{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-21_1_StR_613_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-21","aktenzeichen":"1 StR 613/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 613/96\n\nBnden - Bade\n\nvom\n\n21. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVinenzo V gm zus sn - CE, geboren\nam ED 19:7 in se CE (Italien),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. November 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n14. Mai 1996 dahin abgeändert, daß im\nFall II. 1 der Urteilsgründe der Vorwurf\ndes tateinheitlich begangenen sexuellen\n\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\nGründe:\n\nHinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgründe hat der\n\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Hinsichtlich der ersten Tat vom 16. April 1989 muß jedoch der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem\nsexuellen Mißbrauch von Kindern begangenen sexuellen\nMißbrauch von Schutzbefohlenen entfallen, weil die Verfolgung insoweit verjährt ist. § 174 Abs. 1 StGB droht\nim Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an,\n\ndie Verjährungsfrist beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB ebenfalls fünf Jahre. Die Verjährung wurde\nerstmals durch die Beschuldigtenvernehmung vom 20. Dezember 1994 (Bd. I, Bl. 77 d.A.), also nach Ablauf der\nVerjährungsfrist unterbrochen. Da jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt, steht auch\ndas tateinheitliche Zusammentreffen mit dem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 Abs. 1 StGB dem Eintritt\nder Verjährung nicht entgegen (BGHR StGB § 78 Abs. 1\nTat 1, 2; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1992 - 2 StR\n620/91 -, vom 7. Juli 1992 - 1 StR 278/92 - und vom\n25. März 1993 - 1 StR 66/93 -).\"\n\nDementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert. Die Schuldspruchänderung in diesem Fall führt nicht zu\neiner Aufhebung der hierwegen verhängten Strafe. Insoweit\n\nhat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch kann trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nim Fall II.1 bestehen bleiben. Die Strafkammer hat zwar\ndas tateinheitliche Vorliegen des § 174 Abs. 1 StGB sowohl bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß S 176 Abs. 1\nStGB bejaht werden kann als auch durch die insoweit erfolgte Bezugnahme bei der Strafzumessung im engeren\nSinne zu Lasten: des Angeklagten gewürdigt (UA\n\nS. 41-43). Das Verfahrenshindernis der Verjährung verwehrt es dem Tatrichter jedoch nicht, das im Urteil\nfestgestellte Gesamtverhalten des Täters zu berücksich-\n\ntigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten\n\nUnrechtsgehalt anzupassen (BGH, Beschluß vom 21. Januar\n1992 - 2 StR 620/91 - m.w.N.). Die Strafkammer hätte\ndemnach, hätte sie die Verjährung beachtet, den Umstand, daß die Geschädigte dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war, bei der Strafzumessung im Rahmen\ndes § 176 Abs. 1 StGB berücksichtigen dürfen. Dadurch,\ndaß sie das tateinheitliche Vorliegen eines Vergehens\ndes sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen straferschwerend angenommen hat, hat die Strafkammer nichts\nanderes getan, da § 174 Abs. 1 StGB als einziges, gegenüber § 176 Abs. 1 StGB zusätzliches Tatbestandsmerkmal das Vorliegen des Obhutsverhältnisses enthält. Es\nkann demnach ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer, wäre sie sich der Verjährung bewußt gewesen, das\nim sexuellen Mißbrauch des anvertrauten Kindes liegende\nVerhalten des Angeklagten nicht, wie geschehen, zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte (vgl. auch BGH, Beschluß vom\n\n7. Juli 1992 - 1 StR 278/92).\"\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des\nRevisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-21/1-str-613-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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