{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-07_1_StR_727_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"1 StR 727/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 727/96\nvom\n\n7. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGennadij H@EEB., geborener SC, aus\nFE Teboren am MED 1969 ir SCHEN SCHEEEEEND\n(KOCHER ) ,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu la, 3 auf\nAntrag, im übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n\n8. August 1996\n\na) im Ausspruch über die beiden\nGesamtstrafen\nb) hinsichtlich der im Falle II 3 verhäng-\n\nten Einzelfreiheitsstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden\nVerurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muß das Ge-\n\nricht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten\n\nergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels\nausgleichen. Es muß also darlegen, daß es sich dieser Sachlage bewußt gewesen ist und erkennen lassen, daß es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen angesehen hat\n(BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschl. vom 30. Januar 1996 -\n\n1 StR 624/95). Dazu verhält sich das Urteil nicht. Der Mangel nötigt dazu, die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von\nvier Jahren sowie von drei Jahren und einem Monat aufzuheben. Dabei wäre es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bei der erneuten Gesamtstrafenbildung nicht zulässig, die bisher in die erste Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 16. Januar 1995 gemäß SS 55, 53 Abs. 2\nStGB selbständig bestehen zu lassen und aus den Freiheitsstrafen eine GCesamtstrafe zu bilden (BGHSt 32, 190, 194; BGH\nbei Detter NStZ 1991, 478; Karl MDR 1988, 365). Da andererseits die zweite Gesamtstrafe - gebildet aus Einzelstrafen\nvon drei Jahren und von drei Monaten - nicht niedriger festgesetzt werden könnte, muß insoweit die Einzelstrafe von\ndrei Jahren aufgehoben werden, um ein schuldangemessenes Ge-\n\nsamtmaß der Strafen zu ermöglichen (BGHSt 41, 310, 313).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/1-str-727-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/1-str-727-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.681047+00:00"}}