{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-19_1_StR_531_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-19","aktenzeichen":"1 StR 531/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BEL,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n1 str 531/96\nN din ” vom\n\n19. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSonja 5 aus , geborene 7 TEL EB:\nRe BILL se:\n\ngeboren\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. November 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. BED .u: : mm»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Sonja\nSCH wird das Urteil des Landgerichts\nHechingen vom 21. März 1996, soweit es sie\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nTübingen zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet\nsich ihre auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde ge-\n\nstützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen entschloß sich die Angeklagte, ihren geschiedenen Ehemann Horst s> bei einem Treffen am 16. Oktober 1994 in der von ihr geführten Gaststätte\n\"DEEEB' zu töten, um sich dessen Forderungen aus einer\nScheidungsfolgenvereinbarung zu entledigen. Sie beauftragte\nden frühreren Mitangeklagten BB, einen Kampfsportler, damit, Horst sn gegen eine Belohnung von 10.000 DM bis\n12.000 DM zusammenzuschlagen und auf diese Weise wehrlos zu\nmachen. Danach wollte sie ihn eigenhändig töten, wovon BED\n\n-4-\n\nkeine Kenntnis haben sollte; sie wollte BD bei Aufkommen\neines Tatverdachts gegen sie belasten. Zunächst ohne Wissen\nder Angeklagten gewann BB den weiteren früheren Mitangeklagten RP, einen Boxer, zur Mitwirkung beim Zusammenschlagen des Opfers. BggB und Rep trafen zur verabredeten\nZeit in der Gaststätte \"D@MD\" ein und wurden von der Angeklagten in einen Nebenraum gewiesen. In diesem Nebenraum\nwurde Horst SD von BB und FEB zusammengeschlagen;\ndanach verließen BB und REP den Raum durch eine Hintertür. Anschließend erschlug die Angeklagte das wehrlose Opfer\nmit einem stumpfen Gegenstand. Unbekannte Dritte beseitigten\ndie Leiche und das Fahrzeug des Opfers.\n\nDer frühere Mitangeklagte Br@®, ein Angestellter der\nAngeklagten, \"hatte mitbekommen, was ... geschehen war. Ihm\nwar klar, daß sich die unmittelbar Beteiligten schwerwiegender strafbarer Taten schuldig gemacht hatten. Gleichwohl\nfügte er sich der Anordnung der Angeklagten ..., blutbespritzte Getränkekisten ... verschwinden zu lassen, weil er\nwollte, daß die Taten unentdeckt bleiben und weil er beabsichtigte, die an ihnen Beteiligten einer Bestrafung zu entziehen. Dementsprechend bekundete er bei seinen polizeilichen Vernehmungen als Zeuge am 19. und 20. Oktober 1994,\nkeinerlei verdächtige Wahrnehmungen gemacht zu haben.\"\n\n2. Die Tat der Angeklagten hat das Landgericht als\nMord aus Habgier gewertet.\n\nBED und REP, die als Mittäter des Mordes angeklagt gewesen waren, wurden wegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei abgeurteilt,\nweil beide weder von der Tötungsabsicht unterrichtet noch an\nder eigentlichen Tötungshandlung beteiligt gewesen seien.\nDer frühere Mitangeklagte Br wurde wegen versuchter\nStrafvereitelung in drei tateinheitlichen Fällen zugunsten\nder Angeklagten sowie zugunsten von Be und RB verurteilt.\n\nEine Verurteilung wegen der ursprünglich ebenfalls angeklagten versuchten Strafvereitelung zugunsten der früheren Mitangeklagten Sandra SCEEEB, der Tochter der Angeklagten, erfolgte nicht.\n\nSandra siB> wurde freigesprochen. Ihr war durch die zugelassene Anklage zur Last gelegt worden, sie habe die Tat der\nAngeklagten dadurch unterstützt, daß sie zusammen mit dieser\ndas Opfer in den Nebenraum gezerrt habe.\n\nII.\n\nDie Verurteilung der Beschwerdeführerin hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Beweiswürdigung.\n\n1. Das Landgericht stützt die Feststellung der Täterschaft der Angeklagten auf die Äußerung des früheren Mitangeklagten Br@®, er habe die Angeklagte dabei beobachtet,\nwie sie eigenhändig mit einem Gegenstand auf das am Boden\n\nliegende Opfer eingeschlagen habe.\n\nDiese für die Überführung der Angeklagten wesentliche Bekundung hält das Landgericht für glaubhaft, weil sie durch die\nArt der Verletzungen und die Blutspuren am Tatort bestätigt\nwerde. Das Landgericht führt aus: \"Was Br@@® berichtet hat,\nkonnte er nur wissen, wenn er es gesehen hatte.\" Br» könne\nvon diesen Umständen nicht aus anderen, im Urteil näher be-\n\nzeichneten Quellen erfahren haben.\n\nDiese Überlegung trägt nicht. Aus den Spuren kann nur\ngeschlossen werden, daß Br@® das Tatgeschehen selbst zutreffend beschrieben hat. Über die Person des Täters sagen\ndiese Spuren indes nichts. Aus der Richtigkeit der Aussage\nzum Tatgeschehen ohne weiteres auf die Richtigkeit der Aussage über den Täter zu schließen, verbot sich hier angesichts des Umstands, daß weitere Personen als Täter oder\nsonst Beteiligte in Betracht kamen und daß nach den Urteilsfeststellungen Br über \"die unmittelbar Beteiligten\" bei\nden ersten polizeilichen Vernehmungen falsche Angaben ge-\n\nmacht hat.\n\n2. Im übrigen enthält das Urteil Darstellungsmängel,\ndie auf folgendem beruhen:\nHinsichtlich der früheren Mitangeklagten BP, RB, Br\nund Sandra SED ist vor Urteilsabsetzung Rechtskraft eingetreten. Deshalb sind die Urteilsgründe bezüglich Bei,\nRB und Br@@P ausdrücklich unter Berufung auf S 267 Abs. 4\nStPO abgekürzt. Bezüglich Sandra SGB enthalten die Urteilsgründe unter Hinweis auf § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO lediglich die Mitteilung, daß diese aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen worden sei, ohne daß dies näher ausgeführt\n\nwurde.\n\nDie Rechtskraft des Urteils bezüglich einzelner Tatkomplexe\nund einzelner Mitangeklagter durfte indes nicht dazu führen,\ndaß die Beweisgründe bezüglich der der Beschwerdeführerin\nvorgeworfenen Tat verkürzt mitgeteilt wurden, so daß dem Senat die Überprüfung der Beweiswürdigung nicht mehr möglich\nist.\n\nSo liegt der Fall hier:\n\nDa die Äußerungen der früheren Mitangeklagten in Vernehmungen als Zeugen, Beschuldigte oder Angeklagte und die\nBeweisgründe für den Freispruch der früheren Mitangeklagten\nSandra SB nicht oder nur zu einem geringen Teil mitgeteilt sind, kann der Senat nicht prüfen, ob sich das Landgericht lückenlos und widerspruchsfrei von der Schuld der An-\n\ngeklagten überzeugt hat.\n\nDieser Mangel zeigt sich vor allem bei der stark verkürzten Wiedergabe der im Ermittlungsverfahren erfolgten\nAussagen des früheren Mitangeklagten Br@@®, der in der\nHauptverhandlung keine Angaben gemacht hat. Das Urteil erwähnt, daß Br@® am 20., 22., 23., 24. und 25. Oktober 1994\nausgesagt hat, geht aber nur auf die der Vernehmung vom\n24. Oktober 1994 entstammende Äußerung Br zur Beobachtung einer Tötungshandlung durch die Angeklagte ein. Weil\ndas Landgericht seine übrigen Angaben nicht mitteilt, insbesondere auch die hier angezeigte Erörterung der Entwicklung\nder Aussage unterläßt, kann die Annahme der Glaubhaftigkeit\ndes in die Feststellungen übernommenen Aussagekerns nicht\nnachvollzogen werden. BrB kann sich auch zum Verhalten anderer Personen am Tatort geäußert haben. Dies wird durch die\nFeststellung nahegelegt, er habe \"die unmittelbar Beteilig-\n\nten\" durch anfängliches Verschweigen seiner Wahrnehmungen\nvon der Tat bei seinen polizeilichen Zeugenvernehmungen vor\nStrafverfolgung schützen wollen. Dies hat zur Verurteilung\nBriers wegen versuchter Strafvereitelung in drei tateinheitlichen Fällen geführt. Seine Angaben zur Anwesenheit anderer\nPersonen am Tatort können jedoch für die Beweiswürdigung zur\n\nFrage der Täterschaft der Angeklagten von Bedeutung sein.\n\nAuch deutet das Landgericht durch den Freispruch der\nfrüheren Mitangeklagten Sandra suuD an, daß deren Belastung durch 3] zu ihrer Verurteilung nicht ausreichte,\nobwohl sie den Vorwurf der zugelassenen Anklage getragen\nhatte. Der Tatrichter wäre zwar aus Rechtsgründen nicht daran gehindert gewesen, einerseits seine Überzeugung von der\nSchuld der Angeklagten auf Aussagen des früheren Mitangeklagten Br@@® zu stützen, andererseits aber dessen Angaben\nnicht als ausreichende Grundlage für eine Verurteilung ihrer\nTochter anzusehen. Ob dem so war, sagt das Urteil nicht.\nAuch hätte eine solche Beweiswürdigung näherer Erläuterung\nbedurft, die eine Differenzierung erst einsichtig gemacht\nhätte (vgl. für die Würdigung von Zeugenaussagen BGH,\nBeschl. vom 21. April 1995 - 1 StR 69/95 - in StV 1995, 633\ninsofern nicht abgedruckt; ebenso für die Würdigung der Einlassung von Angeklagten Niemöller StV 1984, 431, 438\nm.w.Nachw.; für Aussagen von Mitangeklagten kann insofern\nnichts anderes gelten, vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStpoO 24. Aufl. § 261 Rdn. 71).\n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf den genannten Rechtsfehlern beruht. Es kommen nicht nur\ndie von der Anklage angenommene Möglichkeit der Mittäter-\n\nur\n7\n\nschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und die vom Landgericht angenommene Alternative der Alleintäterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB) der\nBeschwerdeführerin beim Mord in Frage. Das Tatgericht mußte\nsich auch mit der Einlassung der Angeklagten, daß ein Mittäterexzeß bei der von ihr zuletzt eingeräumten gefährlichen\nKörperverletzung vorgelegen habe, unter Mitteilung und Würdigung dem entgegenstehender wesentlicher Anhaltspunkte aus\nden Aussagen der früheren Mitangeklagten auseinandersetzen,\num die Angeklagte rechtsfehlerfrei wegen Mordes verurteilen\n\nzu können.\n\nIII.\n\nDie Aufhebung des Urteils zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Sachrüge zwingt nicht zur Revisionserstreckung\ngemäß § 357 StPO auf die anderen verurteilten Angeklagten,\nda der aufgezeigte Rechtsfehler sie nicht betrifft.\n\n- 10 -\n\nIV.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache\nan ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2\nSatz 1 StPO).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nRiBGH Schomburg ist beurlaubt\nund deshalb an der Unterschrift gehindert.\n\nWahl Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-531-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-531-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.198062+00:00"}}