{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-10_1_StR_630_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-10","aktenzeichen":"1 StR 630/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"RN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 630/96\n\nHouen UL vom\n\n10. Dezember 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephan Normen E EEE zus CE, geboren\nam GE 1972 in vo,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nAir:\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1996\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n14. Juni 1996 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Strafausspruch\n\nkeinen Bestand.\n\n\"Nachteilig\" wertet die Strafkammer \"die Vorstrafen des\nAngeklagten\", wenn sie auch nicht verkennt, \"daß es sich um\n\nnicht einschlägige Straftaten geringerer Art handelte, die\n\n73%\n\n- 3 -\n\nstets durch Maßnahmen nach dem JGG bzw. Geldstrafen geahndet\nwurden\". Hierbei ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben, daß der Angeklagte noch vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr\nvollendet hatte. Deshalb durften die vom Landgericht aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister - es handelt sich\num jugendrechtliche Ahndungen wegen Diebstahls und wegen\nBeförderungserschleichung - gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG, da\nweitere Verurteilungen - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - nur auf Geldstrafe lauten, nicht mehr zu Lasten des\nAngeklagten berücksichtigt werden (SS 63 Abs. 4, 51 Abs. 1\nBZRG; vgl. dazu BGHR BZRG § 63 Verwertung 1; § 60 Erziehungsregister 1). Damit liegt, was auf die erhobene Sachrüge\nzu beachten ist (Granderath ZRP 1985, 319, 321 m. w.\n\nNachw.), ein Mangel vor, der die Bemessung der Strafe beein-\n\nflußt haben kann.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nSchomburg Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-10/1-str-630-96-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-10/1-str-630-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:15.986494+00:00"}}