{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-26_1_StR_626_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-26","aktenzeichen":"1 StR 626/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"on\nx\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı StR 626/96\n\n26. November 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYilmaz A aus EBD. geboren am\n\nwem 19:83 in vB (Türkei).\n\nwegen sexueller Nötigung U.&-.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n15. Mai 1996 im Fall II 17 der Urteilsgründe aufgehoben; das Verfahren wird in\ndiesem Fall eingestellt. Insoweit fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nDas vorgenannte Urteil wird dahin abgeändert, daß der Angeklagte schuldig ist des\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nin neun Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und in\nfünf weiteren Fällen in Tateinheit mit\nBeischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen\n\nBeischlafs zwischen Verwandten in weiteren\n\nzwölf Fällen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nIm Fall II 17 der Urteilsgründe (in der Anklageschrift\nunter den Fällen zu 3. aufgeführt) kann der Angeklagte wegen\neines Verfahrenshindernisses nicht verfolgt und bestraft\nwerden. Der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner\n20jährigen Tochter, beide türkische Staatsangehörige, ist am\nTatort, in der Türkei, nicht mit Strafe bedroht. Strafbar\nist nach türkischem Recht auch für einen Verwandten aufsteigender Linie nur der einverständliche Beischlaf mit einer\nunmündigen Person (Art. 416 Abs. 3, Art. 417 des türkischen\nStGB). Mündig ist in der Türkei, wer das 18. Lebensjahr\nvollendet hat (Art. 11 Bürgerliches Gesetzbuch der Türkei).\nGemäß § 7 Abs. 2 StGB ist somit das deutsche Strafrecht\nnicht anwendbar. Es handelt sich um die Tat eines Ausländers\nim Ausland, die am Tatort nicht mit Strafe bedroht ist. Das\n\nVerfahren war daher insoweit einzustellen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Wegfall einer Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten und der dafür verhängten Einzelstrafe von\nsechs Monaten führt nicht zur Änderung der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Senat schließt\naus, daß das Landgericht angesichts von 21 verbleibenden -\noft gravierenderen - Fällen eine mildere Strafe verhängt\n\nhaben würde.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-26/1-str-626-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-26/1-str-626-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.523531+00:00"}}