{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-19_1_StR_510_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-19","aktenzeichen":"1 StR 510/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AST\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 510/96\n\nkerupfser I\n\nvom\n\n19. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHondryk CE aus kl, geboren an\n1958 in vage, |\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. November 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I J in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. WB aus ren»\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin BD aus reiiiiB\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. April\n1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen (Tatopfer jeweils seine 14 Jahre alte Stieftochter) zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Geschädigte nicht als Zeugin\nvernommen, sondern \"entsprechend der Einlassung des Angeklagten\" festgestellt, daß \"die Initiative zur Begehung der\nStraftaten von der Geschädigten ausging\".\n\nDiesem Gesichtspunkt hat es bei der Strafzumessung zwar\neinerseits zugunsten des Angeklagten \"besondere Bedeutung\"\nzugemessen, jedoch in diesem Zusammenhang zugleich folgendes\n\nausgeführt:\n\n\"Andererseits war zu berücksichtigen, daß sich der\nAngeklagte durch die Annäherungsversuche der Geschädigten nicht hätte beeinflussen lassen dürfen.\nDie Geschädigte war in allen Fällen erst 14 Jahre\nalt und somit zu einer sexuellen Selbstbestimmung\nbereits altersmäßig nicht in der Lage.\"\n\nDiese Erwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Das Gesetz geht zwar - wie sich aus § 176 StGB ergibt - bei Kindern (also Personen unter 14 Jahren) unwiderleglich davon aus, daß sie zu hinreichender sexueller\nSelbstbestimmung noch nicht in der Lage sind, bei Jugendlichen (also Personen ab 14 Jahren) ist dies aber - wie sich\naus § 182 Abs. 2 StGB n.F. ergibt - anders. Zwar kann auch\nihnen die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung noch fehlen, doch ist dies eine Frage des Einzelfalls und bedarf\nkonkreter Feststellung (BGH NStZ 1996, 229, 230).\n\nDerartige Feststellungen fehlen. Die Urteilsgründe ergeben, wenn auch ohne nähere Ausführungen, vielmehr, daß die\nGeschädigte - von der sich die Strafkammer keinen eigenen\nEindruck verschafft hat - zur Tatzeit bereits über sexuelle\nVorerfahrungen verfügte. Dies könnte dafür sprechen, daß die\nFähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung bei ihr bereits vorhanden war. Eine gegenteilige Annahme, die etwa darauf gestützt sein könnte, daß die sexuellen Vorerfahrungen darauf\nberuhen, daß die Geschädigte schon früher Opfer einer Sexualstraftat geworden war, bedürfte ausdrücklicher Darlegun-\n\ngen.\n\nRF\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen\ndurfte die Strafkammer nach alledem die (altersbedingte)\nUnfähigkeit der Geschädigten zu sexueller Selbstbestimmung\nnicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nRiBGH Schomburg ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\nverhindert.\n\nWahl Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-510-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-19/1-str-510-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.178525+00:00"}}