{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-21_1_StR_661_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-21","aktenzeichen":"1 StR 661/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR_ 661/96\n\nhey bey \\\n\n21. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBarnabas De aus ME, geboren am EEE\n1966 in ib (usa),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDAR\n\nZi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. November 1996 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n3. Juli 1996\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert,\ndaß der Angeklagte der Geiselnahme in\nTateinheit mit Vergewaltigung in zwei\nFällen, mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung in\nTateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr (Geschehen zum Nachteil der Zeugin Fe)\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung -\nauch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung in zwei Fällen (Tatopfer: Frau Mg) zu der\nEinsatzstrafe von acht Jahren sowie wegen zweier Fälle der\nFreiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung (Tatopfer: die Geschädigte F@® und sg) jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten ist begründet, soweit die Strafkammer eine\nrechtlich selbständige Handlung auch zum Nachteil der Zeugin r® angenommen hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nu.a. zutreffend ausgeführt:\n\n\"während die Annahme einer selbständigen Handlung zum\nNachteil der Geschädigten sg» wegen seines neuen, durch\nihr späteres Hinzukommen ausgelösten Tatentschlusses weder\nunter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit\nnoch dem der Tateinheit einen Rechtsfehler erkennen läßt,\nkann der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit die\nStrafkammer darüber hinaus auch das Geschehen zum Nachteil\nder Zeugin F@ als rechtlich selbständige Tat - Freiheits-\n\nberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung - bewertet\nhat. Denn der Angeklagte bemächtigte sich der Geschädigten\nvB und FB -.. \"durch die Bedrohung mit dem Schreckschußrevolver der Marke ’Umarex’ und erzwang sich so den\nZugang zu deren gemeinsamer Wohnung, wo sie gefesselt wurden. Dieser Teil der Tatausführung stellt sich sowohl hinsichtlich der Geiselnahme zum Nachteil der Geschädigten\n\"BD als auch der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Geschädigten F@ als notwendiger Teil der Tatbestandserfüllung dar, so daß insoweit Tateinheit wegen dieser Teilidentität anzunehmen ist (vgl. BGHSt 33, 163, 165).\"\n\nDa hier Tateinheit wegen teilweiser Identität der\ntatbestandlichen Ausführungshandlung (§ 52 Abs. 1 Satz 1\nStGB) vorliegt, stellt sich - anders als bei natürlicher\nHandlungseinheit - die Frage nicht, ob die Verletzung mehrerer höchstpersönlicher Rechtsgüter der Annahme einer einheitlichen Tat entgegensteht (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 11 = NSt2Z\n1996, 129).\n\nLE\n\nDer Wegfall der Einzelstrafe macht es erforderlich,\nüber den Gesamtstrafenausspruch erneut zu entscheiden.\nEiner Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-21/1-str-661-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-21/1-str-661-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.469860+00:00"}}