{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-17_1_StR_719_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-17","aktenzeichen":"1 StR 719/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"281\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR_719/96\n\nh R brvun\n\nvom\n\n17. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar Martin z Er au: EEE En.\ngeboren am EEE 155: in sun - > ei.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 17. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-\n\nmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n24. April 1996\n\na) im Falle II 5 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren in diesem Um-\n\nfang eingestellt;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in vier Fällen und des\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-\n\nnen in 20 Fällen verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\n„u\n\nVER\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 18. November 1996 ausgeführt:\n\n\"Der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen im Fall II 5 steht hingegen das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Nach den Feststellungen\nbeging der Angeklagte diese Tat an einem nicht näher bestimmbaren Tag nach dem 4. Juli 1990 (UA S. 6). Die erste\nverjährungsunterbrechende Handlung - Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn - erfolgte am 1. August 1995 (Bd. I Bl. 91\nd. A.). Da hinsichtlich der Frage der Verjährung zugunsten\ndes Angeklagten angenommen werden muß, daß der Tattag zwischen dem 5. Juli und dem 1. August 1990 lag, muß weiterhin\nzu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß die einschlägige fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB am Tag des Erlasses des Haftbefehles abgelaufen war.\nNähere Feststellungen zur Tatzeit können offensichtlich\n\nnicht getroffen werden.\"\n\nAuf Grund dieser zutreffenden Ausführungen war das Verfahren hinsichtlich des Falls II 5 der Urteilsgründe einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Der\nsich daraus ergebende Wegfall der für die verjährte Tat verhängten Einzelstrafe nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Abgesehen davon, daß eine verjährte Tat, wenn sie -\nwie hier - ordnungsgemäß festgestellt ist, bei der Bemessung\nder Gesamtstrafe berücksichtigt werden kann, kann angesichts\nder Vielzahl der verbleibenden Taten ausgeschlossen werden,\n\ndaß die Strafkammer, hätte sie die Verjährung erkannt, eine\n\nniedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.\n\nWeitere Rechtsfehler hat die Überprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.\nSchäfer Maul Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/1-str-719-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/1-str-719-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.207110+00:00"}}