{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-29_1_StR_612_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-29","aktenzeichen":"1 StR 612/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı StR _612/96\n\nK' hr vom\n\n29. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard H um aus “ Tall geboren am\na 93%.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nA?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n19. April 1996\n\na) im.Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in 13 Fällen schuldig ist,\ndavon in zwei Fällen (II 12 und 13 der\nUrteilsgründe) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen;\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise\n\nErfolg.\n\n1. Das angefochtene Urteil kann insofern keinen Bestand\nhaben, als der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 11 der Urteilsgründe auch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde. Insofern ist Strafverfolgungsverjäh-\n\nrung eingetreten.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen wurden zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten die Taten II 1-2 zwischen 1985 und\n1987 (UA S. 5), die Taten II 3-8 zwischen 1988 und dem\n28. Februar 1989 und die Taten II 9-11 zwischen 1988 und dem\n31. Oktober 1989 begangen (UA S. 6).\n\nDie Verjährungsfrist für die Verfolgung der Straftat\nnach § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB). Da Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 78 c\nAbs. 1 StGB frühestens erst im März 1993 vorgenommen wurden,\ndurften die zwei zwischen 1985 und 1987 begangenen Vergehen\n\ndes sexuellen Mißbrauchs mit Schutzbefohlenen (Fälle II 1\nund 2) spätestens mit Ablauf des Jahres 1992 nicht mehr ver-.\n\nfolgt werden.\n\nFür die übrigen Taten (Fälle II 3-11) kann in Anwendung\ndes Zweifelssatzes (BGHSt 18, 274) nicht ausgeschlossen werden, daß sie, auch wenn dies nicht sehr wahrscheinlich sein\nmag (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1995 -\n5 StR 583/95), vor März 1988 verübt wurden. Geht man von\ndieser Annahme zu Gunsten des Angeklagten aus, war die Verjährungsfrist für diese Taten Ende Februar 1993 abgelaufen.\nDer weiteren Verfolgung stand das Verfahrenshindernis der\n\nVerjährung entgegen.\"\nDementsprechend war der Schuldspruch abzuändern.\n\n2. Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n- dern in dreizehn Fällen, in den Fällen II 12 und II 13 der\nUrteilsgründe in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen ist demgegenüber rechtsfehlerfrei.\n\n3. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Schuldspruchänderung hat hier, auch wenn verjährte\nTaten entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden können (BGH StV 1994, 423; BGH, Beschlüsse\nvom 27. Februar 1996 - 1 StR 54/96 und vom 30. Juli 1996 -\n\nAd}\n\n1 StR 407/96 m.w.N.), die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Die Strafkammer hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte 'in allen Einzelfällen mehrere tateinheitlich zusammentreffende Tatbestände verwirklicht hat’ (UA S. 16). Es ist deshalb nicht\nauszuschließen, daß der Tatrichter geringere Einzelstrafen\nund eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal\ndie Taten sehr lange zurückliegen, seit der letzten Tatbegehung im Zeitpunkt des Urteils nahezu sechs Jahre vergangen\nwaren und der nicht vorbestrafte Angeklagte zur Zeit der\nTatbegehung bereits zwischen 51 und 56 Jahre alt war. Die\nStrafaussprüche in den Fällen II 12 und 13 können von dem\naufgezeigten Rechtsmangel beeinflußt worden sein und sind\ndeswegen ebenfalls aufzuheben. Der Wegfall der Einzelstrafen\nführt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\"\n\n4. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt dazu, daß die sämtlich im Zusammenhang mit der unterbliebenen\nVernehmung der Zeugin Dresen stehenden Verfahrensrügen auf\nsich beruhen können; wie auch die Revision selbst vorträgt,\nwären die von der Zeugin zu erwartenden Aussagen - allenfalls - für den Strafausspruch von Bedeutung gewesen.\n\n5. Der Senat bemerkt:\n\na) Der Generalbundesanwalt hat auch insoweit gegen die\nStrafzumessung Bedenken, als die Strafkammer strafschärfend\nberücksichtigt hat, \"daß sich die erhebliche kriminelle\nEnergie des Angeklagten daraus ergebe, daß die Art seiner\nHandlungen ’nicht im mittleren oder unteren Bereich des\n§ 184 c Nr. 1 StGB anzusiedeln’ sei, der Angeklagte ’viel-\n\nmehr die Tatbestände in einer Weise verwirklicht habe, die\nvon der Intensität her den genannten Bereich erheblich überschreitet’ (UA S. 16).\" Die Überschreitung des in § 184 c\nNr. 1 StGB genannten Bereichs sei, so trägt er unter Berufung auf Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 14. September 1995 - 1 StR 509/95 und vom 27. August 1996 - 1 StR\n474/96) vor, Voraussetzung der Tatbestandserfüllung, enthal-\n\nte aber keine Bewertung der Tatschwere.\nDer Senat teilt diese Bedenken nicht.\n\nAllerdings setzt eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat voraus, daß die Schwelle des § 184 c StGB zweifelsfrei - also eindeutig (vgl. Beschluß vom 27. August 1996 -\n\n1 StR 474/96) - überschritten ist. Daran, daß dies der Fall\nist, besteht bei den festgestellten Taten (u.a. mehrfacher,\ngegen den vom Angeklagten erkannten Willen der damals 12\nJahre alten Geschädigten durchgeführter Oralverkehr) kein\nZweifel. Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer hierin eine \"erhebliche\" Überschreitung\nder Schwelle des § 184 c Nr. 1 StGB sieht. Die Intensität\neiner Tat kann auch jenseits der Schwelle des § 184 c Nr. 1\nStGB von unterschiedlichem Gewicht sein. Intensität der Tat\nführt zwar nicht dazu, daß der Tatrichter allein deshalb der\nPrüfung enthoben wäre, ob ein minder schwerer Fall (§ 176\nAbs. 1 StGB, letzter Halbsatz) in Betracht kommt (Beschlüsse\nvom 14. September 1995:- 1 StR 509/95 und 27. August 1996 -\n1 StR 474/96), es ist aber nicht zu beanstanden, wenn er\ndiesen Gesichtspunkt bei der erforderlichen Gesamtabwägung\nberücksichtigt (vgl. BGH aaO). Daß der Strafkammer insoweit\nein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.\n\nb) Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird,\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, \"auch\nzu prüfen haben, ob dem Beschleunigungsgebot ausreichend\nRechnung getragen wurde. Ein etwaiger Verstoß wäre ein\nselbständiger, neben: dem Zeitablauf der Taten zu beachtender\nStrafmilderungsgrund (vgl. BGH NStZ 1986, 329 m.w.N.).\"\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-29/1-str-612-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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