{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-05_1_StR_647_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"1 StR 647/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR_647/95\n\nMaschen 1 vom\n\n5. Dezember 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef Anton K E zus MOB, geboren am\nGEEEEEE 1550 in su.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nPA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember\n1996 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom 26. November\n\n1996 wird zurückgewiesen.\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der\nStrafen aus zwei früheren Verurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nworden. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat\nmit Beschluß vom 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 StPO\n\nverworfen.\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit\ndem als \"Gegenvorstellung\" bezeichneten Antrag vom 26. November 1996. Darin macht er geltend, es habe sich mittlerweile im Rahmen eines Verfahrens auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung herausgestellt, daß das Landgericht seinerzeit zu Unrecht die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 1993 in seine Entscheidung\neinbezogen habe. Deshalb sei die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu hoch ausgefallen. Weiter wendet sich der\nAngeklagte dagegen, daß es in dem gegen ihn gerichteten\nStrafverfahren wegen verdeckter Ermittlungen der Polizei zu\nnicht näher erläuterten Rechtsverstößen gekommen sei.\nSchließlich wird beanstandet, daß das Landgericht das gesam-\n\nte, sich über mehrere Wochen erstreckende Tatgeschehen\nrechtlich zur Tateinheit verbunden habe, anstatt tatmehr-\n\nheitliche Begehung anzunehmen.\n\nEine Abänderung des die Revision verwerfenden Beschlusses vom 28. November 1995 wäre allenfalls nach $S 33 a StPO\nmöglich gewesen, doch sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht erfüllt. Der Senat hat dem Angeklagten\nbereits ausreichendes rechtliches Gehör gewährt, so daß für\neine nachträgliche Anhörung zu den angesprochenen Fragen\n\nkein Raum ist.\n\n1. Die Frage der Einbeziehung früher erkannter Strafen\nwar Gegenstand des seinerzeit u.a. mit der Sachrüge angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 28. März 1995. Von\nder Gelegenheit, seine Sachrüge zu erläutern, hat der Angeklagte umfangreich Gebrauch gemacht.\n\nDer Senat weist den Angeklagten auf folgendes hin:\n\nEs war für ihn vorteilhaft, daß die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefaßt worden sind. Das ergibt sich aus folgenden Erwä-\n\ngungen:\n\nZwar hätte die einbezogene Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts\nMünchen vom 18. Oktober 1993 unter Umständen ihrerseits mit\nden Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München\nvom 11. September 1989 (rechtskräftig seit 20. Juni 1990)\nund 12. Oktober 1990 zu einer nachträglichen Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zusammengefaßt werden müssen. Die Voraussetzungen des .s 55 Abs. 1 StGB hätten hinsichtlich der drei genannten Entscheidungen möglicherweise vorgelegen, wenn das\nLandgericht festgestellt hätte, daß die genannten Geldstrafen im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht vollstreckt\n\nwaren.\n\nDamit hätte der Angeklagte im Ergebnis jedoch deutlich\nlänger in Haft bleiben müssen. Zunächst hätte sich nämlich\nbei Zusammenfassung der drei genannten Entscheidungen und\nErhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\neine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und sieben\nMonaten ergeben, wobei nach den gesamten Umständen auszuschließen ist, daß diese zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Weiter hätte das Landgericht, das für die neu abgeur-\n\nteilte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nzehn Monaten verhängt hat, unter Einbeziehung der 40 Tagessätze Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth,\nZweigstelle Pegnitz, vom 24. November 1994 eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von voraussichtlich zwei Jahren und elf Monaten\n\nverhängt.\n\nEine Zusammenfassung aller genannten Strafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe, wie sie der Angeklagte anstrebt, ist\nrechtlich deshalb nicht möglich, weil er die den beiden\njüngsten Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten erst am\n28. September 1993 (Urteil des Amtsgerichts Bayreuth/\n\nPegnitz) und in der Zeit von Oktober 1991 bis März 1992\n(Urteil des Landgerichts), mithin nach den Urteilen des\nAmtsgerichts München vom 11. September 1989 und 12. Oktober\n1990 verübt hat. Insoweit liegen die Voraussetzungen des\n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vor.\n\nAnstelle der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hätte der An-\n\ngeklagte deshalb Freiheitsstrafen von insgesamt vier Jahren\n\nund sechs Monaten verbüßen müssen.\n\n2. Soweit sich der Angeklagte dagegen wendet, daß gegen\nihn verdeckte Ermittlungen geführt worden sind, trägt er\nkeine neuen Tatsachen vor, zu denen er nicht bereits gehört\nworden wäre. Vielmehr hatte der Angeklagte dieses Thema\nbereits im Revisionsverfahren zum Gegenstand umfangreicher\n\nAusführungen gemacht.\n\n3. Dasselbe gilt für die vom Landgericht angenommene\nTateinheit. Der Angeklagte war im übrigen schon durch den\n\nRevisionsverwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts darauf\nhingewiesen worden, daß ihm insoweit kein Nachteil entstan-\n\nden sein kann.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/1-str-647-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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