{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-10_1_StR_630_96_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-10","aktenzeichen":"1 StR 630/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BALL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 630/96\n\nhen aharıl\n\nvom\n\n10. Dezember 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephan Norman FE EB zus CE. seboren\nam GE 19:2 :: vu\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nBAL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nSchomburg,\n\nLandau\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP aus reg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2\nFr Wu\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n14. Juni 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch dieses\nRechtsmittel dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihm liegt zur Last, er habe in der Nacht zum\n2. September 1995 (während seine Lebensgefährtin, die damals\nerkrankt war, in einem anderen Zimmer schlief) den Tod seines zwei Monate alten Sohnes Marvin verursacht, indem er das\nKind, das unruhig war und durch sein Schreien ihn am Einschlafen hinderte, mindestens drei Minuten lang unter einer\nBettdecke so fest an sich drückte, daß es sich nicht mehr\nbewegen und nicht mehr atmen konnte und schließlich erstickte. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt\ndie Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten\nwegen eines vorsätzlich begangenen Tötungsverbrechens. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer annimmt, dem\nAngeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß er mit Tötungsvorsatz handelte, sind aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt es bei äußerst gefährlichem Tun zwar nahe, daß der\nTäter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode\nkommen, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches\nHandeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in\nKauf nimmt. Das muß jedoch nicht immer so sein. Vielmehr\nsetzt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes voraus, daß\nbeide Merkmale der inneren Tatseite, also sowohl das\nWissens- als auch das Willenselement, näher geprüft und\ndurch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Insbesondere muß der Tatrichter, was die Billigung des als möglich erkannten Erfolges angeht, sich mit der Persönlichkeit des\nTäters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGHSt 36, 1,\n\n9 £f.; vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter\n27, 33). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\n\ngerecht:\n\nDer Angeklagte, dessen Denken (bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur) \"nur locker an die Realität angepaßt ist\"\nund der sich in der Tatnacht überfordert fühlte, drückte\nden Säugling, bis dieser \"für diese Nacht\" ruhig geworden\nund \"vermeintlich eingeschlafen war\". Nicht zu widerlegen\nwar - so die Strafkammer - seine Einlassung, darüber, daß\nein solches Drücken leicht zum Tode führt, habe er sich kei-\n\nne Gedanken gemacht. Im Rahmen der Strafzumessung hält sie\n\nihm zugute, er habe sich stets um seine Familie gekümmert\nund insbesondere seine Lebensgefährtin bei der Pflege des\ngemeinsamen Kindes unterstützt. Schließlich durfte im Rahmen\nder gebotenen Gesamtschau aller Umstände auch ins Gewicht\nfallen, daß er, wie der zugezogene Notarzt feststellte, nach\n\nEntdeckung des eingetretenen Todes \"sehr traurig\" war.\n\nDie Revision meint, aus dem angefochtenen Urteil sei\nnicht ersichtlich, und es fehle an den erforderlichen Ausführungen dazu, wieso der Angeklagte den tödlichen Ausgang\nseines gewaltsamen Vorgehens nicht zumindest billigend in\nKauf nahm. Dieser Einwand ist unbegründet: Die Strafkammer\nhat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob die vom Angeklagten aufgewendete Kraft und die Dauer seiner Tat - durch\ndie er das Kind ruhig stellen wollte - auf einen bedingten\nTötungsvorsatz schließen lassen. Zu einer solchen Schlußfolgerung hat sie sich aber nicht in der Lage gesehen. Diese\n\ntatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich um so eher\n\nhinzunehmen, als ein einleuchtender Beweggrund für die\nTötung des eigenen Kindes fehlte (vgl. BGHR aaO Vorsatz,\n\nbedingter 31, 40).\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nSchomburg Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-10/1-str-630-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-10/1-str-630-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:15.971904+00:00"}}