{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-26_1_StR_555_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-26","aktenzeichen":"1 StR 555/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 555/96\n\nhl. 23\nCu vom\n26. November 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEduardo c mE aus Bm (Italien), geboren am\nGEEBEEEB 1959 in nl (Italien),\n\nwegen Geldfälschung\n\nAH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. November 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «az\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > EEE aus sei»\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretär u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen vom\n\n11. April 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte OB im Fall II 3 der\nUrteilsgründe nicht der Beihilfe zur\nGeldfälschung, sondern der Geldfälschung\nschuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nGeldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf\ndie Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, im Fall II 3 der Urteilsgründe sei er eines\n\nmittäterschaftlich begangenen Verbrechens der Geldfälschung\n\nschuldig. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmit-\n\ntel hat Erfolg.\n\nDen Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, wer \"sich\" das gefälschte Geld in der Absicht \"verschafft\", sein späteres Inverkehrbringen zu ermöglichen. Für\ndas Sichverschaffen ist erforderlich, aber auch ausreichend,\ndaß der Täter das Falschgeld in Kenntnis der Unechtheit annimmt und eigene - alleinige oder gemeinsame - Verfügungsgewalt daran begründet. Eine solche eigene Verfügungsgewalt\nerwirbt er nur dann nicht, wenn er den Gewahrsam lediglich\nfür einen anderen ausübt und dieser die Sachherrschaft darüber nicht verliert (BGHSt 35, 21, 22; vgl. auch BGH, Urt.\nvom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78). Von diesen Grundsätzen\nist die Strafkammer zutreffend ausgegangen. Nicht zu folgen\nist jedoch. ihrer Auffassung, das Handeln des Angeklagten erfülle das genannte Merkmal nicht, weil ihm nicht gestattet\nworden sei, \"Verhandlungen über den Verkauf des Falschgeldes\nin eigener Verantwortung zu führen\". Diese Betrachtungsweise\nwird dem festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend gerecht: Die Strafkammer geht nicht in der gebotenen Weise auf\ndie Umstände ein, unter denen der Angeklagte das Falschgeld\nentgegennahm und über eine Staatsgrenze hinweg transportier-\n\nte.\n\nNach den Feststellungen handelte es sich um ein Geschäft über Falschgeld im Nennwert von 1,1 Millionen DM, das\nder Mitangeklagte bei seinem Lieferanten in Italien beschaffen und seinem Abnehmer in Deutschland (einem verdeckten Er-\n\nmittler) gegen Zahlung von 247.500 DM übergeben sollte. Dem\n\nAngeklagten fiel vor allem die Aufgabe zu, das Falschgeld\nbei dem Lieferanten in Empfang zu nehmen und es zu dem Mitangeklagten zu bringen. So geschah es: Der Mitangeklagte war\nin seinem Pkw nach Mailand gefahren, wo der Angeklagte das\nFahrzeug übernahm, um es zu dem Lieferanten zu bringen, damit das bestellte Falschgeld darin versteckt werden konnte.\nEr nahm dann bei dem Lieferanten, der ihn schon früher in\nNeapel als Kurier für gelegentliche Falschgeldtransporte angeheuert hatte, das Falschgeld in Empfang, das sich in einem\nVersteck unter dem Fahrzeughimmel befand, und er verbrachte\nes allein aus Italien in die Schweiz, wo der Mitangeklagte\nes an der ersten Autobahnraststätte nach der italienischschweizerischen Grenze übernahm und anschließend zu dem\n\nÜbergabeort nach Deutschland brachte.\n\nDaraus ergibt sich, daß der Angeklagte, als er das\nFalschgeld zum Transport übernahm, eigene Sachherrschaft und\ndamit tatsächliche Verfügungsgewalt daran erlangte. Denn er\nhatte bei dieser Fahrt den Besitz an dem Falschgeld, ohne\ndaß Zugriffsmöglichkeiten anderer bestanden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß ihm der Lieferant durch\nAushändigung des hohen Falschgeldbetrags besonderes Vertrauen entgegengebracht hatte und daß ihn der Mitangeklagte\n(der Vertragspartner des Scheinkäufers) während der Fahrt\nüber eine beträchtliche, schließlich über einen Grenzübergang führende Strecke nicht zu überwachen vermochte. Es verhielt sich hier nicht so, daß ein Beteiligter - etwa indem\ner in Gegenwart und auf Weisung des Verfügungsberechtigten\ndas Falschgeld entgegennimmt und alsbald weiterreicht - nur\nals dessen Werkzeug handelt (zu einem solchen Fall vgl. BGH\n\nGA 1984, 427).\n\nDahinstehen mag, ob der Mitangeklagte bereits Mitverfügungsgewalt erlangte, als das Falschgeld zu ihm auf den Weg\ngegeben wurde. Der Ausführung des Transports durch den Ange-\n\nklagten kam jedenfalls eigenständige Bedeutung zu.\n\nDem in BGHSt 3, 154 abgedruckten Urteil des 2. Strafsenats lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort\ndie Angeklagte beim Ausgeben von Falschgeld in einer Gastwirtschaft in der Nähe ihres Ehemanns blieb, der ihr das\nFalschgeld übergeben hatte, und sie deshalb zu eigener Ver-\n\nfügung nicht in der Lage war.\n\nIm vorliegenden Fall erlangte der Angeklagte\ne ige ne vVerfügungsgewalt, als ihm der italienische\nLieferant das Falschgeld übergab. Somit verschaffte er es\n\nsich im Sinne der erwähnten Vorschrift.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem\nsteht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da schon die gerichtlich zugelassene Anklage den Vorwurf einer mittäterschaftlich begangenen Geldfälschung enthielt.\n\nDie Verschärfung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-26/1-str-555-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-26/1-str-555-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.504725+00:00"}}