{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-07_1_StR_755_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"1 StR 755/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 755/96\n\n7. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1966 in AB (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n27. August 1996 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVollrausches, sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Tatopfer war jeweils die Zeugin und Nebenklägerin BB. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg, weil die Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswür-\n\ndigung lückenhaft sind.\n\nGrundsätzlich liegt die Würdigung der Beweise allein in\nder Verantwortung des Tatrichters. In einem Fall jedoch, in\ndem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, und die Entscheidung davon abhängt, ob das Gericht der Aussage der Geschädigten Glaubwürdigkeit beimißt, müssen die Urteilsgründe\n\nerkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche\n\ndie Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine\nÜberlegung einbezogen hat (BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung\n1). Das ist hier nicht der Fall. Auch lassen die Urteilsgründe eine eigene Bewertung des ungewöhnlichen Verhaltens\nder Nebenklägerin und dessen Einfluß auf die Vorstellung des\n\nAngeklagten völlig vermissen.\n\na) Die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, auf deren Angaben die Urteilsfeststellungen zu den Tatvorgängen allein\nberuhen, wird nach Auffassung des Landgerichts gestützt\ndurch den Zeugen SGB. Die Nebenklägerin hatte ausgesagt,\nder Angeklagte sei einmal bei einem nicht in der Anklage\nenthaltenen Vorfall in ihrem Schlafzimmer zudringlich geworden und habe den Zeugen SCHE zum Zuschauen bei sexuellen\nHandlungen hereingerufen. Demgegenüber wird als Aussage des\nZeugen SGB nur mitgeteilt, daß der Angeklagte und die Nebenklägerin sich in deren Schlafzimmer \"zurückgezogen\" hätten. Damit war zwar die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe lediglich den Eingangsbereich der Wohnung -\nalso nie das Schlafzimmer der Nebenklägerin - betreten. Das\nLandgericht erörtert aber nicht, ob der Zeuge auch die Behauptung der Nebenklägerin bestätigt hat, er sei zum Zuschauen hinzugezogen worden - und insbesondere, ob es in\ndiesem Fall zu erzwungenen oder einverständlichen sexuellen\nHandlungen oder zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Das\naber wäre ein wesentlicher Punkt für die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Nebenklägerin gewesen. Denn diese hat zu\nFall 3 (Vergewaltigung) einen ganz ähnlichen Tathergang geschildert: Nachts gegen 5.00 Uhr habe der Angeklagte einen\n\nnicht näher bekannten Mann in ihr Schlafzimmer gerufen, da-\n\nmit dieser bei den sexuellen Zudringlichkeiten des Angeklagten zuschaue. Nachdem ihr Bruder aus dem Wohnzimmer gerufen\nhabe, habe der Angeklagte von ihr abgelassen. Sie sei bereit\ngewesen, den Angeklagten nach Hause zu fahren und habe sich\nüberreden lassen, in seine Wohnung mitzugehen. Dort habe er\nsie in das Schlafzimmer gedrängt und unter körperlicher\nKraftanwendung ihren Widerstand überwunden und den Geschlechtsverkehr vollzogen. Auch hier habe er den ihr unbekannten Mann zum Zuschauen ins Schlafzimmer gerufen.\n\nKonnte nun der Zeuge SEP die Behauptung der Angeklagten, er sei beim ersten Vorfall als Zuschauer hinzugezogen worden, nicht bestätigen, hätte das jedenfalls Bedeutung\nfür die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin haben können und\nwar deshalb ebenso erörterungsbedürftig wie die sonstigen\nUmstände des Vorfalles, insbesondere das Verhalten des Ange-\n\nklagten und der Nebenklägerin.\n\nb) Mit der Einlassung des Angeklagten, dem es sonst\nnicht glaubt, geht das Landgericht davon aus, vor den jetzt\nabgeurteilten Taten hätten der Angeklagte und die Nebenklägerin einmal einverständlich Geschlechtsverkehr gehabt. Eine\nStellungnahme der Nebenklägerin hierzu wird nicht mitgeteilt. Zudem bleibt offen, ob es sich dabei um den Vorfall\nin (angeblicher) Anwesenheit des Zeugen SGB oder um eine\nzusätzliche Begebenheit gehandelt hat.\n\nFür die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, aber auch für die subjektive Einstellung des Angeklag-\n\nten zu einem ernstgemeinten Widerstand der Nebenklägerin wa-\n\nren die Beziehungen der beiden zueinander und die Verhaltensweise der Nebenklägerin im Rahmen anderer sexualbezoge-\n\nner Vorgänge jedoch von Bedeutung.\n\nAngesichts der besonderen Umstände des Falles,\n\n- daß die Nebenklägerin im Fall 2 in genau gleicher Weise\nwie im Fall 1 bei der Heimfahrt des Angeklagten auf dessen\nGeheiß einen Parkplatz angesteuert hat, woraufhin dieser\n\nsie jeweils zum Oralverkehr zwang,\n\n- daß die Nebenklägerin trotz zweier vorangegangener sexueller Nötigungen den Angeklagten nachts in ihre Wohnung und\nSchlafzimmer einließ bzw. in dessen Wohnung mitging, wo es\n\njeweils zu sexuellen Handlungen kam,\n\n- daß der Angeklagte jeweils stark alkoholisiert war,\n\n- daß die Nebenklägerin am Angeklagten interessiert war und\n\nsich beklagte, er beachte sie zu wenig,\n\n- daß sie den Eindruck hatte, er habe ihren Widerstand bei\nsexuellen Handlungen genossen und er dabei (jedenfalls)\ngeäußert hat, sie wolle das (die sexuellen Handlungen)\ndoch,\n\ndurfte das Landgericht auch nicht auf eine Erörterung des\n\nsubjektiven Tatbestandes völlig verzichten. Der bloße\n\nHinweis auf die Äußerung der Zeugin, sie sei naiv gewesen, kann hier nicht eine eigene Bewertung des Verhaltens\nder Nebenklägerin durch das Landgericht ersetzen.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/1-str-755-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/1-str-755-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.728170+00:00"}}