{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-05_1_StR_628_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"1 StR 628/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AAb\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 628/96\n\nKlche vom\n\n5. Dezember 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartin H ge A„aus re, geboren am\nEEE 1930 in o-FB sachsen,\n\nwegen Verdachts der Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus rei»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n29. April 1996 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision\nund die dem Angeklagten durch dieses Rechts-\n\nmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\nDas Landgericht hat den Angeklagten - \"ein wenig beweglicher, nicht kräftiger Greis\" - vom Vorwurf der Vergewalti-\n\ngung der \"körperlich kräftig und agil sowie psychisch stabil\nund nicht ängstlich\" wirkenden 18jährigen Nebenklägerin\nfreigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht hätte den Sachverhalt\n\ndurch Vernehmung der Zeugin — — ) weiter aufklären\nmüssen, greift nicht durch.\n\na) Soweit die Revision vorträgt, diese Zeugin würde bei\neiner Vernehmung über Rötungen im Gesicht und an der Vorderseite des Halses der Nebenklägerin berichtet haben, und damit wäre dann das von der Nebenklägerin behauptete Würgen\ndurch den Angeklagten bestätigt worden, ist die Aufklärungsrüge bereits unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, was\n\ndie Zeugin hierzu bei der Polizei gesagt hat. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht beurteilen, ob sich der Tatrich-\n\nter zur Vernehmung der Zeugin gedrängt sehen mußte.\n\nIm übrigen waren diese Rötungen, von deren Vorhandensein auch das Landgericht ausgeht, sachverständig untersucht\nworden. Das Landgericht ist aufgrund dessen davon ausgegan-\n\ngen, daß ein \"Würgen\" dadurch nicht bestätigt wurde.\n\nb) Soweit Teile der Aussage dieser Zeugin bei der Polizei den Urteilsgründen entnommen werden können, ist nicht\nersichtlich, warum sich das Landgericht gedrängt sehen sollte, die Zeugin zu vernehmen, \"da die Kammer - aufgrund der\nSchilderung (der Nebenklägerin) - vom gleichen Geschehensablauf bei der Gaststätte ... ausging, wie ihn (die Zeugin)\nbei ihrer polizeilichen Vernehmung schilderte\". Damit durfte\ndie Strafkammer zugrundelegen, daß \"durch die Vernehmung\ndieser Zeugin in der Hauptverhandlung keine weitere Aufklä-\n\nrung zu erwarten\" war.\n\n2. Unzulässig ist auch die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den Zeugen KHK FB in der Hauptverhandlung\n\nvernehmen müssen.\n\nDie Unzulässigkeit folgt allerdings nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, daraus, daß die Aktenvermerke dieses Zeugen über seine Einschätzung des Zustands der Nebenklägerin in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden\nsind. Der Inhalt der Vermerke ergibt sich aus den Urteilsgründen. Diese sind angesichts der zulässig erhobenen Sach-\n\nrüge zur Ergänzung der Verfahrensrüge heranzuziehen (BGH\n\nNStZ 1993, 142, 143; BGH StV 1995, 564). Die Revision war\nnicht verpflichtet, sie nochmals wiederzugeben (vgl. Pikart\nin KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 39).\n\nDie Revision hat jedoch keine Umstände angeführt, die\ndas Landgericht zur persönlichen Vernehmung dieses Zeugen\ndrängten. Zwar richtet sich die Notwendigkeit solcher Hinweise durch die Revision nach den Umständen des Einzelfalles\n(Pikart aaO Rdn. 52 m.w. Nachw.). Hier aber hat das Landgericht in den Urteilsgründen dargelegt, warum die Aktenvermerke des Zeugen keinen Anlaß zur weiteren Aufklärung durch\nVernehmung in der Hauptverhandlung gaben. Bei solcher Sachlage konnte die Revision nicht davon absehen, auf Umstände\nhinzuweisen, die nach ihrer Auffassung gleichwohl zur Ver-\n\nnehmung drängten.\n\n3. Auch die Sachrüge, mit der die Beweiswürdigung des\n\nUrteils angegriffen wird, deckt keinen durchgreifenden Man-\n\ngel auf.\n\nDas Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur auf\nRechtsfehler überprüfen. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn\ndie Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder\nunklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche\nGewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind\n(st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl.\n§ 337 Rdn. 26 ff. m.w.Nachw.). Einen Rechtsfehler in diesem\n\nSinne enthalten die Urteilsgründe nicht.\n\nVielmehr trägt die Revision eine Reihe von Umständen\nvor, aus denen sie andere Schlüsse gezogen haben möchte, als\nes das Landgericht getan hat. Damit kann sie nicht gehört\nwerden. Das Landgericht hat nach Darlegung des für erwiesen\ngehaltenen Sachverhalts das Geschehen umfassend gewürdigt\nund sich schließlich aus einer ganzen Reihe von Umständen\nvon der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht überzeugen können. Seine Schlüsse waren meist naheliegend, jedenfalls aber immer möglich, zwingend mußten sie nicht sein\n\n(BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 21; st. Rspr.).\n\nSchließlich hat sich das Landgericht nicht damit\nbegnügt, eine Reihe von Einzelumständen darzulegen, die für\noder gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechen,\nsondern es hat darüber hinaus geprüft, inwieweit sie \"auch\n\nin ihrer Gesamtheit an Überzeugungskraft\" gewinnen oder\n\nverlieren.\nDr. Ulsamer ist beurlaubt\nund deshalb an der Unterschrift\nverhindert.\n\nSchäfer Schäfer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/1-str-628-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/1-str-628-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:15.073488+00:00"}}