{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-11-05_1_StR_505_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-11-05","aktenzeichen":"1 StR 505/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 505/96\n\n5. November 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranık KO aus ne. geboren ie — |)\n1968 in nimm.\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nAB\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 5. November 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Mannheim vom 11. April 1996 wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (Ss 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat zu der ausführlichen\nGegenerklärung des Rechtsanwalts EB, der erst\nnach dem Tode des bis zur Revisionsbegründung in\ndiesem Verfahren tätigen Verteidigers beauftragt\n\nworden war:\n\nZutreffend hat der Tatrichter Tateinheit zwischen\nVergewaltigung und sexueller Nötigung angenommen\nund der Durchführung des Mundverkehrs eigenen\n\nUnrechtsgehalt bescheinigt.\n\nAus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich die Umstände, die es gebieten, wegen Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen. Einer\nnochmaligen Zusammenfassung und Gesamtwürdigung\n(vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5) bedurfte\n\nes in einem Urteil, in dem eine Vielzahl von Fällen\nschwerster Kriminalität jeweils unter Einsatz eines\nKraftfahrzeugs in dem erforderlichen engen Zusam-\n\nmenhang zu den Taten geschildert wurde, nicht mehr.\n\nUnabhängig von dem Revisionsvorbringen ist festzuhalten, daß es den Revisionsführer nicht beschwert,\nwenn das Landgericht bei einem Schuldspruch wegen\nVergewaltigung in sieben Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und bei\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren, zweimal sechs Jahren, zweimal vier Jahren\nsechs Monaten, fünf Jahre sechs Monaten, fünf Jahren und drei Jahren sechs Monaten, eine Unterbrin-\n\nN\n\n>\n\ngung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB)\nneben der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren nicht\nerörtert hat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-05/1-str-505-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-11-05/1-str-505-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.845856+00:00"}}