{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-29_1_StR_562_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-29","aktenzeichen":"1 StR 562/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 562/96\n\nHei grau\n\n' vom\n\n. 29. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Nötigung\n\nAB\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt zn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @W aus sur\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hüseyin Ag,\n\nRechtsanwalt gg aus rin\n\nals Verteidiger des Angeklagten Osman 27\n\nRechtsanwalt 3 au: reg»\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sarafadin Kgge.\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten AGD, BED uni xD\n@ gegen das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn vom 10. Januar 1996 werden\n\nverworfen.\n\n2. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die den\nAngeklagten Ag und BEER durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten sowie drei weitere\nAngeklagte, hinsichtlich derer keine Revision eingelegt ist,\njeweils wegen Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei dem Angeklagten Ks» (und bei zwei weiteren Angeklagten, hinsichtlich derer keine Revision eingelegt wurde) hat sie einen besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz) angenommen.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten I] und\nI 5) unbeschränkt Revision eingelegt, der Angeklagte Ag\n\nhat seine Revision auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat Revision zum Nachteil der\n\nAngeklagten AP und BED eingelegt und diese auf den\nStrafausspruch beschränkt.\n\nSämtliche Revisionen bleiben erfolglos.\nI. Die Revisionen der Angeklagten:\n1. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei.\n\na) Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, daß die\nAngeklagten am 22. März 1994 an der von der PKK initiierten\nBlockade der BAB 8 in Höhe der Anschlußstelle Heimsheim beteiligt waren. Der Angeklagte KB und weitere Tatbeteiligte blockierten mit insgesamt drei Fahrzeugen die beiden\nFahrspuren und die Standspur, so daß die Autobahn in einer\nFahrtrichtung vollständig gesperrt war. Es bildete sich ein\nStau von mindestens 500 Fahrzeugen. An der Blockade, die etwa eine Stunde dauerte, nahmen mindestens fünfzig bis sechzig Kurden teil, darunter auch die Angeklagten 2 und\nBB: Es wurden Plakate hochgehoben und politische Parolen\n\nskandiert.\n\nb) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nNötigung. Der Senat hat bereits entschieden, daß Nötigung\nvorliegen kann, wenn durch Kraftfahrzeuge, deren Fahrer dadurch zum Halten veranlaßt wurden, daß sie nur um den Preis,\nvor ihnen stehende, sitzende oder liegende Menschen zu überfahren, weiterfahren könnten, weitere Fahrer von Kraftfahrzeugen zum Anhalten gezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1995,\n541, 592 im Anschluß an BVerfGE 92, 1 ff.). Hiervon abzuwei-\n\n488\n\nchen sieht der Senat keinen Anlaß. Vorliegend wurden darüber\nhinaus sogar nicht nur fremde Fahrzeuge als Blockademittel\ninstrumentalisiert, sondern Fahrzeuge der Täter von Beginn\nan als Blockademittel eingesetzt, so daß auch schon hinsichtlich des ersten haltenden Fahrzeugs Nötigung vorliegt.\n\nDie Urteilsgründe ergeben auch mit genügender Klarheit,\ndaß das gesamte Geschehen auf einem gemeinsamen Entschluß\nder Beteiligten beruhte; deshalb ist es auch für den den\nAngeklagten BE betreffenden Schuldspruch ohne Bedeutung,\ndaß er möglicherweise erst am Tatort eintraf, als zumindest\nein Teil der am Fortkommen gehinderten Kraftfahrer bereits\nstand (BGH NStZ 1995, 592).\n\nc) Auch sonst sind hinsichtlich des Schuldspruchs\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten KB und Dein\nnicht ersichtlich.\n\n2. Auch die Strafaussprüche enthalten keinen die\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\na) Angeklagte Ag und BB:\n\naa) Nach Abwägung einer Reihe für und gegen die Angeklagten sprechender Umstände hat die Strafkammer die Annahme\neines besonders schweren Falls der Nötigung abgelehnt. Bei\nder Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens,\nbei der ersichtlich die zuvor genannten Erwägungen nicht unberücksichtigt geblieben sind, führt die Strafkammer aus,\ndaß aus general- und spezialpräventiven Gründen jeweils\nFreiheitsstrafe erforderlich sei. Sie verweist dabei auch\n\nauf die Urteile anderer Gerichte, die bei vergleichbaren Taten Geldstrafen verhängt haben, und auf die Urteile einer\nanderen Strafkammer des eigenen Landgerichts, die gegen Mittäter derselben Autobahnblockade auf (zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafen erkannt hat. Es sei, so führt sie\naus, zu berücksichtigen, daß innerhalb eines Landgerichtsbezirks der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht aus dem Auge\nverloren werden dürfe. Schließlich wird allgemein der Un-\n\nwertgehalt der festgestellten Straftat gewichtet.\n\nbb) Freilich wäre es rechtlich zu beanstanden, wenn die\nStrafkammer nicht eine nach eigener Wertung angemessene\nStrafe verhängt hätte, sondern die Strafe allein im Hinblick\nauf Rechtsfolgen, die eine andere Kammer des Landgerichts im\ngleichen Tatkomplex verhängt hat, verschärft hätte (vgl. BGH\nbei Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46\nAbs. 2 Wertungsfehler 23; G. Schäfer, Strafzumessung\n2. Aufl. Rdn. 363 ff. jew. m.w.Nachw.).\n\ncc) Indes ergeben die dargelegten Ausführungen hier\nnicht, daß die Strafkammer ihre Pflicht, die im Einzelfall\nangemessene Strafe zu verhängen, verletzt hat. Sie machen\nvielmehr deutlich, daß die Strafkammer unter Abwägung zahlreicher Umstände eine eigene Entscheidung zur Strafhöhe getroffen hat. In diesem Zusammenhang durften die von einer\nanderen Strafkammer des Landgerichts bei etwa. gleicher Fallgestaltung verhängten Strafen mitberücksichtigt werden, weil\ndie Gleichmäßigkeit des Strafens als Gebot der Gerechtigkeit\nin die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann\n(BGHSt aaO S. 324; BGHR aa0).\n\nAB\n\ndd) Auch sonst enthalten die Strafzumessungserwägungen\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten.\n\nb) Angeklagter KB:\n\naa) Die Erwägung, daß bei diesem Angeklagten im Vergleich zu den erst später aktiven Angeklagten eine höhere\nkriminelle Energie darin liege, daß er als Fahrzeuglenker\ndie Blocklade der Autobahn einleitete, weshalb \"trotz der\nerheblichen Milderungsgründe\" bei ihm von einem besonders\nschweren Fall der Nötigung auszugehen sei, ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nEntgegen der von der Revision geäußerten Auffassung ist\nes auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der\nStrafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt hat, daß der Angeklagte den Zweck der Fahrt nicht bei deren Beginn, sondern\nerst unterwegs erfahren hat. Anhaltspunkte dafür, daß die\nStrafkammer, die dem Angeklagten \"erhebliche Milderungsgründe\" zugutegebracht hat, diesen Gesichtspunkt bei der Straf-\n\nzumessung übersehen haben könnte, bestehen nicht.\n\nbb) Auch sonst ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht ersichtlich. Daß die Strafkammer die Notwendigkeit einer Maßnahme gem. SS 69 ff. StGB nicht geprüft\nhat, beschwert ihn nicht.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie\ngeltend macht, daß auch hinsichtlich der Angeklagten AD\nund BED ein besonders schwerer Fall vorliege, bleibt er-\n\nfolglos.\n\nl. Die Erschwerungs- und die Milderungsgründe bei der\nPrüfung eines besonders schweren Falles gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Weist sie keinen\nRechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren,\nwenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder\nvielleicht sogar nahe gelegen hätte (BGHSt 28, 318, 319; 29,\n319, 320; BGH NStZ 1981, 391; 1982, 464, 465; 1983, 407; BGH\nwistra 1994, 100; BGH, Urteil vom 9. Mai 1995 - 1 StR\n94/95). Die von der Revision genannten Gesichtspunkte hat\n\ndie Strafkammer nicht übersehen.\n\n2. Auch sonst enthält der Strafausspruch keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler, der die Angeklagten begünstigt.\n\nIm Hinblick auf die Gründe, aus denen die Strafkammer\nbei den Angeklagten AB und BEER einen besonders schweren\nFall vertretbar abgelehnt hat, war bei diesen Angeklagten\ndie ausrückliche Prüfung von § 56 Abs. 3 StGB nicht unerläßlich.\n\n3. Ob dies auch für die Angeklagten gilt, bei denen die\nStrafkammer einen besonders schweren Fall der Nötigung angenommen hat, hat der Senat nicht zu prüfen, da das Urteil\n\nnicht zum Nachteil dieser Angeklagten angefochten ist.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-29/1-str-562-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-29/1-str-562-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.633542+00:00"}}