{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-19_1_StR_662_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-19","aktenzeichen":"1 StR 662/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NIS\nBUN DESGERICHTSHOF\n\n1 stn 082/06 BESCHLUSS\n\nvom\n\n19, November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEjderhan Da aus (Schweiz), geboren\nu 5:6: ;, De (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubun\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\n9Smitteln in\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. August\n1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegrün-\n\ndet verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nhat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafaussprüche haben\nhingegen keinen Bestand.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nhierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat in den Fällen II 1 und 2 rechtlich\nzutreffend die Voraussetzungen des $S 31 Nr. 1 BtMG bejaht,\nweil der Angeklagte freiwillig Angaben über die Tatbeteiligung des Cumali ca» und des Tuncay-Mehmet A@@D gemacht\nhat. Diese 'ausreichenden und wertvollen Hinweise’ begründen\nnach Überzeugung des Gerichts einen konkreten Tatverdacht\ngegen diese beiden Hintermänner. In Anwendung der SS 31\nNr. 1 BtMG, 49 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer die untere\nGrenze des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf\ndas gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt. Der Tatrichter hat\njedoch nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d.\n§ 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, der allein wegen des vertypten\nMilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein kann\n(BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342; BGHR BtMG § 31 Nr. 1\nAufdeckung 13; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S§ 46 Rdn. 42).\nAngesichts der Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe\nund der auch im übrigen gewichtigen Strafmilderungsgründe\n(umfassendes und freimütiges Geständnis, Drogenabhängigkeit)\nkann trotz der einschlägigen Vorstrafe und der sonstigen\nVorbelastungen nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG bejaht und in\nAnwendung dieses herabgesetzten Strafrahmens in den Fällen\nII 1 und 2 mildere Einzelstrafen festgesetzt hätte.\n\nDer Einzelstrafausspruch im Fall II 3 ist ebenfalls\nnicht frei von rechtlichen Bedenken, weil der Tatrichter\nnicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall vorliegt\n(s 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG).\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall der\n\nGesamtstrafe zur Folge.\"\n\nDem tritt der Senat bei, auch wenn er es nicht für\nnaheliegend hält, daß die Anwendung der gemilderten\n\nStrafrahmen zu einer noch geringeren Strafe geführt hätte.\nDer zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird sich\n\nzugleich mit der sich aufdrängenden Frage auseinanderzuset-\n\nzen haben, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-662-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-662-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.268891+00:00"}}