{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-19_1_StR_620_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-19","aktenzeichen":"1 StR 620/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 620/96\n\nvom\n\n19. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n19. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 1. April 1996\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig. Das angefochtene Urteil\nist rechtskräftig geworden, nachdem der Angeklagte mit\nSchreiben seiner Verteidigerin vom 28. Oktober 1996 das\nRechtsmittel wirksam zurückgenommen hat. Die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten\n(BGHR StPO $S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6) lag\nvor, denn die Verteidigerin hat gegenüber der Richterin am\nLandgericht L. telefonisch erklärt, der Rechtsmittelverzicht sei auf dessen ausdrücklichen Wunsch ausgesprochen\n\nworden.\n\nZwar hat sich der Angeklagte einen Tag später, am\n29. Oktober 1996, eines anderen besonnen und dafür entschie-\n‘den, die Revision aufrechtzuerhalten, doch hat der in seinem\nAuftrag erklärte Widerruf der Revisionsrücknahme das Landgericht erst nach der Revisionsrücknahme, also nicht rechtzei-\n\ntig erreicht.\n\nDie mit Briefpost übermittelte Rücknahme der Revision\nging spätestens am 29. Oktober 1996 um 10.30 Uhr beim Landgericht ein. Dies ist zwar mit Schriftsatz vom 17. Dezember\n1996 bestritten. Indes hält dies der Senat auf Grund der\nMitteilung der Geschäftsleitung des Landgerichts Stuttgart,\nnach der die Post bis 10.30 Uhr am Landgericht abgeliefert\nwird, für erwiesen. Der Widerruf dieser Erklärung wäre nur\ndann wirksam geworden, wenn er vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wäre (BGHR\nStPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4;\nBGH, Beschluß vom 3. Mai 1991 - 3 StR 70/91; BGH NJW 1960,\n2262 £f.; Ruß in KK 3. Aufl. $S 302 Rdn. 16). Das ist nicht\nder Fall. Vielmehr hat die Verteidigerin erstmals am 29. Oktober 1996 um 10.58 Uhr der oben genannten Richterin telefonisch mitgeteilt, die Revision solle doch nicht zurückgenommen werden, und man möge den anderslautenden Schriftsatz vom\nVortag als gegenstandslos betrachten. Wenige Minuten später\n- um 11.04 Uhr - traf ein Telefaxschreiben der Verteidigerin\nbei Gericht ein, in dem der zunächst fernmündlich erklärte\n\nWiderruf der Revisionsrücknahme wiederholt wurde.\n\nDaß beide Schriftsätze - sowohl die. Revisionsrücknahme,\nals auch der Widerruf der Revisionsrücknahme - zeitgleich\nder Richterin am Landgericht L. am Nachmittag des\n29. Oktober 1996 vorgelegt wurden, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß der Widerruf zeitlich später als die Re-\n\nvisionsrück-\n\nnahme bei Gericht einging und somit das Urteil des Landgerichts im Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsrücknahme bereits rechtskräftig geworden war.\n\nSchäfer Granderath j Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-19/1-str-620-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-19/1-str-620-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.439412+00:00"}}