{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-09_1_StR_750_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-09","aktenzeichen":"1 StR 750/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 750/96\n\nhaft vom\n\n9, Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwieslav BEE, seboren am 1973 in von\n\n(Polen),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge mit Waffen u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 8. Juli 1996\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß er\n\nschuldig ist\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und\nunerlaubtem Führen einer halbautomatischen\nSelbstladekurzwaffe und mit Urkundenfälschung.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs; im übrigen bleibt sie erfolglos.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das landgerichtliche Urteil weist nur insoweit einen Mangel\nauf, als die Strafkammer diese Tat zunächst als Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung\neiner Schußwaffe und außerdem als tateinheitlich begangenes\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nwertet. Das Landgericht hätte den Angeklagten indessen wegen\nbewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge verurteilen müssen, dem gleichzeitig\nverwirklichten Merkmal der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Schuldspruch jedoch\n\nkeine gesonderte Bedeutung zumessen dürfen.\n\nUnter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nfällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des\nHandeltreibens sind (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Eine einheitliche Tat ist deshalb immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung\nist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben\nTatbestands, dessen Verhältnis zueinander erst noch bestimmt\nwerden müßte. Vielmehr werden diese Teilakte schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR\nBtMG $S 30a Konkurrenzen 1). Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Angeklagte nicht\nbereits beim Erwerb, sondern ’erst’ bei der Einfuhr eine\nSchußwaffe bei sich führte. Die (bewaffnete) unerlaubte Ein-\n\nfuhr ist vorliegend kein gesondert zu ahndendes Unrecht,\nsondern unselbständiger Akt einer einheitlichen Drogeneinkaufsfahrt. Der Angeklagte hat deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur den Tatbestand des S§ 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern den entsprechenden Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht. In\n§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verbindet das (bewaffnete) unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge die mit dem Zusatz <ohne Handel zu treiben> gekennzeichnete Handlungsmodalität der (bewaffneten) unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG\n\n§ 30a Konkurrenzen 1).\n\nDer Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern. Mangels\nanderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten steht § 265 Abs. 1\nStPO dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs hat\n\nkeine Auswirkungen auf den Strafausspruch.\"\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-09/1-str-750-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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