{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-17_1_StR_689_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-17","aktenzeichen":"1 StR 689/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 689/96\n\nWeb Hl\n\nvom\n\n17. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSandra ICE A, geborene sw. aus FEB, dort\ngeboren am BEE 13972,\n\nwegen Totschlags\n\nLAB\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember\n\n1996 beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli\n1996 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Nach Urteilsverkündung\nerklärten die Angeklagte und ihr Verteidiger jeweils einzeln: \"Ich verzichte auf Rechtsmittel\". Grundsätzlich ist\neine solche Verzichtserklärung unwiderruflich. Ihre Wirksamkeit setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden\nvoraus, was im Wege des Freibeweises vom Revisionsgericht zu\n\nklären ist (BGH NStzZ 1984, 181 m.w.Nachw.).\n\nDas Revisionsgericht hat zu prüfen, ob ein Angeklagter\nbei Abgabe der Erklärung sich in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er die Bedeutung\nder Prozeßhandlung erkennen konnte. Das ist hier zu bejahen:\n\nwährend der in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattfindenden Hauptverhandlung hat das Landgericht keinen Anlaß gesehen, an der Verhandlungsfähigkeit der\nAngeklagten zu zweifeln. Hauptverhandlungsprotokoll und Ur-\n\nteilsgründe ergeben nichts in dieser Richtung. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung wiederholt Prozeßerklärungen\nabgegeben, ohne daß das von irgendeiner Seite beanstandet\nworden wäre. Auch der Verteidiger hat weder während der\nHauptverhandlung noch bei der gemeinsamen Abgabe der Ver-\n\nzichtserklärung in dieser Richtung Bedenken geäußert.\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/1-str-689-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-17/1-str-689-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.141586+00:00"}}