{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-17_1_StR_704_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-17","aktenzeichen":"1 StR 704/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"95\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 704/96\n\nJar VA vom\n\n17. Dezember 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert IE aus NEE, geboren am\nEEE 1555 in m,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n5. Juli 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es\nvon einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, sondern allein auf Strafe erkannt\nhat.\n\nNach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den\n\nHang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,\n\nwenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden\nrechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung setzt\nweiter die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungs-\n\nerfolges voraus (BVerfG StV 94, 594).\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte langjährig\nbetäubungsmittelabhängig. Die jetzt abgeurteilten Taten beging er - im Zustand erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit - auch zur Deckung seines Eigenkonsums von\nKokain. Ein Zusammenhang der Taten mit der Betäubungsmittelabhängigkeit drängt sich damit auf. Das gleiche gilt für die\nGefahr neuer erheblicher Straftaten, denn der Angeklagte hat\ndie erste der nun abgeurteilten Taten nur ein Jahr nach einer längeren Inhaftierung wegen Rauschgiftdelikten begangen,\nwährend er die dritte Tat beging, obwohl er wußte, daß gegen\nihn wiederum wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt wurde, und er in diesem Zusammenhang bereits\nvorläufig festgenommen worden war. Schließlich hat das Landgericht die Therapiebereitschaft des Angeklagten ausdrück-\n\nlich hervorgehoben.\n\nBei dieser Sachlage mußte die Strafkammer die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB erörtern. Das Fehlen\neiner diesbezüglichen Entscheidung zwingt zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs insgesamt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn\neine Unterbringungsanordnung ergangen wäre. Damit wird dem\nneuen Tatrichter auch die Möglichkeit eröffnet, näher darzu-\n\nar\n2er\n\nlegen, warum das - allerdings erst in der Hauptverhandlung\nabgelegte - Geständnis des Angeklagten nur eine erfolglos\n\ngebliebene Aufklärungshilfe war.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/1-str-704-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/1-str-704-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.172716+00:00"}}