{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-05_1_StR_376_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"1 StR 376/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Rechtsbeugung kommt bei einem Verstoß gegen Verfahrens-\n\nb)\n\nrecht dann in Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen\n\nEndentscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines un-\n\n‚rechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft.\n\nEine solche konkrete Gefahr kann bestehen, wenn der Richter gegen Bestimmungen über die Zuständigkeit oder die Anhörung Verfahrensbeteiligter verstößt, um den zuständigen\nRichter von der Entscheidung oder die Staatsanwaltschaft\nvon der Mitwirkung auszuschließen und auf diesem Wege zu\neinem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften\nnicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wä-\n\nre.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 336\n\na) Rechtsbeugung kommt bei einem Verstoß gegen Verfahrens-\n\nb)\n\nrecht dann in Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen\n\nEndentscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines un-\n\n‚rechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft.\n\nEine solche konkrete Gefahr kann bestehen, wenn der Richter gegen Bestimmungen über die Zuständigkeit oder die Anhörung Verfahrensbeteiligter verstößt, um den zuständigen\nRichter von der Entscheidung oder die Staatsanwaltschaft\nvon der Mitwirkung auszuschließen und auf diesem Wege zu\neinem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften\nnicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wä-\n\nre.\n\nBGH, Urt. vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96 - LG Bamberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 376/96\n\nvom\n\n5. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. November 1996 und 5. Dezember 1996, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Sch.\nim Termin vom 26. November 1996,\nProf.\nals Verteidiger des Angeklagten G.\nim Termin vom 26. November 1996,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nam 5. Dezember 1996 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Sch.\nwird das Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 18. Januar 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\nJedoch bleiben die Feststellungen zum äu-Seren Geschehensablauf aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts H. zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieses\nRechtsmittels, ferner die den beiden\nAngeklagten durch dieses Rechtsmittel\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sch. ‚ früher\nDirektor des Amtsgerichts in B. ‚ wegen Rechtsbeugung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei\n\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt und den Angeklagten\n\nG. ‚ einen in B. tätigen Rechtsanwalt, von dem\nVorwurf freigesprochen, zu dieser Rechtsbeugung angestiftet\n\nzu haben.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Sch. - hat mit der\nSachrüge weitgehend Erfolg, so daß es auf die von ihm erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Staatsanwaltschaft\nhat ihre auf die Sachrüge gestützte Revision zu Ungunsten\ndieses Angeklagten auf den Strafausspruch beschränkt und\nwendet sich im übrigen gegen den Freispruch des Angeklagten\nG. . Mit beiden Angriffen bleibt. das Rechtsmittel erfolglos.\n\nNach den Feststellungen war der wegen Betrugs und uneidlicher Falschaussage verfolgte R. am 31. März\n1994 (Gründonnerstag) aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts S. in B. festgenommen und dem dortigen\nAmtsgericht zugeführt worden. Nachdem es nicht gelungen war,\nden zuständigen Haftrichter in S. zu erreichen,\nhatte der für Maßnahmen nach $S 115 a StPO zuständige Richter\ndes Amtsgerichts Bamberg es abgelehnt, über eine Haftver-\n\nschonung des Ergriffenen, der in der Folgezeit von dem Ange-\n\nklagten G. vertreten wurde, zu entscheiden und stattdessen seine Verschubung nach S. angeordnet. Wegen\nder Osterfeiertage verblieb R. zunächst am Festnahmeort\n\nin Haft.\n\nWeil es ihm möglicherweise nicht gelang, während der\nOstertage in B. einen zuständigen Haftrichter zu erreichen, wandte sich der Angeklagte G. mit einem umfang-\n\nreichen Haftverschonungsamtrag an den mit ihm befreundeten\n\nAngeklagten Sch. . Obwohl nicht zum Eildienst über die\nOstertage eingeteilt, entschloß dieser sich nach anfänglichem Zögern am Ostersonntag, dem 3. April 1994, dazu, den\nGefangenen ohne Anhörung weiterer Verfahrensbeteiligter gegen Kaution in Höhe von 10.000 DM von der Untersuchungshaft\nzu verschonen. Damit wollte er auch dem Angeklagten G.\neinen persönlichen Gefallen erweisen. Einen feststellbar\nnachteiligen Einfluß auf das weitere Ermittlungsverfahren\ngegen R. hatte dessen Freilassung nicht. Vielmehr blieb\ner auf freiem Fuß. Das Amtsgericht in S. hat die\nKaution später auf 100.000 DM erhöht.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Sch.\n\nDie Revision des Angeklagten hat deshalb weitgehend Erfolg, weil das Landgericht den Verfahrensverstößen des Angeklagten Sch. mehr Gewicht beilegt als diesen zukommt.\nDamit hat es sich den Blick auf eine zutreffende Bewertung\n\nder inneren Tatseite versperrt.\n\n1. Der angeklagte Richter hat hier bei Entscheidung einer Rechtssache (dazu Spendel in LK 10. Aufl. S 336 Rdn. 35)\nmehrere Bestimmungen des Verfahrensrechts verletzt. Rechtsbeugung kann zwar auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden (RGSt 57, 31, 34; BGHSt 32,\n357 £ff.; 38, 381, 383; BGH NStZ 1988, 218; OLG Schleswig\nSchlHA 1983, 86; Spendel aaO Rdn. 49). Allerdings ist nicht\njeder Rechtsverstoß als \"Beugung\" des Rechts anzusehen,\nvielmehr enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives\nElement und soll nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der Täter bewußt und in\n\nschwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGHSt 32, 357,\n364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 40, 272, 283; aA Seebode JR\n1994, 1, 3 £.; Spendel JR 1994, 221, 223; Rudolphi in SK\nStGB 4. Aufl. § 336 Rdn. 11).\n\n2. Die dem Angeklagten angelasteten Rechtsfehler wiegen\nbei rein objektiver, von seinen Motiven losgelöster Betrachtung nicht so schwer, daß allein darin schon elementare\n\nRechtsverstöße gesehen werden könnten.\n\na) Allerdings hat der Angeklagte nicht ausreichend ge-\n. prüft, ob er der nach dem Geschäftsverteilungsplan seines\n‘Gerichts zuständige Richter war, als er den auswärtigen\nHaftbefehl außer Vollzug setzte. Nach Sachlage war dies eher\n\nunwahrscheinlich.\n\nZwar war am Osterwochenende 1994 Verwirrung über die\nPerson des zuständigen Haftrichters eingetreten, nachdem .\nzwei Richter einen Eildiensttausch vereinbart hatten, ohne\ndiesen der zuständigen Geschäftsstelle in der vom Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Form rechtzeitig und\nschriftlich anzuzeigen. Doch begründete dies keine persönliche Zuständigkeit des Angeklagten. Dabei kann dahinstehen,\nob der Tausch wirksam war. In seiner Folge war jedenfalls\nder ursprünglich zuständige Richter über die Ostertage verreist und damit unerreichbar. Deshalb hätte ein Vertretungsfall vorgelegen, wenn der Tausch nicht wirksam gewesen wäre.\nIn der Vertretungskette der Geschäftsverteilung gingen dem\nAngeklagten, der erst als letzter erreichbarer Richter hätte\nzuständig werden können, jedoch fünf weitere Richter vor.\n\nBemühungen, einen von ihnen zu erreichen, hat der Angeklagte\n\nnicht entfaltet. Er hat deshalb eine eigene Zuständigkeit\nals letzter Richter bejaht, ohne zuvor die tatsächlichen\nVoraussetzungen der Zuständigkeitsbegründung ausreichend\n\nüberprüft zu haben.\n\nFür sich genommen stellt dieses Verhalten aber noch\nkeinen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 336 StGB\ndar. Wenngleich die Gewährleistung des gesetzlichen Richters\nals Eckpfeiler rechtsstaatlichen Prozessierens sowohl in\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als auch in § 16 GVG verankert\nist, bleibt die Gefahr, die dadurch entsteht, daß ein nach\ndem Geschäftsverteilungsplan unzuständiger Richter sich einer Sache annimmt, für das Entscheidungsergebnis zunächst\nabstrakt. Das liegt daran, daß jeder Richter nach Annahme\nseiner Zuständigkeit. für das weitere Verfahren denselben\nRechtsregeln unterworfen ist. Allein aus einer fehlerhaften\nZuständigkeitsbegründung erwachsen den Prozeßparteien im.Regelfall noch keine greifbaren Vor- oder Nachteile. Nicht zuletzt deshalb ist die Zuständigkeitsverletzung in § 338\nNr. 1 StPO als absoluter Revisionsgrund ausgebildet, denn\nein konkreter Beruhensnachweis wird sich hinsichtlich der\ndie Vorinstanz abschließenden Entscheidung meist nicht führen lassen. Das gilt selbst in Fällen, in denen sich fehlerhafte Zuständigkeitsbegründungen als \"objektiv willkürlich\"\ndarstellen. Denn auch wenn eine fehlerhafte Begründung der\nZuständigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar oder nachvollziehbar erscheint, mag das zwar den\nSchluß nahelegen, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen, der\nim Strafprozeß erforderliche Nachweis einer bewußten Manipulation des Entscheidungsergebnisses ist damit aber noch\n\nnicht erbracht.\n\nb) Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten ein Verstoß\ngegen S 115 a StPO angelastet wird.\n\nNach herrschender Meinung ist die Kompetenz des \"nächsten Richters\" nicht über den Wortlaut der Verschrift hinaus\nauszudehnen. Er darf den Ergriffenen nur dann auf freien Fuß\nsetzen, wenn dieser nicht die im Haftbefehl genannte Person\nist oder der Haftbefehl nicht mehr besteht. In anderen Fällen von Bedenken gegen den Haftbefehl muß er diese auf\nschnellstem Wege dem nach den S$$S 115, 126 StPO zuständigen\nHaftrichter mitteilen, darf aber ohne dessen Entscheidung\nweder den Haftbefehl aufheben noch ihn außer Vollzug setzen\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 115 a Rdn. 5;\nBoujong in KK 3. Aufl. § 115. a Rdn. 4 jeweils m.w.Nachw.).\n\nDaran gemessen ist die Entscheidung des Angeklagten\nSch. schon deshalb fehlerhaft, weil eine solche Entscheidung des zuständigen Haftrichters nicht vorlag und die\nsonstigen Voraussetzungen des § 115 a StPO ersichtlich nicht\n\ngegeben waren.\n\nDemgegenüber war es ihm - seine Zuständigkeit nach dem\nGeschäftsverteilungsplan einmal unterstellt - durch S 115 a\nStPO nicht verwehrt, als \"nächster Richter\" das Verfahren\nneu aufzugreifen, obwohl es am Zuführtag zunächst vorläufig\nabgeschlossen worden war. Dem Landgericht und dem Generaälbundesanwalt, die entscheidend auf die gegenteilige Rechtsauffassung abstellen, ist entgegenzuhalten, daß die rechtliche Verantwortung des Amtsgerichts B. .in den Grenzen\ndes § 115 a StPO fortbestand, solange der Untersuchungsgefangene im dortigen Zuständigkeitsbereich einsaß. Insofern\n\nhatte die ursprüngliche Entscheidung, ihn nach S.\n\nzu überstellen, keine rechtskraftähnliche Sperrwirkung.\nVielmehr wäre es an den nachfolgenden Tagen nicht nur rechtlich möglich, sondern im Hinblick auf den gestellten Antrag\nauch geboten gewesen, im Benehmen mit dem zuständigen Haftrichter die zunächst getroffene Entscheidung zu überprüfen.\nEs erscheint rechtlich bedenklich, wenn der ursprünglich zuständige Zuführrichter es in Kenntnis der durch die Osterfeiertage verzögerten Verschubung damit bewenden ließ, lediglich am Zuführtag einen einzigen ergebnislosen Versuch zu _\nunternehmen, um den zuständigen Haftrichter zu erreichen. Im\nHinblick auf die mit der Inhaftierung verbundenen schwerwiegenden Beschränkungen der Freiheit des Beschuldigten war es\ndurchaus sachgerecht, sich der Sache nochmals anzunehmen.\nEin solches Verständnis des $S 115 a StPO entspricht auch der\nRegelung des Art. 9 Abs. 4 des Internationalen Paktes vom\n19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte\n(IPBPR), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist\n(BGBl. II 1973 S. 1533). Danach hat jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, das Recht, unverzüglich einem Gericht gegenübergestellt zu werden, das\nüber die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden\nund seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Diese Verpflichtung ist nur\ndann erfüllt, wenn über die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls\nohne jede schuldhafte Verzögerung entschieden wird\n(Gollwitzer in LR 24. Aufl. Art. 5 MRK/Art. 9, 11 IPBPR\n\nRdn. 128). Auch wenn das Amtsgericht B. mit der Zuführung am Gründonnerstag die Frist des Art. 104 Abs. 2 GG\nschon deshalb gewahrt hatte, weil die Festnahme auf richterliche Anordnung hin geschehen und das Verfahren nach $S 115 a\n\n- 10 -\n\nStPO eingehalten war, blieb das Verfahren als Haftsache daher eilbedürftig, weil eine inhaltliche Überprüfung des\nHaftbefehls auf die Anhörung des Beschuldigten hin noch\nnicht stattgefunden hatte.\n\nBei dieser Sachlage hat der Angeklagte Sch. zwar\nverkannt, daß es nicht geboten war, in jedem Fall (und notfalls ohne Rücksprache mit dem zuständigen Haftrichter) bereits am Ostersonntag über die beantragte Haftverschonung zu\nentscheiden, er hat damit - objektiv betrachtet - aber nicht\nin elementarer und völlig unvertretbarer Weise gegen § 115 a\nStPO verstoßen. Bei dieser Wertung ist zu bedenken, daß seinem Verhalten möglicherweise die Erwartung zugrundelag, er\nwerde über die Ostertage in S. jedenfalls keinen\nmit der Sache oder den Verfahrensakten vertrauten Richter\nansprechen können. Im übrigen sind in der Literatur mit unterschiedlichen Begründungen mehrfach Einwände gegen eine zu\nenge Begrenzung der Kompetenzen des \"nächsten Richters\" erhoben worden (Enzian NJW 1956, 1786; ders. NJW 1973, 838;\nDreves DRiZ 1965, 110, 113; Seetzen NJW 1972, 1889; Schröder\nNJW 1981, 1425 ff£f.; Maier NStZ 1989, 59 £ff.; Heinrich StV\n1995, 660 ff.). Wenngleich diese Autoren (mit Ausnahme von\nEnzian aa0) es als selbstverständlich voraussetzen, daß die\nKompetenzen des \"nächsten Richters\" nur dort zu erweitern\nseien, wo der zuständige Haftrichter unerreichbar bleibe,\nund daß auch dann nur die Korrektur evidenter Mängel des\nHaftbefehls erlaubt sei (weitergehend insoweit nur Seetzen\naa0), erscheint die Entscheidung des Angeklagten im Licht\ndieser Rechtsmeinungen und angesichts der eingeschränkten\nVerständigungsmöglichkeiten der Gerichte während der Oster-\n\n- 11 -\n\ntage nicht schlechthin unvertretbar (zu diesem Erfordernis\ndes Rechtsbeugungstatbestandes vgl. Spendel in LK aaO\nRdn. 41; KG NStzZ 1988, 557 m.w.Nachw.).\n\nDas gilt selbst dann, wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß der Haftbefehl in Wahrheit nicht an evidenten Mängeln im Sinne der oben genannten Rechtsauffassungen\nlitt. Zwar wird man auch dann, wenn man dem \"nächsten Richter\" eine über den Wortlaut des $S 115 a StPO hinausgehende\nPrüfungskompetenz zubilligt, das Kontrollrecht auf solche\nMängel beschränken müssen, die ohne Kenntnis der Sachakten\noffensichtlich zur Freilassung des Ergriffenen drängen. Solche Mängel lagen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat - hier nicht vor. Andererseits war der hier in Rede stehende Haftbefehl aber nicht frei von Mängeln. Seine Aufzählung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen genügte\nnicht den gesetzlichen Anforderungen (s 114 Abs. 2 ziff. 4\nStPO). Fluchtgefahr war mit einem nur formelhaften Hinweis\nauf die mögliche Straferwartung begründet, während es zugleich Anzeichen dafür gab, daß sich der im Haftbefehl als\nVerdunkelungshandlung bewertete Vorgang nicht wiederholen\nkönne. Der Entscheidung des Angeklagten Sch. lag deshalb\nmöglicherweise lediglich eine unzutreffende Auffassung darüber zugrunde, was als \"evidenter Mangel\" des Haftbefehls im\n\nSinne der Mindermeinungen zu § 115 a StPO aufzufassen sei.\n\nAls elementarer, das Vertrauen der Bevölkerung in die\nUnverbrüchlichkeit des Rechts erschütternder Rechtsverstoß\nerscheint diese Entscheidung auch deshalb nicht, weil der\nweitere Gang des Verfahrens gegen den damaligen Beschuldig-\n\n.ten die Prognose, jener werde sich dem Verfahren bei geeig-\n\n- 12 -\n\nneten Haftverschonungsauflagen stellen und auch von Verdunkelungshandlungen Abstand nehmen, bestätigt hat. Daß der zuständige Haftrichter dafür eine deutlich höhere Sicherheitsleistung für geboten. hielt, reicht allein nicht aus, um den\nRechtsfehler des Angeklagten als besonders schwerwiegend zu\n\ngewichten.\n\nc) Der Angeklagte hat vor der Haftentlassung weder die\nStaatsanwaltschaft in B. noch die Staatsanwaltschaft in\nS. nach $S 33 Abs. 2 StPO angehört. Auch dies stellt\nangesichts der Eilbedürftigkeit der Haftentscheidung sowie\ndes Umstandes, daß wenig Aussicht bestand, einen mit der Sache vertrauten Staatsanwalt zu erreichen,. für sich genommen\nkeinen Rechtsverstoß dar, der allein den Verbrechensvorwurf\nder Rechtsbeugung begründen könnte. Wie mittelbar auch der\nVorschrift des S 33 a StPO entnommen werden kann, kommt es\nin der Praxis nicht selten vor, daß die Anhörung eines Verfahrensbeteiligten aus den unterschiedlichsten Gründen zu-\n\nnächst unterbleibt und später nachgeholt werden muß.\n\nd) Für den Rechtsbeugungsvorwurf unbedeutend war\nschließlich, daß der Angeklagte am Ostersonntag lediglich\neinen Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung annahm,\nobwohl § 116 a StPO einen abschließenden Katalog geeigneter\nSicherheiten aufzählt, zu denen Verrechnungsschecks nicht\nzählen. Dennoch war der Normzweck, den staatlichen Zugriff\nauf angebotene Sicherheiten zu gewährleisten, hier zu keinem\n\nZeitpunkt ernsthaft gefährdet.\n\n- 13 -\n\n3. Freilich wären die - bisher nur anhand ihres objektiven Erscheinungsbildes bewerteten - Rechtsverletzungen des\nAngeklagten Sch. ungleich schwerer zu gewichten und\n. könnten eine Rechtsbeugung darstellen, wenn er sämtliche\nRechtsverstöße in der vorgefaßten Absicht begangen hätte,\nden Untersuchungsgefangenen ohne Rücksicht auf entgegenstehende rechtliche Beschränkungen in jedem Fall freizulassen,\num aus sachfremden Erwägungen heraus dem befreundeten Mitan-\n\ngeklagten G. einen persönlichen Gefallen zu erweisen.\n\nDas Landgericht hat dazu ausgeführt, der Angeklagte\nSch. habe nur deshalb davon abgesehen, in B.- weiter.\nnach einem (vor ihm) zuständigen Eildienstrichter zu suchen,\nweil er anhand des Bereitschaftsdienstplans erkannt habe,\ndaß möglicherweise derselbe Richter zuständig werden würde, .\nder bereits am Gründonnerstag die Haftverschonung abgelehnt\nhatte und von dem deshalb auch später eine Haftentlassung\n\"am allerwenigsten\" zu erwarten gewesen wäre. Mithin habe\nder Angeklagte in der gezielten Absicht gehandelt, durch eigene Zuständigkeitsanmaßung eine mißliebige Entscheidung eines zuständigen Richters zu verhindern. Auch die Staatsanwaltschaft, so führt das Urteil aus, habe der Angeklagte\ndeshalb nicht angehört, weil er befürchtet habe, deren Stellungnahme werde sich gegen die beabsichtigte Entscheidung\nwenden und ihn so in seinem Vorhaben behindern. Das alles\nsei geschehen, weil der Angeklagte dem ihm befreundeten mitangeklagten Rechtsanwalt einen Gefallen habe erweisen wollen. Neben diesem Motiv könne als weiterer, überhaupt die\nBereitschaft zum Tätigwerden auslösender Beweggrund hinzugekommen sein, daß sich der angeklagte Richter als Amtsge-\n\n- 14 -\n\nrichtsdirektor für sein vom Mitangeklagten wegen der Unerreichbarkeit eines Haftrichters scharf kritisiertes Gericht\n\nverantwortlich gefühlt habe.\n\na) Verstöße gegen das Verfahrensrecht in der hier geschehenen Art sind, wie bereits dargelegt, für sich nicht\ngeeignet, konkret faßbare Vorteile oder Nachteile für einen\nVerfahrensbeteiligten auszulösen. Dennoch kommt Rechtsbeu-\n‘gung dann in Betracht, wenn der Richter dabei nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Endentscheidung\nschafft, sondern durch sein Verhalten einen Vor- oder Nachteil im Sinne von § 336 StGB dadurch herbeiführt, daß er die\nkonkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet. Eine\nsolche Gefahr muß dem eingetretenen Vorteil oder Nachteil\ngleichgestellt werden, weil § 336 StGB auch die fehlerhafte\n\"Leitung einer Rechtssache unter Strafe stellt und damit\ndeutlich macht, daß ein endgültiger Vorteil oder Nachteil\n\nnicht eintreten muß.\n\nb) Eine solche konkrete Gefahr falscher Rechtsanwendung\nbesteht jedenfalls dann, wenn ein Richter in rechtlich fehlerhafter Weise eine Zuständigkeit an sich zieht, weil er\neiner Prozeßpartei mit seiner Entscheidung sachfremd einen\nGefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens\n\nliegende Motive verfolgt.\n\nDas gleiche gilt, wenn er aus solchen Motiven die\n\nAnhörung der Gegenpartei unterläßt.\n\nHätte der Angeklagte die ihm angelasteten Verfahrensverstöße daher begangen, um einen zur Entscheidung berufenen\nanderen Richter und die Staatsanwaltschaft auszuschließen,\num auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen\nVorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen\ngewesen wäre, hätte er nicht mehr nur abstrakte Gefahren für\ndie richtige Rechtsanwendung geschaffen. Vielmehr bestand\ndann die konkrete Gefahr, daß seine im Rahmen eines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung von sachfremden\nErwägungen maßgeblich beeinflußt würde. Darin würde ein\nVorteil für den Untersuchungsgefangenen, ein Nachteil für\ndie Staatsanwaltschaft liegen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die schließlich getroffene Entscheidung in der Sache\nrechtlich vertretbar. war, so wichtig dieser Gesichtspunkt\nbei der Würdigung der Beweise - insbesondere zur subjekti-\n\nven Tatseite - auch ist.\n\n4. Die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen\ndes Landgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken.\n\na) Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei\ndavon ausgegangen, in B. ‚ wo die Haftsache weiterhin\nanhängig gewesen sei, als letzter zuständiger Richter im\nSinne des Geschäftsverteilungsplans tätig werden zu können.\nAuch habe er sich mit Blick auf die oben genannten Literaturstimmen für befugt gehalten, den Haftbefehl außer Vollzug\nzu setzen, weil der Ergriffene unschuldig und die Haftgründe\n\nrechtswidrig konstruiert gewesen seien.\n\n- 16 -\n\nb) Das Landgericht hat diese Einlassung im wesentlichen\ndeshalb für widerlegt erachtet, weil es - abweichend von der\noben vorgenommenen Bewertung der einzelnen Verfahrensverstöße - insbesondere in der Verletzung des Geschäftsverteilungsplans und des § 115 a StPO besonders schwerwiegende\nRechtsverstöße gesehen hat. Es hat daraus den Schluß gezogen, der rechtskundige Angeklagte könne diese Rechtsverstöße\nnicht anders als in der verwerflichen Absicht begangen haben, andere zur Entscheidung berufene Richter und die\nStaatsanwaltschaft gezielt auszuschalten, um die von ihm an-\n\ngestrebte Entscheidung erlassen zu können.\n\nDabei hat insbesondere auch die irrige Rechtsmeinung\neine Rolle gespielt, der Angeklagte habe schon deshalb nicht\nmehr tätig werden dürfen, weil das Verfahren in B. mit\nder Anordnung der Verschubung unwiderruflich abgeschlossen\ngewesen sei. Unzutreffend geht das Landgericht in seiner Beweiswürdigung davon aus, mit der Entscheidung vom Gründonnerstag sei jeder verfahrensrechtliche Grund, überhaupt tätig zu werden, entfallen, und es stelle eine besondere Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar, daß. der\n\nAngeklagte die zunächst getroffene Entscheidung seines Kol-\n\nlegen korrigiert habe. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß insbesondere diese fehlerhafte Rechtsauffassung des\nLandgerichts dazu beigetragen hat, die Einlassung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung anzusehen.\n\nDaneben hat das Landgericht dem Umstand, daß der Angeklagte am Ostersonntag einen Verrechnungsscheck als Sicherheit angenommen hat, eine diesem geringfügigen Rechtsverstoß\n\nnicht zukommende Indizwirkung beigemessen und dabei unerör-\n\ntert gelassen, ob Sicherheiten im Sinne von S$S 116 a StPO am\nOstersonntag überhaupt erreichbar waren. Es erscheint nämlich auch möglich, daß der Angeklagte die von ihm aus\nRechtsgründen für erforderlich erachtete Haftentlassung lediglich nicht an der Ordnungsvorschrift des 'S 116 a StPO\nscheitern lassen wollte.\n\nWeiter wird die Überzeugung des Tatrichters, es sei dem\nAngeklagten nicht um die Entlassung eines Unschuldigen aus\nder Haft gegangen, darauf gestützt, daß sich der umstrittene\n. Haftverschonungsbeschluß .in keinem Wort mit Fragen des dringenden Tatverdachts auseinandersetze. Zu einer dahingehenden\nÄußerung beständ indes für den Angeklagten kein Anlaß, wenn\ner im Wege einer Eilentscheidung lediglich Haftverschonung\ngewähren, den Haftbefehl selbst aber unangetastet lassen\nwollte.\n\nSchließlich bleibt im angefochtenen Urteil unerörtert,\ndaß das vom Angeklagten gefundene Ergebnis sich als weitgehend sachgerecht herausgestellt hat, wenngleich die Kaution\nspäter heraufgesetzt worden ist. Ebenso wie der vom Landgericht nicht näher erörterte Umstand, daß der Angeklagte am\nDienstag nach Ostern die zuständigen Stellen umgehend von\nseiner Entscheidung unterrichtet hat, konnte dies dafür\nsprechen, daß er bei der Haftentlassung nicht bewußt davon\nausgegangen war, in schwerer Weise gegen geltendes Prozeß-\n\nrecht zu verstoßen.\n\nc) Soweit das Landgericht dem Angeklagten anlastet, Motiv seiner Tat sei es gewesen, dem mit ihm befreundeten Mit-\n\nangeklagten G. einen persönlichen Gefallen zu erwei-\n\n- 18 -\n\nsen, begegnet auch dies rechtlichen Bedenken. Darauf, daß\nein Richter aus eigenem Antrieb einem Rechtsanwalt einen Gefallen erweisen will, indem er - obgleich unzuständig - eine\nEntscheidung erläßt, kommt es nicht an, sofern er damit keine weitergehenden Intentionen verfolgt. Dagegen hält das\nLandgericht es nicht für sicher nachweisbar, daß Richter und\nRechtsanwalt hier kollusiv, d.h. aufgrund eines gemeinsam\nabgesprochenen, auf eine rechtswidrige Gefangenenbefreiung\ngerichteten Tatplans, gehandelt hätten. Die danach verbleibende Möglichkeit, der Angeklagte Sch. habe dem Mitangeklagten ohne Absprache und aus eigenem Antrieb zu Gefallen\nsein wollen, folgert das Landgericht allein aus dem Umstand,\ndaß er jedenfalls den Gefangenen selbst gar nicht gekannt\nhabe, und schränkt zugleich ein, daß eine letztendliche Klärung in diesem Punkt (zur Gefälligkeit für den Mitangeklagten) nicht möglich gewesen sei. Dies läßt besorgen, daß die\n- Feststellungen des Tatrichters insoweit auf einer bloßen\n\nVermutung beruhen.\n\n5. Die aufgezeigten Fehler führen zur Aufhebung der\nVerurteilung. Ein von dem Angeklagten beantragter Freispruch\ndurch den Senat kam nicht in Betracht, denn die innere Tatseite bedarf neuer tatrichterlicher Klärung. Demgegenüber\nkonnten die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf, die\nweitgehend der Einlassung beider Angeklagten folgen, aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben in-\n\nsoweit zulässig.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\nSatz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landge-\n\nricht H. zurück.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nl. Soweit die Verurteilung des Angeklagten Sch. angegriffen wird, ist das Rechtsmittel wirksam auf die Überprüfung des Strafausspruchs beschränkt und erschöpft sich in\ndem unzulässigen Versuch, die Strafzumessung des Tatrichters\ndurch eigene Erwägungen zu ersetzen. Rechtsfehler deckt es\n\ndamit nicht auf.\n\n2. Der Freispruch des Angeklagten G. hat Bestand,\nweil das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen angenommen hat, es lasse sich nicht nachweisen, daß dieser Angeklagte die Haftverschonung seines Mandanten mit dem Vorsatz\nbetrieben habe, beim Angeklagten Sch. den Tatentschluß\n\nzu einer Rechtsbeugung zu wecken.\n\nAllein durch die Stellung eines prozessual jederzeit\nzulässigen Antrags auf Haftverschonung konnte sich der angeklagte Rechtsanwalt ohne Hinzutreten besonderer Umstände\nhier nicht strafbar gemacht haben. Geht man aber davon aus,\nergeben sich aus den objektiven Abläufen keine Anhaltspunkte\ndafür, daß Rechtsanwalt G. den angeklagten Richter zu\neiner Rechtsbeugung anstiften wollte. Für den Richter bestand, indem er eine Entscheidung des Amtsgerichts\nS. herbeiführte, die Möglichkeit einer Bescheidung\ndes gestellten Haftverschonungsamtrags in rechtlich zulässiger Weise. Die Prüfung, ob der Angeklagte Sch. nach dem\nGeschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts letztlich zuständig war, konnte der Rechtsanwalt diesem überlassen, zumal er\nvorher vergeblich den ihm als zuständig benannten Richter zu\n\nerreichen versucht hatte.\n\n- 20 -\n\nDie Revision wendet sich aber auch vergeblich dagegen,\ndaß sich das Landgericht außerstande gesehen hat festzustellen, der angeklagte Rechtsanwalt habe wissentlich eine\nrechtswidrige Haftverschonung begehrt. Selbst das würde für\neine Anstiftung zur Rechtsbeugung nicht ausreichen. Ein\nRechtsanwalt kann auch in einem solchen Fall nicht wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung belangt werden, solange er lediglich hofft, das Gericht werde (als gutgläubiges Werkzeug)\ndie gewünschte Entscheidung in Verkennung der Rechtslage\nfällen. Als Rechtsanwalt konnte der Angeklagte nicht mittelbarer Täter dieses Amtsdelikts sein..Strafbar hätte er sich\nerst dann gemacht, wenn sein Anstiftervorsatz auch darauf\ngerichtet gewesen wäre, der angerufene Richter werde seinerseits die Fehlerhaftigkeit der beantragten Entscheidung erkennen und sich dennoch vorsätzlich und aus sachfremden Mo-\n\ntiven darüber hinwegsetzen.\n\nInsoweit deckt die Revision keine durchgreifenden Darlegungsmängel auf. Das Landgericht hat zu Recht geprüft, ob\nes Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken beider\nAngeklagten gebe. Ausgehend von der Feststellung, vorrangig\nhabe der angeklagte Richter dem angeklagten Rechtsanwalt einen persönlichen Gefallen erweisen wollen, hat es aufgrund\nder festgestellten Gespräche und Verhaltensweisen nicht den\nNachweis dafür erbringen können, daß ein kollusives Zusammenwirken vorgelegen oder der Angeklagte G. eine\nStraftat Sch. s auch nur in Betracht gezogen hätte. Vielmehr gibt es Anhaltspunkte dafür, daß G. den Angeklagten Sch. unter erheblichen Entscheidungsdruck gesetzt\nund ihn möglicherweise auch über seine Versuche, den zustän-\n\n_ digen Haftrichter zu finden, getäuscht hat. Beides wäre un-\n\n- 21 -\n\nnötig gewesen, hätte G. damit gerechnet, Sch. werde ihm zuliebe ohnehin in schwerwiegender Weise vorsätzlich\n\ngegen geltendes Recht verstoßen.\n\nAuch der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß\nder Angeklagte Sch. noch am Ostersonntagvormittag den\nAngeklagten G. darauf verwiesen hatte, weiter nach einem zuständigen Richter zu suchen, führt zu keinem anderen\nErgebnis. Der Vorfall belegt vielmehr, daß Sch. jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeichen dafür gesetzt..\nhatte, er sei zum vorsätzlichen Rechtsbruch bereit. Wenn die\nStaatsanwaltschaft insoweit formuliert, zwischen beiden Angeklagten habe in diesem Gespräch Klarheit darüber geherrscht, daß Sch. unzuständig sei, so wird eine Unrechtsvereinbarung angedeutet, die das Landgericht so nicht\nfestgestellt hat.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-05/1-str-376-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115a","ref_norm":"115a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116a","ref_norm":"116a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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