{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-12_1_StR_543_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-12","aktenzeichen":"1 StR 543/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 543/96\nIH. hut\n\nvom\n\n12. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland M GEIIEEEEEnD aus Se, dort geboren am\na 1552,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nhier: Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls,\nhilfsweise Haftverschonung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 12. Dezember 1996 beschlossen:\n\nDer Antrag der Verteidigerin vom 9. Dezember\n1996 auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung, des Haftbefehls des Amtsgerichts\nStuttgart vom 20. Januar 1995 - B 29 Gs\n10294/95 - wird abgelehnt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit versuchtem Mord und (tateinheitlich begangenem) Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe bei\ngleichzeitiger Feststellung der besonderen Schwere der\nSchuld verurteilt. Er befindet sich in dieser Sache aufgrund\ndes Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Januar\n1995 - B 29 Gs 10294/95 - seit diesem Tage ununterbrochen in\n\nUntersuchungshaft.\n\nNeben der auf die allgemeine Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision seiner Verteidigerin hat der Angeklagte selbst in einer vom Rechtspfleger des Amtsgerichts\nStuttgart-Bad Cannstatt protokollierten umfangreichen Erklärung die Revision mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrensrügen begründet. Über dieses Rechtsmittel hat der Senat\n\nnoch nicht entschieden.\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1996 hat die Verteidigerin beim Revisionsgericht beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Dazu hat sie ausgeführt, der Angeklagte sei im wesentlichen aufgrund der Aussage zweier Zeugen verurteilt worden, die das Landgericht\nwegen des Verdachts der Beteiligung an der abgeurteilten Tat\nunvereidigt gelassen habe. Da beide Zeugen im Haftbefehl\nnoch als Mitbeschuldigte bezeichnet worden seien, habe sich\ndie Grundlage des angenommenen dringenden Tatverdachts verändert. Es bestehe auch keine Fluchtgefahr, denn der Angeklagte habe von Anfang an erklärt, er habe die Tat nicht begangen. Deshalb sei er auch an einer gerichtlichen Klärung\n\ndes Tatvorwurfs interessiert.\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, denn der Senat kann über\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entscheiden. Vielmehr bleibt während des Revisionsverfahrens nach § 126 Abs.\n2 Satz 2 StPO für die weiteren Entscheidungen über die Untersuchungshaft grundsätzlich das Gericht zuständig, dessen\nUrteil angefochten ist. Nach § 126 Abs. 3 StPO kann das Revisionsgericht den Haftbefehl nur dann aufheben, wenn es zugleich das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser\nEntscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen\nfür die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen\noder die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 120 Abs. 1 StPO). Nur für den Fall, daß\nsich die Notwendigkeit der Haftentlassung ausnahmsweise vor\neiner Revisionshauptverhandlung infolge eines Verfahrenshindernisses ergibt, hat der Bundesgerichtshof es für zulässig\nerachtet, eine Entscheidung nach § 126 Abs. 3 StPO schon vor\nAufhebung des angefochtenen Urteils zu treffen (BGHSt 41, 16\n\n= NStZ 1995, 390). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.\nInsbesondere ergeben sich trotz der Erkrankung des Angeklagten an Aids keine Anhaltspunkte dafür, daß er im Revisionsverfahren nicht verhandlungsfähig wäre (siehe dazu BGHSt 41,\n16; 41, 72 = NStZ 1995, 394).\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nSchomburg Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-12/1-str-543-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-12/1-str-543-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:16.087434+00:00"}}