{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-26_1_StR_640_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-26","aktenzeichen":"1 StR 640/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ADF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 640/96\n\nMu ort vom\n\n26. November 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander O0 GEB zu: ve,\ngeboren am EEE 15974 in pe ED (ehemalige\n\nSowjetunion),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1996\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n19. Juli 1996 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit\nHeranwachsender war, wegen Vergewaltigung \"unter Einbeziehung der Jugendstrafe von 20 Monaten\" aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen\nvom 27. Juni 1995 zu einer (einheitlichen) Jugendstrafe von\nzwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der.er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit\n\nsich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet. Der\nStrafausspruch hält jedoch sachlich-rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nwie bereits die Urteilsformel, aber auch die Urteilsgründe ergeben, hat die Jugendkammer verkannt, daß gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht die früher verhängte Jugendstrafe, sondern das früher ergangene Urteil in die neue Entscheidung einzubeziehen ist. Das Gericht, das sich lediglich\nauf die Auskunft aus dem Bundeszentralregister stützt, hat\nes auch versäumt, die früheren Taten - es handelt sich um\nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz \"in Tatmehrheit\nmit gemeinschaftlicher Erpressung\" - näher zu schildern und\ndie wesentlichen Strafzumessungsgründe des früheren Urteils\nwiederzugeben. Dies läßt besorgen, die Jugendkammer habe die\nfrühere Strafe bei der Bemessung. der nunmehr verhängten Einheitsstrafe als bloße Rechnungsgröße berücksichtigt (vgl.\nBGHSt 16, 335, 337; BGH NStZ 1982, 466; StV 1989, 307 £.;\nBrunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 31 Rdn. 11).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-26/1-str-640-96","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-26/1-str-640-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.539468+00:00"}}