{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-07_1_StR_747_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"1 StR 747/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"{2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 747/96\n\nh vun TR vom\n\n7. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich H GB ; un - aus CE, geboren am\nEEE '°°' in TED (tschechische Republik),\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 7. August\n\n1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, den Zeugen SEE in\nWege der Rechtshilfe durch ein Gericht der tschechischen\nRepublik vernehmen zu lassen, ist vom Landgericht ohne\n\nRechtsfehler abgelehnt worden.\n\nDer Zeuge hatte, nachdem er die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten hatte, dem Landgericht mitgeteilt, er\nbitte um seine Vernehmung durch das zuständige Gericht der\ntschechischen Republik. Darauf haben die Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagte übereinstimmend beantragt, die Vernehmung\nauf diesem Wege durchzuführen. Bei dieser Sachlage kann der\ngestellte Beweisamtrag entgegen dem Vorbringen der Revision\nnicht dahin verstanden werden, daß eine Vernehmung in\nTschechien lediglich hilfsweise beantragt worden sei. Der\nAntrag geht vielmehr davon aus, daß der Zeuge für eine Ver-\n\nnehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar ist und so hat\n\nihn das Landgericht auch verstanden, wenn es in seinem Beschluß einleitend die Weigerung des Zeugen, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen, hervorhebt. Die Vernehmung im\nWege der Rechtshilfe ist aber, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend darlegt, in Anbetracht der Beweislage ohne\n\nRechtsfehler abgelehnt worden.\n\nAuch die Aufklärungspflicht ist insoweit nicht verletzt. Zwar bestand in Anbetracht der von der Revision vorgetragenen Beweisbehauptungen (Blatt 50) Anlaß, alle in Frage kommenden Bemühungen zu entfalten, den Zeugen SB zu\neinem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Das\nhat auch das Landgericht so gesehen und entsprechend gehandelt. Der Revision ist einzuräumen, daß ihm dabei insoweit\nein Fehler unterlaufen ist, als der Zeuge nicht unter Hinweis auf freies Geleit gemäß Art. 12 EuRHÜbK geladen worden\nist (vgl. BGHSt 32, 68, 74); dafür bestand hier entgegen der\nMeinung des Generalbundesanwalts Anlaß, denn SEE hatte\nbei seiner Vernehmung durch das Distriktsuntersuchungsamt\nPrag unter Berufung auf die § 55 StPO entsprechende Vorschrift des § 100 Abs. 2 StPO der Republik Tschechien die\nAussage verweigert. Sein Schreiben an das Landgericht, in\ndem er nun das Erscheinen in der Hauptverhandlung ablehnte,\nenthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Grund\ndarin lag, er fürchte in der Bundesrepublik Deutschland\nStrafverfolgung; insbesondere ist sein Schreiben dahin zu\nverstehen, daß er nun aussagebereit sei. Auch der Angeklagte hat das nicht anders gesehen; er beantragte nicht die\nnochmalige Ladung des Zeugen unter Hinweis auf freies Geleit, sondern dessen Vernehmung in Tschechien. Unter diesen\n\nUmständen erscheint es ausgeschlossen, daß der Zeuge\n\nSERIE der Ladung gefolgt wäre, wenn ihm freies Geleit zu-\n\ngesichert worden wäre.\n\n2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/1-str-747-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/1-str-747-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.694279+00:00"}}