{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-12-03_1_StR_677_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-12-03","aktenzeichen":"1 StR 677/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 677/96\n\n3. Dezember 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKemal D ge aus AG, senoren am\nGEM 1935 in EEE, Kreis EEE (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1996\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n17. Juli 1996 aufgehoben; jedoch bleiben\ndie Feststellungen mit Ausnahme der Feststellungen zum Rettungsbemühen sowie die\nEinziehungsanordnung aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt; das zur Tat\n\nverwendete Messer wurde eingezogen.\n\nDie auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, da die Strafkammer die Möglichkeit eines strafbefrei-\n\nenden Rücktritts nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.\n\n1. Der Angeklagte hat dem Geschädigten im Streit ein\nMesser in den Oberbauch gestoßen, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm, worauf dieser stark blutend zusammenbrach. Anschließend forderte der Angeklagte, der erkannt\nhatte, daß der Stich zum Tode des Geschädigten führen konnte, seinen in der Nähe befindlichen Sohn auf, die Polizei zu\nrufen. Dies war jedoch schon von anderer Seite geschehen.\nDer Geschädigte konnte durch eine Notoperation gerettet wer-\n\nden.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen geht das\nLandgericht zutreffend von einem beendeten Versuch aus. Einen Rücktritt lehnt es ab, da die Aufforderung an den Sohn,\ndie Polizei zu rufen, nicht ausreichend gewesen sei, um den\nErfolg abzuwenden. Der Tod sei vielmehr dadurch verhindert\nworden, daß anderweitig \"die Rettung\" benachrichtigt worden\n\nsei.\n\nDiese Erwägung hält rechtlicher Prüfung nicht stand;\ndas Landgericht hat übersehen, daß freiwilliges und ernsthaftes Rettungsbemühen zur Straffreiheit führt, wenn der Erfolg der Tat ohne Zutun des Zurücktretenden verhindert wird\n(s 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nAuf der Grundlage seiner Annahme, die fehlende Kausalität des Verhaltens des Angeklagten für die Rettung des Geschädigten schließe einen freiwilligen Rücktritt aus, hat\ndas Landgericht weder nähere Feststellungen zum Inhalt der\nAufforderung - etwa zu der Frage, ob die Aufforderung auch\nbeinhaltete, die Polizei darüber zu informieren, daß das\nTatopfer sofortiger ärztlicher Hilfe bedurfte - noch zu den\nMotiven des Angeklagten für seine Aufforderung und seinen\n\ndamit verbundenen Erwartungen getroffen.\n\nDer Senat kann daher nicht prüfen, ob die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegen.\n\nDaß der Angeklagte sich nicht selbst bemüht hat, die\nPolizei zu rufen, sondern seinen Sohn hierzu aufgefordert\nhat, wäre unschädlich. Ebenso wie es für einen Rücktritt\nausreicht, wenn der Erfolg von einem hierzu vom Täter aufgeforderten Dritten verhindert wird (Dreher/Tröndle, StGB\n47. Aufl. S 24 Rdn. 7 m.w.Nachw.), kann freiwilliges und\nernsthaftes Bemühen um Erfolgsverhinderung auch dann vorliegen, wenn sich der Täter hierfür Dritter bedient.\n\n3. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des\n\nUrteils.\n\nDie Feststellungen zu dem der genannten Aufforderung\ndes Angeklagten vorangehenden Geschehen können jedoch bestehen bleiben. Insoweit hat die aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung gebotene Überprüfung des Urteils aus den vom Gene-\n\nralbundesanwalt in seinem Antrag vom 24. Oktober 1996 im\neinzelnen zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nEbenso bleibt die Einziehungsanordnung aufrechterhalten. Wenn die neue Hauptverhandlung einen freiwilligen Rücktritt vom Totschlagsversuch ergeben sollte, wäre der Angeklagte wegen einer mit dem Messer begangenen gefährlichen\nKörperverletzung (§ 223a StGB) zu bestrafen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-03/1-str-677-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-12-03/1-str-677-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.817045+00:00"}}