{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-29_1_StR_603_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-29","aktenzeichen":"1 StR 603/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR 603/96\n\nvom\n\n29. Oktober 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am\n\n29, Oktober 1996 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 15. Mai\n1996, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur\nGeldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt, Ihre Revision hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDie Feststellung, die Angeklagte habe den Mitangeklagten K. im Frühjahr 1994 damit beauftragt, für sie Falschgeld im Nennwert von 30.000 bis 50,000 US-Dollar zu besorgen, stützt sich auf eine nur lückenhafte Beweiswürdigung.\nZwar steht aufgrund der Geständnisse der drei Mitangeklagten\nfest, daß K. unter Hinzuziehung der weiteren Angeklagten\nKr. und H. aus Italien 250 gefälschte 100-Dol-\n\nlarnoten beschaffte, wobei letzterer das Falschgeld dort ankaufte und zusammen mit Kr. im April 1994 an K, weiterleitete. Die Beschwerdeführerin hat jedoch jede Beteiligung an diesem Falschgeldgeschäft bestritten.\n\nDas Landgericht hält sie im wesentlichen deshalb für\nüberführt, weil der Mitangeklagte K. sie als seine Auftraggeberin belastet hat, wobei offen bleibt, ob dieser das\nFalschgeld jemals an die Angeklagte weiterleitete und über\nwelche Möglichkeiten der gewinnbringenden Weiterveräußerung\ndie Angeklagte verfügte. Dabei bezeichnete das Landgericht\ndiesen Mitangeklagten als \"äußerst schillernde Persönlichkeit\", die \"möglicherweise häufiger in dubiose Geschäfte\nverwickelt\" gewesen sei. Das zeigt sich unter anderem daran,\ndaß K. - im Anschluß an seine Festnahme als Scheinaufkäufer zur Überführung des Mitangeklagten H. auftre-\n_ tend - 2.000 DM des von der Polizei bereitgestellten Kaufgeldes unterschlug und möglicherweise die Angeklagte vor der\nTat im Rahmen undurchsichtiger Wechselgeschäfte um\n110.000 DM betrogen hatte.\n\nDas Landgericht hält seine Angaben dennoch für \"uneingeschränkt glaubhaft\", weil auch der Zeuge S. in der\nHauptverhandlung angegeben hät, die Angeklagte habe bei anderer Gelegenheit ihn und den Angeklagten K, zu einem\nweiteren Falschgeldgeschäft angestiftet. Dem liegt zugrunde,\ndaß K. im September 1994 in Österreich im Besitz von ca.\n2500 falschen 100-US-Dollarnoten (einer anderen Fälschungsqualität) angetroffen und verhaftet wurde (Gegenstand eines\nErmittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Landau/Pf£falz).\nDer Zeuge S. ‚ der anläßlich der Festnahne K. s eben-\n\nfalls inhaftiert worden war, steht jedenfalls im Verdacht,\nan jenem Falschgeldgeschäft beteiligt gewesen zu sein; Näheres teilt das Urteil dazu aber nicht mit. Er und K. beschuldigen auch in jenem Verfahren die Angeklagte der Anstiftung, was diese ebenfalls bestreitet.\n\nBei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht - wie\ngeschehen - den Zeugen S. ohne eingehende Erörterung\nder gesamten Umstände £für uneingeschränkt glaubwürdig halten. Wenngleich durch die getrennte Verfolgung der beiden\nerwähnten Falschgeldgeschäfte S. hier nur in der Rolle\neines Zeugen aufgetreten ist, gelten für die Beurteilung\nseiner Glaubwürdigkeit dieselben strengen Maßstäbe, die der\nBundesgerichtshof£ für Fälle aufgestellt hat, in denen der\nbestreitenden Einlassung eines Angeklagten lediglich die belastende Aussage eines Mitbeschuldigten gegenübersteht (BGH\nStV 1991, 451 £.; 1992, 92 f.). Danach hat der Tatrichter\nalle naheliegenden Motive einer möglichen Falschbelastung in\nseine Erwägungen einzubeziehen, insbesondere danach zu fragen, ob sich der den Angeklagten belastende Mitbeschuldigte\ndavon eine Milderung seiner eigenen Strafe oder einen sonstigen Vorteil, etwa die Entlassung aus der Untersuchungshaft, versprochen haben kann oder ob es ihm darum geht, andere Hintermänner der Tat zu decken. Demgegenüber hat das\nLandgericht den Zeugen S. ohne weitere Prüfung wie einen unbeteiligten Zeugen behandelt. Aufgrund seiner Aussage\nhat es für erwiesen erachtet, daß die Angeklagte in dem Landauer Ermittlungsverfahren gelogen habe, und daraus gefolgert, daß dies auch hier so sei.\n\nzudem enthält das Urteil eine Reihe von Unstimmigkeiten, die das Landgericht nicht geklärt hat:\n\nDie Angeklagte hatte lediglich eingeräumt, den Mitangeklagten K. zu kennen und von diesem \"um erhebliche Summen\nwegen eines Wechselgeschäfts\" geschädigt worden zu sein.\nDementsprechend stellt das Landgericht fest, sie habe von\nihm Wechsel für einen den Wechselsummen entsprechenden Betrag von 110.000 DM erworben, und es führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, daß er ihr \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\nbei dem Geschäft mit den geplatzten Wechseln vorsätzlich\nSchaden zugefügt hat\". Unerörtert bleibt die sich aufdrängende Frage, welchen Sinn es gehabt haben soll, daß die Angeklagte die erwähnten Wechsel zum Nennwert anr\nkaufte. Der Vorgeschichte der Tat und ihren Begleitumständen:\nkam Bedeutung zu für die Wertung, ob die Aussage des Mitangeklagten K. glaubhaft war, die Angeklagte habe ihn beauftragt, Falschgeld zu einem Betrag von 30.000 bis\n50.000 US-Dollar zu besorgen.\n\nWas einen früheren Tatkomplex angeht, der nach 5 154\n\nAbs. 2 StPO behandelt wurde, treten weitere Unklarheiten zutage: Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte um den\n20. Januar 1994 am Hauptbahnhof in Karlsruhe ca. vier falsche 100-US-Dollarnoten der Fälschungsklasse DF 502 erhalten, deren Qualität sie gegenüber dem Mitangeklagten K.\nbemängelte, weil sie einen Test mit einem Geldtestgerät\nnicht bestanden hätten; sie gab ihm diese Noten zurück. Anfang März 1994 übergab K. an der Autobahnraststätte\nStuttgart der Angeklagten mindestens vier falsche 100-US-\n\nDollarnoten derselben Fälschungsklasse \"als neues\nMuster\", die sie \"prüfte und für gut befand\". Es hätte näherer Erörterung bedurft, warum sie einmal die Qualität des\nFalschgeldes beanstandete, ein anderes Mal nicht. Wie das\nLandgericht feststellt, gab die Angeklagte bei einem Treffen\nmit dem Mitangeklagten K, Ende Februar oder Anfang März\n1994 in der Raststätte Bruchsal diesem insgesamt acht Noten\nzurück. Das Urteil teilt nicht mit, wie sie in den Besitz\ndieses Falschgeldes gelangt war, welche Qualität es aufwies\n\nund warum sie es zurückgab.\n\nSchließlich wäre in die tatrichterliche Gesamtschau\n\neinzubeziehen gewesen, daß der Mitangeklagte H. im\nFall III 2 der Urteilsgründe den Falschgeldhandel fortsetzte, obwohl dem nicht mehr ein entsprechender Auftrag der An-\n\ngeklagten zugrundelag.\n\nAuf den aufgezeigten Mängeln kann die angefochtene\n\nEntscheidung beruhen.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-29/1-str-603-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-29/1-str-603-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.656538+00:00"}}