{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-19_1_StR_572_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-19","aktenzeichen":"1 StR 572/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"123\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı str_572/96\n\nHenn\n\nvom\n\n19. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerhard B > aus Fin. geboren am EEE\n1963 in ne.\n\n2. Franz Andreas S «us aus TE .\ngeboren am «EB 1944 in BB:\n\nwegen Betruges u.a.\n\n123\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts,\n\nzu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und\n\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1996 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Be»\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 22. März 1996, soweit es ihn betrifft,\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß er\ndes Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften\nund des unerlaubten Betreibens von\n\nBankgeschäften schuldig ist,\n\nim Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Sg»\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es\n\nihn betrifft,\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß er\nder Beihilfe zum Betrug in Tateinheit\nmit Beihilfe zum unerlaubten Betreiben\nvon Bankgeschäften und in weiterer Tateinheit mit dem Mißbrauch von Titeln\nsowie der Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften schuldig\n\nist,\n\nAI\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: oo |) wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem\nBetreiben von Bankgeschäften in 217 Fällen und unerlaubten\nBetreibens von Bankgeschäfteen in 264 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten,\nSCHE wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften in 117 Fällen, Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften\nin 264 Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten BED und die Revision des Angeklagten SD.\nder die Sachbeschwerde erhebt. Die Rechtsmittel führen jeweils auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs\n\nhinsichtlich der Konkurrenzen der begangenen Straftaten und\nzur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen sind die Revi-\n\nsionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der anderweitig\nrechtskräftig verurteilte Zeuge xD in München und\nStraubing ohne Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für\ndas Kreditwesen Zweigstellen der angeblich in Luxemburg\nBankgeschäfte betreibenden \"EHE iii s...\"\nerrichtet, eine Vertriebsgesellschaft für Kapitalanlagen\nübernommen und Kunden damit geworben, daß durch Festgeldanlagen in Luxemburg die deutsche Zinsabschlagsteuer legal umgangen werden könne. Einzahlungen einer Vielzahl von Kunden\nließ er jeweils mit einem unter anderem mit dem Namenszug\ndes \"Ausgabecontroleur Dr. A. sub versehenen \"Depotverwahrungsschein\" bestätigen. Tatsächlich wurden die Geldbeträge in keinem Einzelfall in Luxemburg angelegt, abredewidrig zu Währungsspekulationsgeschäften verwendet und gin-\n\ngen den Kunden überwiegend verloren.\n\nAußerdem betrieb die \"Europäische Investitions S.A.\"\nGeschäfte mit Zins-Coupons, ohne daß dies durch das\n\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen genehmigt worden war.\n\nDer Angeklagte BED war als Stellvertreter Kun\nund als Prokurist der Firmen an derartigen Geschäften betei-\n\nligt. Er führte auch Kundenberatungen durch. Spätestens ab\nEnde 1993 wußte er, daß die Kundengelder abredewidrig verwendet wurden. Ihm war zudem bekannt, daß keine Genehmigung\nfür Bankgeschäfte durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erteilt worden waren. Gleichwohl wirkte er weiter\n\ner\n\nan den Unternehmungen mit. Ab dem 1. Januar 1994 wurden noch\n217 einzelne Kapitalanlagen von Kunden in 264 Fällen Zahlun-\n\ngen an Kunden aufgrund von Zins-Coupons vorgenommen.\n\nDer Angeklagte Sc , der wußte, daß die Geschäfte\n\nder \"EEEE> GE Ss...‘ im Inland nicht behörd-\n\nlich genehmigt waren, war Geschäftsführer ihrer deutschen\nZweigstelle sowie der Vertriebsgesellschaft. Er kannte spätestens ab April 1994 die abredewidrige Verwendung der Anlagegelder, wirkte aber auch danach am Betriebsablauf der Gesellschaften mit. Er führte unter anderem gelegetlich Kundenberatungen durch und brachte die in der Filiale Straubing\neingezahlten Geldbeträge zur Zentrale nach München. In dem\nihm zugerechneten Teil des Tatzeitraums wurden 117 Vergehen\ndes Betrugs in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von\n\nBankgeschäften begangen.\n\nDer Angeklagte SB erwarb in der Schweiz für etwa\n25.000 DM eine Urkunde über den Grad eines \"Dr. phil.\", ohne\nirgendwelche akademischen Voraussetzungen zu erfüllen. Dieser Grad wurde unter anderem auf den \"Depotverwahrungsschei-\n\nnen\" genannt.\n\n2. Der Schuldspruch ist auf die Sachbeschwerde der Angeklagten jeweils nur hinsichtlich der Konkurrenzen zu än-\n\ndern. Im übrigen ist er rechtlich unbedenklich.\n\na) Zutreffend hat das Landgericht die Kapitalanlagegeschäfte als Vergehen des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in\nTateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften\n(s 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG) gewertet. § 53 b KWG (i.d.F. vom\n\n30. Juni 1993, BGBl. I S. 1082, 1108 f.) kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auf die inländischen Zweigstellen der \"Egg pin 5.\" .\n\nwelche in Luxemburg tatsächlich \"keinerlei Aktivitäten\" ent-\n\nfaltet hat, nicht zur Anwendung.\n\nAuch die Bewertung der Geschäfte mit Zins-Coupons als\nunerlaubte Bankgeschäfte (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG) ist rechts-\n\nfehlerfrei.\n\nb) Außer Frage steht, daß die beiden Angeklagten durch\nihre jeweilige Mitwirkung in den beiden Unternehmen in |\nKenntnis aller strafrechtlich erheblichen Umstände erfolgsursächliche Tatbeiträge geleistet haben. Dies entspricht der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur strafrechtlichen\nHaftung von Betriebsangehörigen bei Unternehmensdelinquenz\n(BGHSt 37, 106, 114; BGH NJW 1995, 2933, 2934; vgl. auch\nSchmidt-Salzer NJW 1996, 1 ff.; ausführlich Ransiek, Unternehmensstrafrecht, 1996 S. 41 ff.). Noch genauere Feststellungen zu den einzelnen Handlungen der Angeklagten sind dafür nicht erforderlich. Zutreffend hebt die Revision des Angeklagten SB jedoch hervor, daß das Fehlen von Feststellungen zu konkreten Tatbeiträgen der Angeklagten für die\nFrage der Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit im Sinne\nder §§ 52, 53 StGB Bedeutung erlangt. Jeder Mittäter ist\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern nur\nanhand der von ihm selbst geleisteten Tatbeiträge zu beurteilen (BGH NJW 1951, 666 £f.; BGH bei Dallinger MDR 1968,\n551 und MDR 1976, 14 sowie bei Holtz MDR 1979, 280; BGH NJW\n1995, 2933, 2934; BGH, Beschl. vom 27. Februar 1996 - 1 StR\n596/95). Die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB vervoll-\n\nPaldd\n\nständigt nur den Unrechtstatbestand, den der Mittäter nicht\nin vollem Umfang eigenhändig erfüllt hat. Sie zwingt nicht\ndazu, dem Mittäter auch die von anderen Tätern eigenhändig\nbegangenen Taten als tatmehrheitlich begangene Taten zur\nLast zu legen. Vielmehr entspricht es dem Schuldprinzip, ihn\nhinsichtlich der Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit\nnur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen\n(krit. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 52\n\nRdn. 21). Gleiches gilt für Gehilfen im Sinne des § 27 StGB;\ndies ist allgemein anerkannt (vgl. nur Dreher/Tröndle, StGB\n47. Aufl. vor § 52 Rdn. 7; Roxin in LK 11. Aufl. § 27\n\nRdn. 54; Stree aaO Rdn. 20). Läßt sich nicht klären, durch\nwieviele Handlungen im Sinne der S§§ 52, 53 StGB ein\nAngeklagter als Mittäter oder Gehilfe die festgestellte Tat\ngefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon\nauszugehen, daß er nur eine Handlung begangen hat (BGH NSt2\n1994, 586; NJW 1995, 2933 £f.; BGH, Beschl. vom 7. September\n1995 - 1 StR 319/95; vgl. auch Dreher/Tröndle aaO Rdn. 15).\n\nSo liegt es hier.\n\nDen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten bei den einzelnen Vergehen in dem sie betreffenden\nTeil des Tatzeitraums selbst eigenhändig tatbestandsmäßig\ngehandelt haben. Eine genauere Sachaufklärung ist nicht zu\nerwarten. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Angeklagten jeweils nur durch eine Handlung die betrügerischen\nKapitalanlagegeschäfte einerseits und die unerlaubten Bankgeschäfte durch Einlösung der Zins-Coupons andererseits gefördert haben. Insofern liegen bei beiden Angeklagten jeweils zwei rechtlich selbständige Taten vor.\n\nc) Das Landgericht hat die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe im Einklang mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in wertender Betrachtung vorgenommen\n(Nachw. zur Rspr. bei Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 26).\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß es den Angeklagten BD danach als Mittäter eingestuft hat. Der Angeklagte SB ist durch die Annahme, daß er nur Gehilfe\n\nsei, nicht beschwert.\n\nd) Das unerlaubte Führen des Doktor-Grades (§ 132 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) durch den Angeklagten SB» trifft\ntateinheitlich mit seinen Beihilfehandlungen zu den betrügerischen Kapitalanlagegeschäften zusammen (vgl. BGH, Beschl.\nvom 21. Februar 1985 - 2 StR 52/85; von Bubnoff in LK\n11. Aufl. § 132 a Rdn. 26; Cramer in Schönke/Schröder aaO\n§ 132 a Rdn. 21; Dreher/Tröndle aaO § 132 a Rdn. 19), weil\nder Angeklagte S> hierbei den käuflich erworbenen Doktor-Grad auf den \"Depotverwahrungsscheinen\" eingesetzt hat.\nDie Feststellungen ergeben dagegen nicht mit ausreichender\nBestimmtheit, daß auch ein Vergehen nach $S 132 a Abs. 1\nNr. 1 StGB mit den unerlaubten Bankgeschäften durch Verwendung der Zins-Coupons zusammengetroffen ist. Das weniger\nschwerwiegende Vergehen nach § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB könnte im übrigen diese Vergehen nicht mit den Vergehen des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankge-\n\nschäften zur Tateinheit verklammern.\n\nPh\n\ne) Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich der\nKonkurrenzen im genannten Sinne. § 265 Abs. 1 StPO steht dem\nnicht entgegen, da die Angeklagten, die das äußere Tatgeschehen eingeräumt haben, sich nicht anders als geschehen\n\nhätten verteidigen können.\n\n3. Die Änderung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der\nEinzelstrafen. Auch die Gesamtstrafen können keinen Bestand\nhaben, weil anstelle der Vielzahl von Einzelstrafen nunmehr\nfür die Angeklagten jeweils zwei Einzelstrafen und daraus\n\neine neue Gesamtstrafe zu bilden sind.\n\n4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Zahl der Einzeltaten zu überprüfen. Wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift erwähnt hat,\nsind möglicherweise Taten, die die Anklageschrift nennt, in\n\nden bisherigen Feststellungen unberücksichtigt geblieben.\n\nIn der neuen Verhandlung und Entscheidung kann auch beachtet werden, daß bei der Strafzumessung gegebenenfalls in\nBetracht kommende, zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten Schosser in Erwägung zu\nziehen sind (BGHSt 35, 148 ff.; BGH, Urt. vom 3. Juni 1982 -\n1 StR 176/82 - Leitsatz in StV 1982, 419; BGHR StGB § 46\nAbs. 1 Schuldausgleich 2, 18; s. a. Gribbohm in LK 11. Aufl.\n$S 46 Rdn. 24; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl.\nRdn. 324; restriktiv Jescheck/Weigend, Strafrecht AT\n5. Aufl. § 83 III 2 b, S. 891).\n\n- 10 -\n\nZu der von der Revision des Angeklagten >] aufgeworfenen Frage des Vergleichs der Strafzumessung im vorliegenden Fall mit derjenigen in dem bereits abgeschlossenen\nVerfahren gegen den Zeugen Ki weist der Senat auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (BGH bei Holtz MDR\n1979, 986; StV 1981, 122, 123; NStZ 1991, 581; BGHR StGB\n§ 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1 und Wertungsfehler 23; BGH,\nUrt. vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 562/96; weitere Nachweise\nbei Gribbohm aaO Rdn. 45 und G. Schäfer aaO Rdn. 364 ff.).\nDanach ist die Strafe für jeden Mittäter oder Teilnehmer\ngrundsätzlich nur nach dem Maß seiner individuellen Schuld\nzu verhängen. Vergleichbare Tathandlungen anderer Beteiligter können zwar bei der Strafzumessung in gewissem Umfang\nberücksichtigt werden. Jedoch verbietet sich etwa die Annahme einer linearen Abstufung von (Gesamt-) Strafen für verschiedene Täter oder Teilnehmer wegen einer unterschiedli-\n\nchen Zahl von zum Teil gemeinsam geförderten Einzeltaten von\n\nvornherein.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-572-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 53b","ref_norm":"53b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-572-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.221003+00:00"}}