{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-19_1_StR_611_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-19","aktenzeichen":"1 StR 611/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUN,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 611/96\n\nEleaus [ pp} vom\n\n19. November 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolf H «ERS aus OP, geboren am iD\n1934 in Di,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n200\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 19. November 1996 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Ellwangen/Jagst vom 1. Juli 1996 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nAnlaß zu besonderer Erörterung bietet allein die von\nAmts wegen zu prüfende Frage, ob im Fall 1 der Urteilsgründe Verjährung eingetreten ist. Dies ist im Ergebnis nicht\nder Fall.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte \"im Zeitraum\nvon 1975 bis 1976 an einem näher nicht mehr bestimmbaren\nTag\" seine am 2. Januar 1960 geborene Tochter Helga vergewaltigt.\n\nZugunsten des Angeklagten ist mithin für die Frage des\nBeginns der Verjährung gem. § 78 a StGB auf den 1. Januar\n1975 abzustellen (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3\nFristablauf 1). Die Verjährungsfrist beträgt nach den zur\nTatzeit und heute geltenden Vorschriften zwanzig Jahre\n(Ss 78 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 177 StGB).\n\n- 3 - 20\n\nDas Landgericht hat Unterbrechungshandlungen darin gesehen, daß dem Beschuldigten am 8. September 1994 mitgeteilt wurde, daß \"gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist\", \"oder durch die Beauftragung des Sachverständigen Dr. PB vom September 1994\". Diese Anforderung\neines DNA-Gutachtens bezog sich jedoch auf eine andere Tat\nzum Nachteil der Tochter Jutta, mit dem geklärt werden\nsollte, ob der \"Beschuldigte leiblicher Vater des Kindes\nMichael, geb. am 17.05.1979 ist\", und zwar ohne Angabe des\nDeliktes (\"In der Ermittlungssache gegen ...\"). Für die als\nBekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angesehene Verfügung gilt entsprechendes. Es handelt sich\nnur um eine Übersendungsverfügung an den damaligen Beschuldigten, mit dem er unter Beifügung des bezeichneten Gutachterauftrages belehrt worden war, daß er einer Vorladung zur\nBlutentnahme folgen muß. Damit war nicht der Tatvorwurf zu\nder hiesigen anderen Tat i.S. des § 264 StPO bekanntgegeben. Eine Unterbrechung bezieht sich sachlich - nur - auf\ndie Tat im prozessualen Sinn (BGHSt 22, 105, 106; Senat in\nBGHR S$S 78 c Abs. 1 Handlung 4; Jähnke in LK 11. Aufl.\n§ 78 c Rdn. 15; G. Schäfer in Dünnebier-FS S. 541, 545).\nFür die unter 1 abgeurteilte Tat findet sich mithin die erste Unterbrechungshandlung in der Aktenübersendungsverfü-\n.gung an den Verteidiger vom 28. August 1995 (vgl. BGHR StGB\n$S 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2), mithin nach Ablauf von\n\nzwanzig Jahren seit der Tat.\n\nDiese Tat ist dennoch nicht verjährt.\n\n-4- BR,\n\nDas am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1994 I 1310) hat in S 78 b\nAbs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet, daß die Verjährung bis zur\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei\nStraftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB ruht. Nach Art. 2\ndes 30. StrÄndG gilt \"die Änderung des § 78 b Abs. 1 StGB\nauch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten,\nes sei denn, daß deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt be-\n\nreits verjährt war\". Letzteres war nicht der Fall.\n\nAngesichts des klaren Wortlauts ist eine restriktive\nAuslegung (vgl. Jähnke aa0 S 78 b Rdn. 1 f., 20) nicht möglich.\n\nDie gegen den späten Beginn der Verjährungsfrist bestehenden Bedenken aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus dem\nGedanken des Art. 6 Abs. 1 EuMRK sind im Gesetzesverfahren\ngesehen und zutreffend angesprochen worden (vgl. BTDrucks.\n12/6980 S. 5 £.).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-611-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-611-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.247097+00:00"}}