{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-17_1_StR_714_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-17","aktenzeichen":"1 StR 714/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 714/96\n\n17. Dezember 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg Sg aus TEE, geboren am\nEEE 1950 in ou.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der teilweise Vorwegvollzug der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet worden\n\nist.\nDie Anordnung entfällt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten trägt die Staatskas-\n\nse.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt mit der Maßgabe eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe\n\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die, was sich letztlich\naus seinem Schreiben vom 4. Dezember 1996 entnehmen läßt, in\nzulässiger Weise (vgl. BGHR StPO § 60 Abs. 1 Urteilstenor 3)\nauf die Anordnung des Vorwegvollzugs beschränkt ist, hat in\n\ndiesem Umfang Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die vom Regelfall abweichende\nReihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe\n(S 67 Abs. 2 StGB) - gestützt auf die Sachverständige\nDr. ROEEENB - damit begründet, die Erfolgsaussichten der\nEntzugstherapie seien gefährdet, wenn der Angeklagte nach\nAbschluß der Therapie noch eine Freiheitsstrafe verbüßen\nmüßte. Die Entscheidung gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Zwar kann bei\nder Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\ndie Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge\nder Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch\ndamit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach $S 64 StGB unmittelbar vorausgehen\nsollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden\nwürde (BGH MDR 1985, 1041). Insoweit müssen jedoch konkrete\nAnhaltspunkte dargelegt werden, die erkennen lassen, worin\ndie Gefährdung des Maßregelvollzugs durch den anschließenden\nStrafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen\nAngeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; BGH JR\n1988, 378, 379 mit Anmerkung Hanack aa0). Solche Darlegungen\nfehlen im landgerichtlichen Urteil.\n\nDOES\n\nDer Senat sieht. davon ab, im Umfang der Aufhebung die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte hat inzwischen ca.\n13 Monate Untersuchungshaft verbüßt; bis zu einer neuen Entscheidung müßte mit mindestens drei weiteren Monaten Untersuchungshaft gerechnet werden, so daß dann nach Vollzug der\nMaßregel eine Entlassung in Freiheit nach § 67 Abs. 5 Satz 1\nStGB in Frage käme.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/1-str-714-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/1-str-714-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.188972+00:00"}}