{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-14_1_StR_609_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-14","aktenzeichen":"1 StR 609/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A835\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 609/96\n\nbaaclıy Fo\n\nvom\n\n14. November 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJan Kon zus na, geboren am ED\n1974 in CD.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. November 1996 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n19. Februar 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und der Mitverurteilte I@8 im Fall II 2 der Urteilsgründe des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der\nAngeklagte in weiterer Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als\n\n60 cm schuldig sind.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels..\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"im Fall II 2 hat sich der Angeklagte indes nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ($S 30a Abs. 2\n\nNr. 2 BtMG) und mit Führen einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als\n\n60 cm (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b WaffG) schuldig gemacht. Für eine tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist dagegen\n\nkein Raum.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte ID an\nVormittag des 30. Mai 1995 einen Pkw angemietet und den\nAngeklagten abgeholt, ’da beide Angeklagte an diesem\nTag Drogenabnehmer aufsuchen und Betäubungsmittelverkäufe tätigen wollten. Deshalb führten die Angeklagten\naus ihrem Drogenvorrat insgesamt 323,23 Gramm Haschisch\nsowie 10,8 Gramm Amphetaminzubereitung zu Verkaufzwekken mit sich’ (UA S. 15). Der Angeklagte verwahrte dabei in der Ablage an der Beifahrerseite des Pkw’s\ngriffbereit die halbautomatische Selbstladepistole\nModell Browning Kal. 9 mm mit eingeführtem Magazin, in\ndem sich 13 Schuß Munition befanden (UA S. 16).\n\nDas Verhalten erfüllt das Merkmal des Mitsichführens\neiner Schußwaffe beim unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des\n§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.\n\n-4 -\n\nDas Merkmal des Mitsichführens einer Schußwaffe hat die\ngleiche Bedeutung wie der Begriff des Beisichführens im\nSinne der SS 125a Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1, 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB hat (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR\n233/96). Am eigenen Körper muß die Waffe nicht getragen\nwerden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet\n(BGHSt 13, 259, 260; 29, 184, 185; 31, 105; BGH bei\nHoltz MDR 1990, 294; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Füh-\n\nren 1).\n\nFür den Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nund den schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist in\nder Rechtsprechung anerkannt, daß der Täter die Waffe\nnicht während des gesamten tatbestandsmäßigen Geschehens bei sich führen muß. Erforderlich ist jedoch, daß\nsie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194,\n197; 31; 105, 106; BGH NStZ 1984, 216). Führt er sie\nnur auf der Fahrt zum Tatort oder bei der Flucht bei\nsich, ist der Qualifikationstatbestand nicht begründet\n\n(BGHSt 31, 105).\n\nBei $S 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Alternative des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge liegt der Fall anders. Die Vorschrift\nist ein Qualifikationstatbestand der entsprechenden Begehungsform des S$S 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Unter Handeltreiben sind alle eigennützigen, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Bemühungen zu verstehen\n(BGHSt 25, 290, 291; 28, 308; 30, 277, 278, 359, 360;\nBGHR BtMG S$S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 7, 15, 18,\n\n27, 30). Wegen dieser besonderen Struktur der Tatmodalität des unerlaubten Handeltreibens ist das Merkmal\ndes Mitsichführens einer Schußwaffe an sich auch erfüllt, wenn diese nur bei einer Tätigkeit mitgeführt\nwird, die den eigentlichen An- oder Verkaufsakt vorbereiten soll. Ob dies allerdings für alle Akte, etwa\nauch für eine telefonische Absprache des Rauschgifthändlers mit einem Abnehmer von Zuhause aus, wenn er\ndort eine Schußwaffe bei sich hat, oder ob dies nur für\ndie Tätigkeiten zu gelten hat, bei denen die spezifische Gefahr eines eventuellen Gebrauchs der Waffe bestehen kann (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 41), mag da-\n\nhinstehen.\n\nIm vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen,\ndaß die Angeklagten Betäubungsmittel in nicht geringer\nMenge im Pkw mit sich führten, um Drogenabnehmer aufzusuchen und Betäubungsmittelverkäufe zu tätigen (UA\n\nS. 15, 22, 25). Der Tatrichter hat daher die Fahrt am\n30. Mai 1995 zutreffend als Drogenverkaufsfahrt bezeichnet (UA S. 43, 59). Bei dieser Fallgestaltung bestand generell die Gefahr, daß der Angeklagte beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln die Schußwaffe\nzur Wahrung seiner Interessen einsetzt. Daß der Angeklagte und der Mitverurteilte Iser die Fahrt unterbrochen haben, um nach dem telefonischen Anruf die Wohnung\nSt. Johann 6 in Erlangen wegen eines dort festgestellten Wasserschadens aufzusuchen (UA S. 16), steht der\nAnnahme, der Angeklagte hätte beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\neine Schußwaffe geführt, nicht entgegen. Denn selbst\n\nwenn man zugunsten des Angeklagten annehmen würde, daß\nan diesem Tag zuvor noch kein Kontakt zu Abnehmern aufgenommen wurde, so ändert dies doch nichts daran, daß\njedenfalls die Absicht bestand, dies zu tun und das\nAufsuchen der Wohnung St. Johann 6 in Erlangen nur eine\n\nkurzfristige Unterbrechung der Fahrt darstellen sollte.\n\nDie Drogenverkaufsfahrt am 30. Mai 1995, bei welcher\nder Angeklagte die Schußwaffe mit sich führte, war ein\nTeilakt des einheitlichen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Beim\nschweren Raub ist anerkannt, daß das Mitsichführen der\nWaffe in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens genügt\n(vgl. BGHSt 13, 260; 20, 194, 197; 29, 184, 185; BGHR\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1). Dies gilt für\ndas unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge entsprechend. Daher prägt das Qualifikationsmerkmal des Mitsichführens einer Schußwaffe,\nauch wenn es nur bei einem einzelnen auf Umsatz gerichteten Teilakt vorlag, das gesamte einheitliche Geschehen, so daß eine Tat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt. Der bis zur Verkaufsfahrt am 30. Mai 1995 allein\nerfüllte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird\ndurch den Qualifikationstatbestand des S$S 30a Abs. 2\n\nNr. 2 BtMG verdrängt, auch wenn dieser nur beim letzten\nTeilakt des Gesamtgeschehens verwirklicht wurde.\n\nNach alldem ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Dies ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten\nID zu erstrecken.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen\nauf die jeweiligen Strafaussprüche. Zwar hat das Landgericht\nden Angeklagten angelastet, die Verbrechenstatbestände der\ns 29a und § 30a BtMG erfüllt zu haben. Aber abgesehen davon,\ndaß es für den Fall II 1 der Urteilsgründe bei der Anwendung\ndes § 29a BtMG bleibt, hat das Landgericht durch seine -\nwenn auch so nicht zutreffende - rechtliche Beurteilung des\nFalles II 2 gerade zum Ausdruck gebracht, daß das Mitführen\nder Schußwaffe nur den Teilakt vom 30. Mai 1995 betraf.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-14/1-str-609-96","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-14/1-str-609-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:14.110209+00:00"}}