{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-07_1_StR_726_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"1 StR 726/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 726/96\nBeamer) vom\n7\n\n. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSoio EEEEEEE a= AU, Tevoren an AED\n1958 in Voge EEE (Argentinien),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nLandau\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uw,\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up =: GEEEEEREEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. August 1996 werden\n\nverworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Nebenklägerin trägt\n\ndie Kosten ihrer Revision.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Jugendlichen in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die\nauf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin - beide erstreben eine Verur-\n\nteilung wegen Vergewaltigung - sind unbegründet.\n\nDer Tatbestand der Vergewaltigung stellt nicht allein\ndie Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Frau beim\nGeschlechtsverkehr unter Strafe. Verlangt ist vielmehr zusätzlich, daß Gewalt angewandt wurde, um den als ernst erkannten Widerstand gegen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu überwinden. Allein die vom Angeklagten erkannte\nAbneigung der Frau gegen den Geschlechtsverkehr genügt\nnicht, wenn Gewalt nicht als Nötigungsmittel eingesetzt wird\n\n(ein Fall von Drohung steht hier nicht in Frage). In keinem\n\nder vier dem Angeklagten als - zum Teil versuchte - Vergewaltigung angelasteten Fälle war die 15jährige Nebenklägerin\nmit dem Geschlechtsverkehr einverstanden und der Angeklagte\nhatte dies auch erkannt. Die Nebenklägerin hatte aber jeweils auch keinen Widerstand geleistet, sie wagte es nicht,\nsich der bestimmt vorgebrachten Forderung des von ihr bewunderten Angeklagten zu widersetzen, sie \"ließ ihn halt gewähren\" und diesen Eindruck hatte auch der Angeklagte.\n\nSoweit der Angeklagte jeweils bei den Versuchen, zum\nGeschlechtsverkehr zu kommen, die Nebenklägerin \"am Arm\nhielt\", als er ihr die Hose auszog (Fall 1), sie \"mit beiden\nArmen von hinten ergriff\" bevor er ihr die Hose auszog\n(Fall 2) und \"sie festhielt\" als er versuchte, einzudringen,\nlag hierin nach Auffassung des Landgerichts keine Gewalt zur\nErzwingung des Geschlechtsverkehrs. Das Landgericht konnte\nnicht ausschließen, \"daß aus der Sicht des Angeklagten das\nFesthalten ... im Rahmen der Durchführung des Verkehrs erfolgte, nicht jedoch deshalb, um einen eventuellen Widerstand ... zu brechen\" (UA S. 16). Diese Wertung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Würdigung der vorliegenden Beweise obliegt dem Tatrichter. Daß er hier\nrechtsfehlerhaft überspannte Anforderungen an die für eine\nVerurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hätte (vgl.\nBGH NJW 1992, 2241) ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Denn\nangesichts des fehlenden Widerstandes der Nebenklägerin, den\nder Angeklagte auch nicht erwartete (UA S. 10), war der\nSchluß des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem Festhalten bzw. Am-Arm-halten nicht Widerstand überwinden wol-\n\nlen, jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend.\n\nDie bei einer Revision der Staatsanwaltschaft nach\n\nS 301 StPO erforderliche Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten führt ebenfalls nicht zur\nAufhebung des Urteils. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte gerade die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, die auf der Unerfahrenheit der 15jährigen Nebenklägerin beruhte, zu sexuellen\nHandlungen ausgenutzt hat (S 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB).\n\nDa sowohl der Angeklagte (vgl. Senatsbeschluß von heute) wie die Nebenklägerin erfolglos Revision eingelegt haben, tragen beide Beschwerdeführer ihre durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen selbst (BGH NSt2\n1993, 230; 94, 229).\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/1-str-726-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/1-str-726-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.665013+00:00"}}