{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-26_1_StR_405_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-26","aktenzeichen":"1 StR 405/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AU\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 405/96\n\nAd. Ha buy\n\nvom\n\n26. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter WED aus rg, dort geboren am\nER 1934, |\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\n206\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. November 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt «am bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus rein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär «am\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n>\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\n\nvom 15. Februar 1996 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revison der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\noben genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ver-\n\nurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn vom Vorwurf einer\nanderweit begangenen versuchten Vergewaltigung freigesprochen. Vergebens richtet sich die auf die Sachrüge gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft - zu Ungunsten des Angeklagten - gegen den Strafausspruch und gegen den freisprechenden\n\nTeil des Urteils. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der\n\nSachrüge Erfolg.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Revisionsgericht könne aufgrund unzureichender Darstellung nicht prüfen, ob der (Teil-)Freispruch auf\nrechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Das Landgericht hat\ndie Anklage einer versuchten Vergewaltigung in allen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen mitgeteilt. Es hat\nausführliche Feststellungen zu solchen Umständen getroffen,\ndie für die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin von Bedeutung sind, und dargelegt,\n\n- wie es nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den\nAngeklagten zur Anzeige durch die bei ihm angestellte Belastungszeugin sD gekommen ist und\n\n- was dem Diebstahlsvorwurf gegen diese Zeugin, der zur Kün-\n\ndigung führte, zugrundelag.\n\nHieran hat das Landgericht jeweils seine Wertungen angeschlossen und begründet, warum es sich nicht sicher davon\nüberzeugen konnte, daß tatsächlich ein Vorgang, wie er der\nAnklage zugrundeliegt, überhaupt stattgefunden hat.\n\nZum eigentlichen Tatvorgang hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Das begründet hier keinen\nRechtsfehler. Zwar müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich nach Mitteilung des Anklagevor-\n\nBI\n\nwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet\nwerden, die der Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in\nder Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen er die zur\nVerurteilung notwendigen (zusätzlichen) Feststellungen nicht\ntreffen konnte (BGHR StPO $S 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5;\nständige Rechtsprechung).\n\nDiese Anforderungen können jedoch nicht schematisch angewandt werden. Hier waren Feststellungen zum eigentlichen\nTatgeschehen nicht möglich, denn der Angeklagte hat den Tatvorwurf als Erfindung und Rache für die Kündigung wegen\nDiebstahls bezeichnet, und das Landgericht konnte sich - unter Darlegung der Gründe hierfür - nicht sicher davon überzeugen, daß der von der Zeugin geschilderte Vorgang überhaupt stattgefunden hat. Damit blieb nichts, was zum. eigentlichen Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts als erwiesen\nhätte festgestellt werden können.\n\n2. Auch die Beweiswürdigung enthält keinen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler.\n\na) Die Zeugin MB hatte nach ständigen Belästigungen\ndurch den Angeklagten aufgrund des zur Verurteilung führenden Vorganges vom 13. August 1993 am Morgen des folgenden\nTages das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten mündlich gekündigt. Das Landgericht erwägt neben anderem, daß die Zeu-\n-gin es eher bei der Kündigung belassen und diese nicht zurückgenommen haben würde, wenn am Nachmittag des 14. August\n1993 zusätzlich die behauptete versuchte Vergewaltigung\nstattgefunden hätte. Das ist zwar kein \"zwingender\" Schluß,\n\nwie ihn die Revision fordert, aber er ist möglich und damit\nvom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 26, 56, 63; ständige\n\nRechtsprechung).\n\nb) Ein Widerspruch liegt nicht darin, daß das Landgericht einerseits nicht feststellen konnte, die Zeugin habe\nbewußt die Unwahrheit gesagt, sich andererseits von der\nRichtigkeit ihrer Aussage zur versuchten Vergewaltigung aber\n\nauch nicht überzeugen konnte.\n\nc) Das Landgericht hat die die Glaubwürdigkeit der (erwachsenen) Zeugin bestätigenden Sachverständigengutachten\nnicht \"unerwähnt\" gelassen, vielmehr nach den einander widersprechenden Gutachten \"letztendlich... selbständig und\neigenverantwortlich\" entschieden. Das war seine Aufgabe. Daß\nes sich mit der Aussagekonstanz der Zeugin nicht auseinandergesetzt hat, war angesichts des behaupteten ganz einfachen und kurzen Tatgeschehens kein Rechtsfehler, da hieraus\nein Schluß auf die Glaubwürdigkeit nicht gezogen werden muß-\n\nte.\n\n3. Die Strafzumessung zur sexuellen Nötigung ist nicht\nzu beanstanden. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das\nLandgericht bereits bei der Prüfung eines minder schweren\nFalles sämtliche, auch die der Tat \"vorausgehenden\" Umstände, und damit also die sexuellen Belästigungen vor der Tat,\nberücksichtigt; desgleichen, \"daß der Angeklagte seine Stellung als Arbeitgeber... ausgenutzt hat\". Das hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut herangezogen. Eine eingehende nochmalige Darstellung der sexuel-\n\nlen Nachstellungen auch im Rahmen der Strafzumessung war\nüberflüssig, hier genügte der Hinweis auf diese bereits zu-\n\nvor geschilderten Vorgänge.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nAllein auf die Aussage der Zeugin SP wollte das\nLandgericht im Hinblick auf die im einzelnen dargelegten Bedenken keine Verurteilung stützen. Das führte zum Freispruch\nwegen des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung, für die\nkein weiteres Beweismittel oder -anzeichen zur Verfügung\nstand. Aus dem gleichen Grund hat das Landgericht es auch\noffen gelassen, ob es bereits früher - was die Zeugin Sg»\nbestritten hatte - zum einverständlichen Geschlechtsverkehr\n\nmit dem Angeklagten gekommen war.\n\nZum Tatvorwurf der sexuellen Nötigung war das Landgericht jedoch nicht auf die Aussage der Zeugin S@@B alleine\nangewiesen. Einen Teil der von dieser behaupteten und vom\nAngeklagten bestrittenen vorangegangenen sexuellen Belästigungen hatte die Zeugin GW nach deren Aussage am Telefon\nmitgehört, und diese Zeugin hat auch wesentliche Teile des\nTatherganges als eigene Beobachtung geschildert. Damit stand\ndie Glaubwürdigkeit dieser Zeugin im Mittelpunkt der Beurteilung. Zwar hat das Landgericht hierzu verschiedene Umstände mitgeteilt, aus denen es auf die Glaubwürdigkeit der\nZeugin schließt, und auch dargelegt, daß es in bezug auf die\nAussage zur sexuellen Nötigung keine Anhaltspunkte für ein\nKomplott der Zeuginnen gefunden habe. Das genügt hier nicht.\n\nZentrale Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nCB mußte deren Verhältnis zum Angeklagten haben. Das\nLandgericht teilt hierzu eher am Rande mit, es könne nicht\nangenommen werden, daß die Zeugin \"wegen eines in der Vergangenheit geführten Arbeitsgerichtsprozesses eine Falschaussage machen würde. Dieser Prozeß (sei) abgeschlossen, die\nZeugin (habe) eine Abfindung erhalten\". Gab es aber eine\nsolche Auseinandersetzung der Zeugin mit dem Angeklagten,\ndurfte sich das Landgericht nicht mit allgemeinen Erwägungen\nzur Glaubwürdigkeit der Zeugin und zu fehlenden Anhaltspunkten für eine Falschaussage begnügen. Vielmehr mußte es sich\ndamit auseinandersetzen, welches der Grund für die dem Prozeß offenbar zugrundeliegende Kündigung war. Daß der Prozeß\nmit einer Abfindung der Zeugin endete, kann dann ohne Einfluß auf die Zeugenaussage gewesen sein, wenn die Zeugin mit\nKündigung und Abfindung schließlich zufriedengestellt war.\nGrund und Stand der Auseinandersetzung hätte aber auch für\ndie Beurteilung der Entstehung der Aussage GEB wesentlich\nsein können; ob also bei ihrer ersten Belastung des Angeklagten bereits Streit bestand oder dieser schon damals oder\n\nerst im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ausgeräumt war und\n\nx\n\n06\n\nwelchen Einfluß eine eventuell im Streit gemachte erste Aussage auch nach dessen Beendigung auf eine Aussage in der\nHauptverhandlung gehabt haben konnte.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-26/1-str-405-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-26/1-str-405-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.487240+00:00"}}