{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-01-07_1_StR_666_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-01-07","aktenzeichen":"1 StR 666/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 666/96\n\nNaaL vom\n\n7. Januar 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nvahid SC zus Map, geboren am EEE 1969\nin VE (Bosnien),\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. Januar 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nLandau\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach vom 24. Juli 1996\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung\neiner früheren Strafe wegen (gemeinschaftlichen) schweren\nRaubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nneun Monaten verurteilt, ihm ferner die Fahrerlaubnis bei\n\nAnordnung einer Sperrfrist entzogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\nI. Verfahrensrügen\nl. Der Verfahrensrüge mit der die Verletzung der\nSS 163 a, 136 a StPO geltend gemacht wird, liegt folgen-\n\ndes zugrunde:\n\nEin Jahr nach dem abgeurteilten Raubüberfall auf ein\n\nJuweliergeschäft wurde im März 1996 der Mitangeklagte\n\nP3\n\nDEE als mutmaßlicher Täter ermittelt und festgenommen.\nIn seiner ersten polizeilichen und der nachfolgenden (haft-)\nrichterlichen Vernehmung räumte er die Tat ein, gab allerdings vor, als Alleintäter gehandelt zu haben, obgleich der\nAngeklagte SW schon zu diesem Zeitpunkt als Tatbeteiligter in Verdacht stand. Fünf Tage nach der Festnahme suchte der ermittelnde Kriminalbeamte den Mitangeklagten, der\ninzwischen anwaltlich beraten war, in der Haft auf, um ihn\nergänzend zu vernehmen. Der Polizeibeamte verzichtete dabei\nauf eine erneute schriftliche Belehrung über die Beschuldigtenrechte. Zunächst weigerte sich der Mitangeklagte\nDEE, ohne seinen Rechtsanwalt, der von dem Vernehmungstermin unterrichtet aber nicht erschienen war, weitere Angaben zur Sache zu machen oder irgendwelche Schriftstücke zu\nunterschreiben. Dennoch entwickelte sich auf den Vorhalt des\nPolizeibeamten, es gäbe Hinweise auf weitere Tatbeteiligte,\nein Gespräch, in dessen Verlauf DB den Angeklagten\nSC 215 seinen Mittäter belastete. Zugleich kündigte\nDEE aber wiederholt an, er werde die Sache allein auf\nsich nehmen, deshalb bezüglich der Beteiligung des Angeklagten auch nichts unterschreiben. Obwohl DB den Kriminalbeamten aufgefordert hatte, sich keine schriftlichen Notizen zu machen, fertigte jener nachträglich einen Vermerk\nüber das Gespräch an, dessen Inhalt er in der Hauptverhandlung als Zeuge bestätigt hat. Die Überzeugung des Landgerichts von der Tatbeteiligung des Angeklagten beruht auch\n\nauf dieser Zeugenaussage.\n\na) Ihre Verwertung verstieß nicht gegen § 163 a Abs. 4\nSatz 2 in Verbindung mit § 136 a Abs. 1 StPO. Zwar irrte\n\nsich der Mitangeklagte bei seinen Äußerungen zur Tatbeteili-\n\ngung des Angeklagten einerseits über deren rechtliche Bedeutung, indem er erkennbar davon ausging, nur schriftlich\nfestgehaltene und von ihm unterzeichnete Angaben seien gerichtsverwertbar. Andererseits vertraute er zugleich irrtümlich darauf, der Polizeibeamte werde seine Äußerungen nicht\nschriftlich festhalten. Obwohl jener diesen (doppelten) Irrtum erkannt und nicht ausgeräumt hat, liegt darin keine Täuschung im Sinne von § 136 a StPO. Die Vorschrift schließt\nnicht jede List bei der Vernehmung aus, sondern verbietet\nnur Irreführungen, die bewußt darauf abzielen, die von\n\nS 136 a StPO geschützte Aussagefreiheit zu beeinträchtigen\n(BGHSt 31, 395, 399 £.; 35, 328, 329; BGH StV 1989, 515 m.\nAnm. Achenbach; BGHR StPO S 136 a Abs. 1 Täuschung 5). Im\nZweifel ist anhand der gesamten Fallumstände zu prüfen, ob\neine von § 136 a Abs. 1 StPO verbotene Einflußnahme auf den\nWillen des Beschuldigten vorliegt.\n\nSoweit der Mitangeklagte geglaubt hat, nicht protokollierte Angaben gegenüber dem ermittelnden Beamten könnten\nnicht in das Verfahren eingeführt werden, beruht dieser Irrtum nicht auf einer Täuschung. Zwar hat der Beante es unterlassen, diese falsche Auffassung richtigzustellen, doch war\ner hier zur Offenlegung der wahren Rechtslage auch nicht\nverpflichtet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl.\n\nS 136 a Rdn. 16). Schon mit der Belehrung nach § 136 StPO\nwird der Beschuldigte nämlich darauf hingewiesen, daß es ihm\nfreistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache\nauszusagen. Dieses Schweigerecht umschließt jede Art von Angaben zur Sache. Der Revision sind keine Hinweise darauf zu\nentnehmen, daß der Mitangeklagte DD anläßlich seiner\nersten polizeilichen Vernehmung und der nachfolgenden Ver-\n\nnehmung beim Haftrichter nicht entsprechend belehrt worden\nwäre. Vielmehr deutet seine - nach anwaltlicher Beratung geäußerte - Weigerung, weiter zur Sache auszusagen, darauf\nhin, daß er seine Rechte als Beschuldigter kannte. Eine\nnochmalige Belehrung zu Beginn der ergänzenden Vernehmung\nwar deshalb ebensowenig erforderlich wie eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung über die Verwertbarkeit ein-\n\nzelner Äußerungen.\n\nWenn der Mitangeklagte sich bei dieser Sachlage dazu\nentschloß, dennoch über die Tat zu sprechen, so mag sein\nIrrtum über die rechtliche Bedeutung nicht protokollierter\nAngaben ein Motiv für die Bereitschaft zur Aussage gewesen\nsein. Der Irrtum kann ihn aber nicht in seiner Aussagefreiheit beschränkt haben. Nach der Belehrung wußte er, daß es\nsich um Angaben gegenüber einem ermittelnden Polizeibeamten\nhandelte, zu denen er keinesfalls verpflichtet war. Dabei\nlag es in der Natur der Sache, daß der Beamte sich für diese\nInformationen ausschließlich zu Ermittlungszwecken interessierte. Letzterer hatte auch nicht gezielt auf die Entstehung des Irrtums hingewirkt, sondern es allein mit Hilfe eines zulässigen - den Stand der Ermittlungen zutreffend darstellenden - Vorhalts erreicht, daß der Mitangeklagte sein\n\nSchweigen brach.\n\nAus den zuletzt genannten Gründen hat auch die Vorstellung, der Beamte werde den Inhalt des Gesprächs nicht\nschriftlich festhalten, die Aussagefreiheit des Mitangeklag-\n\nten nicht eingeschränkt. Dabei kann offenbleiben, ob der\n\nFall anders läge, hätte der Polizeibeamte diese Hoffnung\nmittels einer vorgespiegelten Vertraulichkeitszusage genährt\n\nund so zu einer Aussage gedrängt.\n\nb) Ein Verstoß gegen die SS 163 a Abs. 4, 136, 136 a\nStPO liegt auch nicht darin, daß der Polizeibeamte das Gespräch nicht sofort abbrach, nachdem der Mitangeklagte eingangs geäußert hatte, er wolle ohne seinen Verteidiger\nnichts mehr zur Sache sagen. Der Senat hat bereits im Urteil\nvom 21. Mai 1996 (1 StR 154/96, zur Veröffentlichung in\nBGHSt vorgesehen = StV 1996, 409 f.) entschieden, daß weder\ndie Strafprozeßordnung noch der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz eines fairen Verfahrens es verbieten, eine\nVernehmung im Anschluß an eine anfängliche Aussageverweigerung fortzusetzen, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf\ndie Willensfreiheit des zu Vernehmenden und die Durchsetz-\n\nbarkeit seines Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird.\n\nSoweit sich die Revision auf die Entscheidung des\n\n5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1996\n(BGHR StPO S 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 3, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) stützt, verkennt sie, daß\ndie Dinge hier anders liegen. Der Mitangeklagte hatte hier\nbereits einen Verteidiger, der ihn auch schon ausführlich\nberaten hatte. Von dem weiteren Vernehmungstermin war der\nVerteidiger unterrichtet. Bei dieser Sachlage konnte das\nRecht des Mitangeklagten, einen Verteidiger zu Rate zu zie-\n\nhen, nicht mehr verletzt sein.\n\n2. Einen weiteren Verfahrensfehler sieht die Revision\ndarin, daß das Landgericht das Schlußwort des Mitangeklagten\nDEE nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Auf\nder daraus hergeleiteten Verletzung des S 261 StPO könnte\ndas Urteil jedoch nicht beruhen. DEE hat sich in seinem\nSchlußwort, wie es im Protokoll festgehalten ist und wie es\ndie Revision vorträgt, zu einer Beteiligung des Angeklagten\nSEE an der von ihm grundsätzlich eingeräumten Tat nicht\n\ngeäußert.\n\nII. Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. Soweit\ndie Revision beanstandet, der Tatrichter habe gegen den\nGrundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung verstoßen,\nerschöpft sie sich in dem unzulässigen Versuch, dessen Be-\n\nweiswürdigung durch eigene Erwägungen zu ersetzen.\nSchäfer Maul Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-01-07/1-str-666-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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