{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-21_1_StR_651_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-21","aktenzeichen":"1 StR 651/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR_651/96\n\nvom\n\n21. November 1996\n.in der Strafsache\n\ngegen\n\nAndre VD Aaus SC, geboren am EB 1954 in\nFO ‚\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. November 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n9. Mai 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 29 Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Förderung\nsexueller Handlungen Minderjähriger, sowie\nder Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 29 Fällen, davon in vier Fällen in\nTateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allge-\n\nmeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten\nführt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im übrigen\n\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt:\n\n\"Die Feststellungen in den Fällen II.2.b) und c) tragen\ndie Schuldsprüche jedoch nicht, soweit die Strafkammer jeweils in Tateinheit zu sexuellem Mißbrauch eines Kindes nach\n§ 176 StGB auch Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB angenommen hat. Wegen\ndieses Deliktes ist jeweils Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, die erste, die Verfolgungsverjährung\nauch insoweit unterbrechende Handlung war der Erlaß des\nHaftbefehls (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB) am 1. Juli 1994 durch\ndas Amtsgericht Freiburg (vgl. Bl. 369 Bd. II d.A.). Hinsichtlich aller Taten im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB, die\nbis zum 30. Juni 1989 begangen worden sind, ist deshalb\nVerfolgungsverjährung eingetreten. Daran ändert sich auch\nnichts, weil jeweils tateinheitlich dazu der Angeklagte sich\nauch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB\nschuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ 90, 80, 81).\n\nHinsichtlich der Tat II.2.b) der Urteilsgründe lag die\nTatzeit zwischen Januar und März 1989, so daß insoweit zweifelsfrei Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Diese\nist auch bezüglich der beiden Taten II.2.c) der Urteilsgründe anzunehmen. Ausweislich der Feststellungen der Strafkammer geschahen sie nach der unter II.2.b) festgestellten Tat\nund vor dem 1. Oktober 1989, ohne daß eine nähere Eingren-\n\nzung der Tatzeitpunkte möglich gewesen wäre. Nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo’ ist deshalb der für den Angeklagten\ngünstigste Tatzeitpunkt maßgebend, hier also jeweils ein\nsolcher vor dem 1. Juli 1989 (vgl. Dreher/Tröndle StGB\n\n47. Auflage § 78.Rdn. 3 m.w.N.).\n\nTrotz der Änderung der Schuldsprüche können die insoweit verhängten Einzelstrafen und auch die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Die Strafkammer hat jeweils den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrundegelegt und lediglich bei der eigentlichen Strafbemessung im\nFall 1I.2.b) erwähnt, daß der Angeklagte zugleich auch den\nTatbestand des § 180 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Bei der Ablehnung minder schwerer Fälle hat hingegen die Annahme von\ndessen Voraussetzungen ersichtlich keine Rolle gespielt. Die\nMindeststrafe des § 176 Abs. 1 StGB hat sie im Fall II.2.b)\nder Urteilsgründe maßvoll lediglich um ein Jahr erhöht, wobei der maßgebliche Zumessungsgesichtspunkt die Art und die\nDauer des sexuellen Mißbrauchs der Geschädigten durch insgesamt drei Männer war, den der Angeklagte ermöglicht hatte.\nIn den Fällen II.2.c) der Urteilsgründe erhöhte sich die\nMindeststrafe jeweils nur um sechs Monate. Es kann deshalb\nausgeschlossen werden, daß sich die angenommene tateinheitliche Verwirklichung des § 180 Abs. 1 StGB auf die Festsetzung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Im übrigen ist die Berücksichtigung der Tatsache,\ndaß der Angeklagte zugleich einer sexuellen Handlung einer\nPerson unter 16 Jahren an einen Dritten Vorschub geleistet\nhat, als Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB im Rahmen der\nStrafzumessung auch bei einer § 176 Abs. 2 StGB zu entnehmenden Strafe zulässig. Hinzu kommt noch, daß selbst ver-\n\njährte Taten, wenn sie wie hier ausreichend festgestellt\nsind, entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1994 -\n2 StR 645/93; Beschluß vom 5. Oktober 1994 - 2 StR 391/94;\n\nBeschluß vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-21/1-str-651-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-21/1-str-651-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.450104+00:00"}}