dienstzimmer nach\nÜberwindung anfänglichen Widerstandes durch Vorhalten einer\ngeladenen Selbstladepistole und einer scharfen Handgranate\ndazu, seine an die Behörden gerichteten Forderungen aufzuschreiben und zu versichern, daß er sich für deren Durchsetzung einsetzen werde. Der Angeklagte hatte die Vorstellung,\ndas Tatopfer werde sich in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer alten Adelsfamilie und als Richter an sein Ehrenwort gebunden fühlen. Daher erklärte er dessen ausdrückliches Versprechen für ausreichend und verlangte von seinem\nOpfer während der Bemächtigungslage keine weiteren Handlun-\n\ngen.\n\nBei dieser Sachlage ist der Schuldspruch wegen Geiselnahme rechtlich nicht zu beanstanden (§ 239 b Abs. 1 StGB).\n\nDer Angeklagte hat sich des Opfers bemächtigt. Seine\nnach und nach gesteigerten, gegen das Leben des Opfers gerichteten Drohungen mit zwei Waffen hatten eine \"stabilisierte\" Bemächtigungslage geschaffen (BGHSt 40, 350, 359;\nBGH StV 1996, 266; NStZ-RR 1996, 141 £f.). Auch eine qualifizierte Drohung im Sinne des § 239 b Abs. 1 StGB hat vorgelegen. Der Angeklagte wollte die Bemächtigungslage und seine\nDrohung mit dem Tod des Opfers auch dazu nutzen, das Opfer\n\nzu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die\nss 239 a, 239 b StGB einschränkend auszulegen (BGH, Beschl.\nvom 28. November 1995 - 4 StR 641/95 - BGHR StGB S 239 a\nAbs. 1 Sichbemächtigen 5; Urt. vom 7. März 1996 - 1 StR\n688/95 - BGHR StGB S 239 a Abs. 1 Erpressung 1; Beschl. vom\n\n14. Mai 1996 - 4 StR 174/96; Beschl. vom 2. Oktober 1996 -\n\n3 StR 378/96). Zwischen der Entführung oder dem Sich-Bemächtigen einerseits und der beabsichtigten räuberischen Erpressung oder Nötigung durch qualifizierte Drohung andererseits\nmuß danach ein funktionaler Zusammenhang derart bestehen,\ndaß der Täter dem Opfer noch während der Dauer der Entführung oder Bemächtigung eine Handlung, Duldung oder Unterlassung abpressen will. Dies ist in der besonderen Lage des\nvorliegenden Falles anzunehmen, obwohl der Angeklagte während der Bemächtigungslage durch seine qualifizierten Dro-\n\nhungen nur ein Zwischenziel angestrebt (und erreicht) hat.\n\nNötigungserfolg ist diejenige Handlung, Duldung oder\nUnterlassung des Opfers, die der Täter erreichen will (vgl.\nK. Schäfer in LK 10. Aufl. $S 240 Rdn. 58). Eine vollendete\nNötigung liegt bereits dann vor, wenn der Täter mehrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird (BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 £f.). Auch das\nErreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf\nein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann\nfür eine Nötigung (S 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein (Horn\nin SK StGB S 240 Rdn. 5). Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nötigungserfolg im\nSinne des § 239 b StGB darstellen (BGH, Beschl. vom 2. Oktober 1996 - 3 StR 378/96). Jedenfalls solche Handlungen des\nOpfers, die eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen,\nführen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung (vgl. auch zum Teilerfolg der sexuellen\nNötigung BGH NStZ 1996, 31, 32). Ein solches Ziel hat der\nAngeklagte bereits während der Bemächtigungssituation errei-\n\nchen wollen (und erreicht). Nach seiner Vorstellung war das\nin der Bemächtigungslage abgenötigte Ehrenwort des Tatopfers, sich für die Erfüllung der unter dem Einfluß seiner\nDrohungen mit den beiden Waffen auch schriftlich festgehaltenen Forderungen künftig einzusetzen, verbindlich. Er hat\ndamit einen aus seiner Sicht selbständig bedeutsamen Teilerfolg erreicht. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall\nvon demjenigen, über den der 4. Strafsenat in seinem Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 - zu entscheiden hatte.\n\nEs ist unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, zur Bekämpfung schwerwiegender Gewaltandrohungen die\nStrafbarkeit auf Zwei-Personen-Verhältnisse auszudehnen\n(BTDrucks. 11/2834), nicht geboten, § 239 b StGB weiter dahin einzuschränken, daß die vollständige Erfüllung des Zieles des Täters bereits während der Bemächtigungslage verlangt wird. Auch wenn dieser die Beendigung der für das Opfer besonders bedrohlichen (Entführungs- oder Bemächtigungs-) Lage nur von der Verwirklichung eines Teils seiner\nPläne abhängig macht, liegt eine Gefahrenlage für das Opfer\nvor, die § 239 b Abs. 1 StGB mit hoher Strafe bedroht. Die\n\nGeiselnahme unterscheidet sich vom erpresserischen Menschenraub durch ein größeres Gewicht der qualifizierten Nötigungshandlung. Daher kann der angestrebte Nötigungserfolg im\nSinne des § 239 b StGB gegenüber demjenigen des S$S 239 a StGB\nvon geringerem Unrechtsgehalt sein und dennoch einen gleich\n\nhohen Strafrahmen rechtfertigen.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-14/1-str-507-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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